Gehaltsordnung Stein- und Keramischen Industrie, Angestellte, gültig ab 1.11.2022

Gültigkeit:
1.11.2022 – 31.10.2023
Gilt für:
Österreichweit

Beilage
zum Rahmenkollektivvertrag
und zu den Zusatz-Kollektivverträgen
für die Angestellten
in der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Erhöhung der Gehälter
Änderung des Rahmenkollektivvertrags
Änderung Zusatzkollektivvertrag Reisekosten Inland
Gehaltsordnung
Änderung der Reisekostensätze Ausland

wirksam ab
1. November 2022


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA,
Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge andererseits.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt

räumlich: für alle Bundesländer;

fachlich: für alle Mitgliedsunternehmen des oben genannten Fachverbandes. Für alle Mitgliedsunternehmen, die gleichzeitig auch anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher
Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird;

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer:innen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der geltenden Fassung anzuwenden ist.

II. Erhöhung der Istgehälter

1. Das tatsächliche Monatsgehalt (Istgehalt) der Angestellten – bei Provisionsvertretern:innen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung ab 1. November 2022 um 7,34% zu erhöhen.
Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Oktobergehalt 2022.

2. Liegt bei Provisionsvertretern:innen das Fixum unter dem bisherigen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt, ist es ab 1. November 2022 um den Eurobetrag zu erhöhen, um den sich das vor dem 1. November 2022 auf den Angestellten anwendbare Kollektivvertragsgehalt aufgrund der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung erhöht. Bei nicht vollbeschäftigten Vertretern:innen verringert sich diese Erhöhung entsprechend dem zeitlichen Anteil der vereinbarten Arbeitszeit an der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

3. Angestellte, die nach dem 31. Oktober 2022 in ein Unternehmen eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehalts.

4. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei Provisionsbeziehern, Prämien, Sachbezüge etc. bleiben unverändert.

III. Mindestgrundgehälter

1. Die Tabellenwerte der Mindestgrundgehälter sind mit Wirkung ab 1. November 2022 um 7,29 % zu erhöhen.
Die ab 1. November 2022 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang I angeführten Gehaltsordnung.

2. Das Monatsgehalt von Angestellten, das vor dem 1.11.2022 den Mindestgrundgehältern entsprochen hat, ist gemäß Punkt II. dieses Kollektivvertrags zu erhöhen.

IV. Überstundenpauschalen

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt der Angestellten aufgrund der Vorschriften des Art. II oder III effektiv erhöht.

V. Änderungen im Rahmenkollektivvertrag Angestellte

Der § 18 lit. a "Lehrlinge, Vorlehre, Integrative Berufsausbildung" des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. lautet wie folgt:

Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 1 beträgt ab 1. November 2022 im

  Tabelle I Tabelle II
1. Lehrjahr € 805,17 € 1.035,22
2. Lehrjahr € 1.000,71 € 1.317,03
3. Lehrjahr € 1.311,28 € 1.610,35
4. Lehrjahr*) € 1.725,36 € 1.840,39
Vorlehre € 910,65

*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner aufgrund der am 1. September 1998 geltenden Ausbildungsvorschriften.

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1. November 1990 nach Vollendung des 18. Lebensjahrs oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.

VI. Änderungen im Zusatzkollektivvertrag Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen

Die Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 5 wird wie folgt abgeändert:
Die Reiseaufwandsentschädigung beträgt ab 1. November 2022 für je volle 24 Stunden der Abwesenheit ab Beginn der Dienstreise für

Angestellte der
Verwendungsgruppe
Taggeld
mindestens
Nachtgeld
mindestens
volle Reiseaufwandsentschädigung
(Tag- und Nachtgeld)
mindestens
I bis III, M I € 61,76 € 34,24 € 96,00
IV, IVa, M II und M III € 61,90 € 36,95 € 98,85
V, Va, € 68,88 € 36,95 € 105,83
VI € 78,75 € 36,95 € 115,70

Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 4 Abs. 4 wird wie folgt abgeändert:
Die Trennungskostenentschädigung beträgt ab 1. November 2022 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 26,03
IV bis VI, M II und M III € 27,88

Das Messegeld gemäß § 5 Abs. 1 wird wie folgt abgeändert:
Das Messegeld beträgt ab 1. November 2022 pro Kalendertag für

Angestellte der Verwendungsgruppe mindestens
I bis III, M I € 29,22
IV bis VI, M II und M III € 32,24

VII. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung ab 1. November 2022 in Kraft.
Der gehaltsrechtliche Teil gilt von 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023.


Wien, am 4. November 2022


Fachverband der Stein- und keramischen Industrie

Der Obmann:

Mag. Robert Schmid

Der Geschäftsführer:

Dipl.-Ing. Dr. Andreas Pfeiler

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA

Die Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Bundesgeschäftsführer:

Karl Dürtscher

Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge

Der Vorsitzende:

Peter Kraihamer

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Mag. Albert Steinhauser



Anhang I
Gehaltsordnung

gemäß § 19 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 i.d.g.F. für die Mitgliedsunternehmen des Fachverbands der Stein- und keramischen Industrie

gültig ab 1. November 2022 

Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vertragsschließenden Fachverband angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich 07 Stein und Keramik/Holz/Säge, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

wird.

Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreIIIIIIIV
1. und 2.2.028,262.297,512.749,203.512,30
nach 2.2.118,302.401,842.887,203.692,68
nach 4.2.208,342.506,173.025,203.873,06
nach 6.2.610,503.163,204.053,44
nach 8.2.714,833.301,204.233,82
nach 10.2.819,163.439,204.414,20
BS in €90,04104,33138,00180,38
Verwendungsgruppen
Verw.Gr. Jahre  IVaVVa  VI
1. und 2. 3.860,804.665,47 5.129,84 6.762,49
nach 2. 4.059,314.902,17 5.390,31 7.266,65
nach 4. 4.257,82 5.138,87 5.650,78 7.770,81
nach 6. 4.456,335.375,57 5.911,25 8.274,97
nach 8. 4.654,845.612,27 6.171,72 8.779,13
nach 10. 4.853,355.848,97 6.432,19
BS in € 198,51236,70260,47 504,16
Verwendungsgruppen
Verw.Gr. JahreM IM II o.M II m.M III
1. und 2.3.097,043.597,653.813,444.076,84
nach 2.3.097,043.597,653.813,444.305,26
nach 4.3.203,903.748,923.973,264.533,68
nach 6.3.310,763.900,194.133,084.762,10
nach 8.3.417,624.051,464.292,904.990,52
nach 10.3.524,484.202,734.452,725.218,94
BS in €106,86151,27159,82228,42

Anhang II
Entschädigungen für Auslandsdienstreisen

§ 7 Abs. 3 letzter Satz Z-KV Auslandsdienstreisen:
Für jene Staaten, die nach dem 1. November 2001 Mitglied der EU wurden, sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum (1.11.-31.10.) schrittweise um die auf das Inland anzuwendende Erhöhung der KV-Aufwandsentschädigung sowie um jeweils EUR 3,- anzuheben, bis der Wert des Tages- bzw. Nächtigungsgelds für Inlandsdienstreisen erreicht ist.

Die Aufwandsentschädigungen gem. § 7 Abs. 3 des Zusatz-KV für Angestellte Steine-Keramik lauten daher wie folgt:

RGV 1955 2022
VPI(12) + EUR 3,-
Taggeld
RGV
Nachtgeld
RGV
Taggeld neu Nachtgeld
Bulgarien 31,00 22,70 51,80 38,99*)
Estland 36,80 31,00 58,46 48,53*)
Kroatien 31,00 23,30 51,80 39,68*)
Lettland 36,80 31,00 58,46 48,53*)
Litauen 36,80 31,00 58,46 48,53*)
Malta 30,10 30,10 50,76 47,49*)
Polen 32,70 25,10 53,75 41,75*)
Rumänien 36,80 27,30 58,46 44,27*)
Slowakei 27,90 15,90 48,24 31,18
⇒ Preßburg 31,00 24,40 51,80 40,94*)
Slowenien 31,00 23,30 51,80 39,68*)
⇒ Grenzorte 27,90 15,90 48,24 31,18
Tschechien 31,00 24,40 51,80 40,94*)
⇒ Grenzorte 27,90 15,90 48,24 31,18
Ungarn 26,60 26,60 46,74 43,47*)
⇒ Budapest 31,00 26,60 51,80 43,47*)
⇒ Grenzorte 26,60 18,10 46,74 33,70
Zypern 28,60 30,50 49,04 47,95*)

*) Sofern in den Verwendungsgruppen die Höhe der aktuellen Inlandstages- und Nächtigungsgelder erreicht wird, sind diese auch für die Auslandsreiseabrechnung heranzuziehen.


Wien, im November 2022