Gehaltsordnung Musiker in Konzertlokal-, Musik- und Tanzbetrieben, Angestellte, gültig ab 1.5.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Musiker ab 1. Mai 2018 (Gehaltstabelle)
Anlage A/1 zu § 32 des Musikerkollektivvertrages.
Ab 1. Mai 2018 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer Dienstleistung ein monatliches Bruttogehalt nach folgenden Mindestsätzen[1]:
Bei einer Arbeitszeit bis zu 4 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.251,63 | € 919,64 | € 772,75 | € 542,64 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 5 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.452,78 | € 1.043,76 | € 888,87 | € 613,50 |
Bei einer Arbeitszeit bis zu 6 Stunden pro Arbeitstag | |||
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täglich | viermal wöchentlich | dreimal wöchentlich | zweimal wöchentlich |
€ 1.584,39 | € 1.136,91 | € 963,80 | € 675,25 |
Anlage A/2 zu § 33 des Musikerkollektivvertrages.
Ab 1. Mai 2018 erhalten die Musiker je nach der Dauer ihrer ambulanten[2] Dienstleistung ein Gehalt nach folgenden Mindestsätzen:
€ 36,00 brutto pro Arbeitsstunde bis zu einer Arbeitszeit von 6 Stunden Dauer. Bei längerer Arbeitszeit beträgt der Stundensatz € 29,80 brutto. Das Mindestgehalt pro Dienstleistung beträgt € 64,00 brutto.
[1] Die Dienstleistung ist ständig, wenn sie mindestens an zwei Tagen jeder Woche im gleichen Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.
[2] Die Dienstleistung ist ambulant (fallweise), wenn sie nur einmal in der Woche in ein und demselben Betrieb und bei demselben Unternehmer erbracht wird.
Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.