Lohnordnung Brunnenmeister-, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017
- Gültigkeit:
- 1.5.2017 - 30.4.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für
Brunnenmeister,
Grundbau- und
Tiefbohrunternehmer
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2017
Kollektivvertrag für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits
Artikel I – Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag erstreckt sich:
a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,
b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
c) fachlich: auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in € | |
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Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker | 14,92 |
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister | 14,38 |
Facharbeiter | 13,04 |
Angelernte Arbeitnehmer | 12,15 |
Hilfsarbeiter | 11,02 |
Lehrlingsentschädigung
Lehrlinge im 1. Jahr | ...... 40 % des FA | ...... 5,22 |
Lehrlinge im 2. Jahr | ...... 60 % des FA | ...... 7,82 |
Lehrlinge im 3. Jahr | ...... 80 % des FA | ...... 10,43 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.
Wien, am 16. März 2017
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Irene Wedl-Kogler
Bundesinnungsmeisterin
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2017 | |
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I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) | € 10,30 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) | € 16,50 |
I. Taggeld Ziffer 5. | € 26,40 |
I. Taggeld Ziffer 6. | € 26,40 |
II. Übernachtungsgeld | € 12,77 |