Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019

Gültigkeit:
1.5.2019 - 30.4.2020
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das

   Glasgewerbe

 Lohnordnungen

       Gültig ab 
    1. Mai 2019



 Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich 

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erfassten Mitglieder, die den Berufsgruppen der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und -erzeuger sowie Glasgraveure angehören mit Ausnahme der Gablonzerwaren-Erzeuger sowie der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
In Mitgliedsbetrieben, von deren Inhabern gleichzeitig auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist § 9 des ArbVG anzuwenden. 

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. 

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

Die bis 30.4.2020 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und der Satz des Taggeldes gem. § 5 Z 4 werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 1,3 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2019 bis Februar 2020 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt. Die bis 30.4.2020 geltenden Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 5 % erhöht. 

b) Anhang gemäß RKV

A. Lohnordnungen für die Bundesländer (ausgenommen Hohlglasveredler)

Lohnordnung für das Burgenland

Kollektivvertragslöhne 

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro 
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Zulagen
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten,  Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird eine Zulage von ..... 0,44 pro Stunde gewährt.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Kärnten

Kollektivvertragslöhne

   Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. 

Lohnordnung für Niederösterreich 

Kollektivvertragslöhne

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich 

Kollektivvertragslöhne

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C. 

Zuschläge
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) ..... 0,64
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen ..... 0,64

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Salzburg 

Kollektivvertragslöhne

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C. 

Zulagen
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. 
Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt eine Zulage von ..... 0,69 pro Stunde.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Steiermark 

Kollektivvertragslöhne

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C. 

Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von ..... 0,88

Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde ..... 1,00
Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Tirol 

Kollektivvertragslöhne

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Zulagen
a)
Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4 m Höhe ..... 0,91

b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen ..... 0,91

c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen ..... 1,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Vorarlberg 

Kollektivvertragslöhne

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. u. 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Lohnordnung für Wien 

Kollektivvertragslöhne

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 12,74
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 11,68
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr € 10,79
qualifizierte Hilfsarbeiter € 11,20
Hilfsarbeiter € 10,25

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Zulagen   
a)
Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4 m Höhe ..... 0,91

b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen ..... 0,91

c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen ..... 1,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)

  Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
nach dem 3. Gehilfenjahr € 12,58
im 2. und 3. Gehilfenjahr € 11,44
im 1. Gehilfenjahr € 10,30
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf € 11,02
sonstige Hilfsarbeiter € 10,30

Lehrlingsentschädigungen siehe C. 

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

C. Lehrlingsentschädigung für alle Bundesländer

     Stundenlohn ab 1. Mai 2019 in Euro
im 1. Lehrjahr € 3,89
im 2. Lehrjahr € 5,15
im 3. Lehrjahr € 7,77
im 4. Lehrjahr € 9,04

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher. 

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr 

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 2 Ziffer 3 wird folgender Satz ergänzt:

Wird am 24. und 31.12. pro Halbtag Urlaub vereinbart, so ist nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubsanspruch abzuziehen.

Im § 4 Ziffer 2 wird folgender Satz ergänzt:

Bei Dienstreisen ins Ausland, die nicht länger als 30 Tage dauern, tritt an die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher ist. Dienstreisen ins Ausland sind nur solche Dienstreisen, bei denen das Reiseziel im Ausland liegt.“

Im § 4 wird folgende Ziffer 5 neu eingefügt:

5. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von € 11,21 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Eine pauschalierte Regelung ist hierfür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen. Für Zeiten, für welche eine Vergütung nach § 4 Z 2 gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.   
Die Lenkzeitvergütung erhöht sich jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung um jenen Prozentsatz, um den sich die kollektivvertraglichen Mindestlöhne erhöhen.

Im § 5 Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt: 

Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,60 pro Arbeitstag.

Es wird ein § 6 A samt Überschrift neu eingefügt:

§ 6 A Anrechnung von Karenzzeiten


Für Karenzen, die ab 01.05.2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung: 
Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach ArbAbfG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet.
Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

Im § 8 wird folgende Ziffer 5 neu eingefügt: 

5. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das Weihnachtsgeld im Verhältnis der vereinbarten Wochenarbeitszeit zur kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.

§ 10 erster Satz und Ziffer 1 lauten neu wie folgt:

Entgelt bei Arbeitsversäumnis durch wichtige, die eigene Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe, insbesondere:

1. Für Arztbesuch, ambulatorischer Behandlung und Gesundenuntersuchung notwendigerweise versäumte Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt. Das Entgelt gebührt nur für solche Arztbesuche, ambulatorische Behandlungen und Gesundenuntersuchungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen konnten und nur dann, wenn sie nicht ein anderer Arzt ohne oder mit geringerer Arbeitszeitversäumnis hätte vornehmen können.

§ 12 lautet neu wie folgt:

§ 12 Kündigungsfristen


Die Kündigungsfristen werden im Zusammenhang mit der ab 1.1.2021 gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen neu geregelt: 

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechs-monatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. 
Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden. 

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. 
Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist. 

2. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. 

3. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit. 

4. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2019 bzw. 1. Mai 2020. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2020 bzw. 30. April 2021.


Wien, am 2. April 2019
 

Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Othmar Berner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer