Handlungsempfehlung Kurzarbeitsbeihilfe und Corona Zulage für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

Gilt für:
Österreichweit

Handlungsempfehlung für die Abrechnung der AMS Kurzarbeitsbeihilfe in Verbindung mit der Corona Zulage für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure gemäß dem Kollektivvertrag vom 18.12.2020.

Die Höhe der Corona-Zulage im Monat November beträgt EUR 50 netto und im Monat Dezember EUR 40 netto. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit gegenüber dem AMS im Rahmen der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe eine Refundierung zu erhalten, die in etwa der zu zahlenden Corona-Zulage entspricht (Abweichungen im Einzelfall sind je nach Fallkonstellation möglich). Zu diesem Zweck ermöglicht das AMS bei der Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe zur Abgeltung von im Kollektivvertrag verankerten Zahlungen das zur Abrechnung eingereichte Einkommen ("Brutto vor Kurzarbeit") um maximal 5 % und in den
Monaten November und Dezember speziell zur Abgeltung der Corona-Zulage um weitere 80 Euro zu erhöhen.


Achtung:
Aufgrund der kollektivvertraglichen Gestaltung dürfen bei der AMS Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe vom "Bruttoentgelt vor KUA" bis max. 105 % (100 % bis 105 %) plus max. EUR 80,- (€ 0,- bis € 80,-) in die Abrechnung eingesetzt werden.

Die sich daraus ergebende Beihilfenerhöhung darf nicht höher sein als die laut
Kollektivvertag gezahlte Corona-Zulage. Diese Zulage muss sich am Lohnkonto
wiederfinden. Eine Aufrollung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den Monat November 2020 ist jedenfalls durchzuführen.



Hinweis:
Bei der Erhöhung der Bemessungsgrundlagen ist darauf zu achten, ob die
Schwellenwerte (1.700 Euro Bruttoentgelt und 2.685 Euro Bruttoentgelt), bei denen sich die Beihilfensätze reduzieren (von 90 % auf 85 % und von 85 % auf 80 %, jeweils der Nettoersatzrate), überschritten werden.

Die Auszahlung der Corona-Zulagen ist derart vorzunehmen, dass die ArbeitnehmerInnen, spätestens am 15.2.2021 (Wertstellung) über die Corona-Zulagen verfügen können. Das ist deshalb wichtig, weil die Zulage nur unter dieser Voraussetzung steuerfrei ausgezahlt werden kann.