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Lohntafeln für Arbeiter/innen im Handel, gültig ab 1.1.2026

Räumlicher Geltungsbereich:
Österreichweit

Lohntafeln für Handelsarbeiter:innen 2026

A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel

Mindestlöhne

1)
Arbeitnehmer:innen, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind, z.B.: Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächter:innen;

mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr  2.146,0012,85
b) bis zu 10 Jahren  2.151,0012,88
c) bis zu 17 Jahren  2.173,0013,01
d) über 17 Jahre  2.194,0013,14

2)

  • Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung;
  • Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten;
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne einer Professionist:in erforderlich ist;
  • Beifahrer:innen in der Zustellung;
  • Möbelmonteur:innen die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde
a) bis zu 1 Jahr   2.178,0013,04
b) bis zu 10 Jahren  2.211,0013,24
c) bis zu 17 Jahren  2.246,0013,45
d) über 17 Jahre   2.271,0013,60

Ferialarbeitnehmer:innen die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a;

3)

  • Arbeiter:innen mit Kommissioniertätigkeiten;
  • Arbeiter:innen die einen Staplerschein haben und durch diesen betrieblich zum Einsatz kommen,
  • Metallsortierer:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
  • Möbelmonteur:innen mit Elektro und Wasserausbildungszertifikat sofern diese betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
  • Kraftwagenlenker:innen von ein und zwei Spurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführer:innen;
mit einer BetriebszugehörigkeitEuro pro MonatEuro pro Stunde  
a) bis zu 1 Jahr  2.258,0013,52
b) bis zu 10 Jahren  2.278,0013,64
c) bis zu 17 Jahren  2.348,0014,06
d) über 17 Jahre  2.380,0014,25

4)

  • Kraftwagenlenker:innen für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenker:innen von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer:innen;
mit einer Betriebszugehörigkeit  Euro pro MonatEuro pro Stunde  
a) bis zu 1 Jahr  2.321,0013,90
b) bis zu 10 Jahren  2.331,0013,96
c) bis zu 17 Jahren  2.422,0014,50
d) über 17 Jahre  2.464,0014,75

5)

  • Berufskraftfahrer:innen, welche die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben;
  • Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat;
  • Autogenschneider:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
mit einer Betriebszugehörigkeit Euro pro MonatEuro pro Stunde  
a) bis zu 1 Jahr  2.358,0014,12
b) bis zu 10 Jahren  2.374,0014,22
c) bis zu 17 Jahren  2.464,0014,75
d) über 17 Jahre  2.507,0015,01

B) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben

Gültig für Arbeitnehmer:innen, die bis zum 31.12.2021 in den Betrieb eingetreten sind.
Für Eintritte ab 1.1.2022 ist die Lohntafel A anzuwenden

Mindestlohn pro Monat in Euro
LohngruppeI.II.III.IV.
im 3. – 5. 2.595,00 2.417,00 2.214,00 2.149,00
im 6. – 10. 2.627,00 2.430,00 2.232,00 2.156,00
im 11. – 15. 2.672,00 2.483,00 2.270,00 2.192,00
im 16. - 20. 2.736,00 2.532,00 2.307,00 2.232,00
im 21. - 25. 2.770,00 2.575,00 2.344,00 2.271,00
ab dem 26. 2.821,00 2.626,00 2.386,00 2.308,00
Jahr der Betriebszugehörigkeit

I. Vorabeiter:innen: Als Vorarbeiter:in gilt jene Arbeitnehmer:in die als solche von der Arbeitgeber:in bestellt wurde.

II. Facharbeiter:innen und Kraftfahrer:innen: Als Facharbeiter:in gilt jene Arbeitnehmer:in, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf im Betrieb verwendet wird.

III. Angelernte Arbeitnehmer:innen und Mitfahrer:innen

IV. Sonstige Arbeitnehmer:innen

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