Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Handel 2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Wichtige Änderungen zum 1.1.2026
Gehaltsrechtliche Änderungen:
1. Die Gehaltstafel wird mit 2,55 % ab dem 1.1.2026 erhöht.
2. Die sich daraus ergebenden kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.
3. Die am 31.12.2025 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.
4. Die Lehrlingseinkommen werden auf folgende Beträge angehoben:
1. Lehrjahr Euro 1.026,00
2. Lehrjahr Euro 1.200,00
3. Lehrjahr Euro 1.518,00
4. Lehrjahr Euro 1.580,00
Rahmenrechtliche Änderungen:
1. Die Ablehnungsgründe für einen Antrag auf Alterszeit werden erweitert:
ABSCHNITT 2) Punkt A.10.4.4. wird wie folgt ergänzt:
... nicht mehr gewährleistet werden kann oder andere betriebliche Gründe entgegen sprechen.
2. Für Arbeitnehmerinnen wird im Falle von regelmäßig geleisteter Mehrarbeit eine Möglichkeit geschaffen, einen Antrag auf Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu stellen. Dem Arbeitgeber werden weitreichenden Ablehnungsgründe eingeräumt:
ABSCHNITT 2) A.11. wird wie folgt geändert: "Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung"
Punkt A.11 wird zu Punkt A.11.2.
Punkt A. 11.1. wird wie folgt ergänzt:
Überschreitet die saldierte Summe der von Teilzeitbeschäftigten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Kalenderjahresviertel die Summe der in diesem Zeitraum vertraglich zu leistenden Arbeitsstunden um mindestens 20 % in Form von Mehrarbeit, kann die Arbeitnehmerin eine Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit um maximal den Prozentsatz der Überschreitung, aufgerundet auf ganze Stunden, schriftlich beantragen. Anstelle des Kalendervierteljahres kann auch ein anderer Zeitraum von drei Monaten vereinbart werden.
Die Antragstellung hat im auf den Betrachtungszeitraum folgenden Monat zu erfolgen. Der Antrag hat das gewünschte Ausmaß der zu erhöhenden Normalarbeitszeit, welches die kollektivvertraglich vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten darf, zu enthalten. Die Erhöhung hat spätestens zwei Monate nach Antragstellung zu erfolgen.
Die Arbeitgeberin kann den Antrag der Arbeitnehmerin innerhalb von 4 Wochen ablehnen, wenn betriebswirtschaftliche oder maßgebliche organisatorische Gründe dagegensprechen. Wird der Antrag abgelehnt, ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
In Betrieben ohne Betriebsrat hat die Ablehnung durch die Arbeitgeberin mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.
Wird keine Einigung erzielt, bleibt die bisher vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bestehen.
3. Es wird eine Möglichkeit zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung geschaffen, die Rahmenbedingungen zur Einführung einer 5-Tage-Woche regeln kann.
ABSCHNITT 2) Punkt C.1.1. wird wie folgt ergänzt:
... zwei freie Halbtage zu gewähren.
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen jedoch die Etablierung einer 5-Tage-Woche und sehen dadurch positive Auswirkungen auf die Attraktivität des Handels als Arbeitgeber und die Erholungsphasen der Arbeitnehmerinnen.
In Betrieben mit Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für eine Einführung einer 5-Tage-Woche abgeschlossen werden.
4. Die Ausnahmen zum arbeitsfreien Samstag (Schwarz-Weiß-Regelung) werden deutlich erweitert. Es wird die Möglichkeit zum freiwilligen Verzicht von Arbeitnehmerinnen auf den arbeitsfreien Samstag geschaffen wie auch die Möglichkeit, darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
ABSCHNITT 2) Punkt C.2.2.6. wird wie folgt ergänzt:
2.2.6. Arbeitnehmerinnen, die auf eigenen Wunsch auf den arbeitsfreien Samstag verzichten.
In Betrieben mit Betriebsrat kann dazu durch Betriebsvereinbarung von den Regelungen über den arbeitsfreien Samstag abgegangen werden. Soweit keine Betriebsvereinbarung besteht, muss die Arbeitnehmerin dazu eine schriftliche Information an den Arbeitgeber übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung des Betriebsrats in jedem Einzelfall einzuholen.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann von den Bestimmungen zum arbeitsfreien Samstag mittels schriftlicher Einzelvereinbarung abgegangen werden.
Der Verzicht auf den arbeitsfreien Samstag kann in Betrieben mit oder ohne Betriebsrat von der Arbeitnehmerin unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist schriftlich widerrufen werden. Daraus darf der Arbeitnehmerin kein Nachteil erwachsen.
Der Anspruch auf Öffnungszeitenzuschläge bzw. Zeitgutschriften bleibt davon unberührt.
In allen Fällen ist ein entsprechender Freizeitausgleich zu vereinbaren.
5. Eine bereits bezahlte Urlaubsbeihilfe kann bei Austritt im zweiten Halbjahr nun auch bei Einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses rückgerechnet werden:
ABSCHNITT 3) A.6.2.5. erster Satz wird wie folgt geändert:
Wenn eine Arbeitnehmerin oder Lehrling nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird oder eine Einvernehmliche Lösung vereinbart wird, muss sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf ihre, ihr aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration), in Anrechnung bringen lassen.
6. Die Prämien für gute und ausgezeichnete Lehrabschlüsse werden angehoben:
ABSCHNITT 4) A.5. Zweiter Absatz wird wie folgt geändert:
Die einmalige Prämie beträgt bei gutem Erfolg € 200,00 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 250,00. Bestehende betriebliche Prämienzahlungen können angerechnet werden.
7. Die Zuschläge für Arbeiten in der Nacht im Versand- und Onlinehandel werden angehoben:
ABSCHNITT 6) B. VERSAND- und ONLINEHANDEL:
2.3.1. von 20 – 22 Uhr ein Zuschlag von € 4,90 pro Stunde
2.3.2. von 22 - 6 Uhr ein Zuschlag von € 6,46 pro Stunde
Bundessparte Handel, 25.11.2025
Hinweis:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich die von den Kollektivvertragsparteien unterschriebene, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte und kundgemachte Fassung des Kollektivvertrags ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Verbindlichkeit besitzt. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Die Informationen auf dieser Webseite begründen keine Rechtsansprüche.