E-Mail-Werbung nach dem Telekommunikationsgesetz - Checkliste
Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem TKG
Lesedauer: 3 Minuten
Wichtiger Hinweis:
Diese Checkliste gibt Ihnen nur einen schnellen Überblick.
Sie beschreibt die Zulässigkeit der Zusendung von Werbe-E-Mails nach dem TKG in Ergänzung zum Infodokument „E-Mail- und Telefonwerbung nach dem Telekommunikationsgesetz“.
Im Falle von Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre Wirtschaftskammer!
Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz, § 174 TKG 2021
§ 174 Unerbetene Nachrichten
(1) Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Nutzers sind unzulässig. Der Einwilligung des Nutzers steht die Einwilligung einer Person, die vom Endnutzer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
(2) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
(3) Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
(4) Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn
- der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
- diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
- der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
- die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
- die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
- der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
- keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 3 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Nutzers erreicht.
§ 174 TKG 2021 bringt zwar ein sehr weitgehendes E-Mail-Werbeverbot; dennoch bestehen Ausnahmen. Diese Checkliste soll Ihnen helfen, sich schnell einen Überblick über Verbote und Ausnahmen zu verschaffen. Ausführlichere Informationen: E-Mails versenden - Aber richtig.
Beachten Sie weiters:
- Werbe-E-Mails müssen gem. § 7 E-Commerce-Gesetz eindeutig (im Betreff) als Werbung erkennbar sein.
- Gem. § 6 ECG muss kommerzielle Kommunikation als solche erkennbar sein
- Für Newsletter bestehen Impressums- und Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz.
Stand: 16.01.2026