Empfehlung freiwillige Erhöhung KV-Mindestlöhne für Arbeiter/innen im Handel per 1.1.2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Mindestlöhne für Handelsarbeiter:innen 2026 basierend auf der Empfehlung zur freiwilligen Erhöhung von 2,55% und Aufrundung auf den nächsten vollen Euro
A) Allgemeiner Groß- und Einzelhandel
Mindestlöhne
1)
Arbeitnehmer:innen, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben und nicht mit spezifischen Lagertätigkeiten betraut sind, z.B.: Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, Wächter:innen;
| mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
|---|---|---|
| a) bis zu 1 Jahr | 2.146,00 | 12,85 |
| b) bis zu 10 Jahren | 2.151,00 | 12,88 |
| c) bis zu 17 Jahren | 2.173,00 | 13,01 |
| d) über 17 Jahre | 2.194,00 | 13,14 |
2)
- Arbeiten zur Lagerung und Bereitstellung für Kommissioniertätigkeiten, sowie Arbeiten bei der Warenübernahme und Warenausgabe oder der Regalbetreuung;
- Verkaufsvorbereitung und Verpackungsarbeiten;
- Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne einer Professionist:in erforderlich ist;
- Beifahrer:innen in der Zustellung;
- Möbelmonteur:innen die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
| mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
|---|---|---|
| a) bis zu 1 Jahr | 2.178,00 | 13,04 |
| b) bis zu 10 Jahren | 2.211,00 | 13,24 |
| c) bis zu 17 Jahren | 2.246,00 | 13,45 |
| d) über 17 Jahre | 2.271,00 | 13,60 |
Ferialarbeitnehmer:innen die während der schulischen Ausbildung (Sekundarstufe 2) außerhalb der Schulzeit Tätigkeiten unter Anweisung im Ausmaß von max. 2 Monaten im Kalenderjahr verrichten, erhalten einen Monatslohn von 50 % der Stufe a;
3)
- Arbeiter:innen mit Kommissioniertätigkeiten;
- Arbeiter:innen die einen Staplerschein haben und durch diesen betrieblich zum Einsatz kommen,
- Metallsortierer:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
- Möbelmonteur:innen mit Elektro und Wasserausbildungszertifikat sofern diese betrieblich zum Einsatz kommen und die keine ihrer Verwendung entsprechenden Lehrabschluss haben;
- Kraftwagenlenker:innen von ein und zwei Spurigen Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t sowie Kranführer:innen;
| mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
|---|---|---|
| a) bis zu 1 Jahr | 2.258,00 | 13,52 |
| b) bis zu 10 Jahren | 2.278,00 | 13,64 |
| c) bis zu 17 Jahren | 2.348,00 | 14,06 |
| d) über 17 Jahre | 2.380,00 | 14,25 |
4)
- Kraftwagenlenker:innen für Lkw über 3,5 t Gesamtgewicht und Zugmaschinen, Lenker:innen von Sattelkraftfahrzeugen, Mobilkranführer:innen;
| mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
|---|---|---|
| a) bis zu 1 Jahr | 2.321,00 | 13,90 |
| b) bis zu 10 Jahren | 2.331,00 | 13,96 |
| c) bis zu 17 Jahren | 2.422,00 | 14,50 |
| d) über 17 Jahre | 2.464,00 | 14,75 |
5)
- Berufskraftfahrer:innen, welche die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert haben;
- Professionist:innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die für die Ausübung der Tätigkeit(en) im Betrieb Relevanz hat;
- Autogenschneider:innen im Handel mit Alt- und Abfallstoffen, Schrott und Altmetall;
| mit einer Betriebszugehörigkeit | Euro pro Monat | Euro pro Stunde |
|---|---|---|
| a) bis zu 1 Jahr | 2.358,00 | 14,12 |
| b) bis zu 10 Jahren | 2.374,00 | 14,22 |
| c) bis zu 17 Jahren | 2.464,00 | 14,75 |
| d) über 17 Jahre | 2.507,00 | 15,01 |
B) Betriebe des Bundesgremiums Agrarhandel, die den Wein- und Spirituosengroßhandel ausüben
Gültig für Arbeitnehmer:innen, die bis zum 31.12.2021 in den Betrieb eingetreten sind.
Für Eintritte ab 1.1.2022 ist die Lohntafel A anzuwenden
| Mindestlohn pro Monat in Euro | ||||
|---|---|---|---|---|
| Lohngruppe | I. | II. | III. | IV. |
| im 3. – 5. | 2.595,00 | 2.417,00 | 2.214,00 | 2.149,00 |
| im 6. – 10. | 2.627,00 | 2.430,00 | 2.232,00 | 2.156,00 |
| im 11. – 15. | 2.672,00 | 2.483,00 | 2.270,00 | 2.192,00 |
| im 16. - 20. | 2.736,00 | 2.532,00 | 2.307,00 | 2.232,00 |
| im 21. - 25. | 2.770,00 | 2.575,00 | 2.344,00 | 2.271,00 |
| ab dem 26. | 2.821,00 | 2.626,00 | 2.386,00 | 2.308,00 |
| Jahr der Betriebszugehörigkeit | ||||
I. Vorabeiter:innen: Als Vorarbeiter:in gilt jene Arbeitnehmer:in die als solche von der Arbeitgeber:in bestellt wurde.
II. Facharbeiter:innen und Kraftfahrer:innen: Als Facharbeiter:in gilt jene Arbeitnehmer:in, die überwiegend in ihrem erlernten Beruf im Betrieb verwendet wird.
III. Angelernte Arbeitnehmer:innen und Mitfahrer:innen
IV. Sonstige Arbeitnehmer:innen