Kollektivvertrag Lohnabschluss holzverarbeitende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018
- Gültigkeit:
- 1.5.2018 - 30.4.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
2018
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co.KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.
(3) Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II − Erhöhung der Löhne
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2018 werden die geltenden Kollektivvertragslöhne und Lehrlingsentschädigungen erhöht und in Abs. (5) neu festgesetzt.
(2) Die Ist-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 2018 um 2,95 Prozent, mindestens jedoch um € 60,00 monatlich (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167) erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
(3) Die Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 2018 um 2,95 Prozent, mindestens jedoch um € 60,00 monatlich (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167) erhöht.
Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z. B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.
Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.
(4) In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2018 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit 1. Mai 2018 um 2,95 Prozent, mindestens jedoch um € 60,00 monatlich (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167) erhöht.
In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.
(5) Lohnschema
(5 a) Holzverarbeitende Industrie
Lohngruppen
| Stundenlohn ab 1.5.2018 in Euro | ||
| I. | Spezialfacharbeiter | € 12,44 |
| II. | Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre | € 11,98 |
| III. | Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre | € 11,12 |
| IV. | Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | € 10,69 |
| V. | Hilfsarbeiter | € 10,50 |
Lehrlingsentschädigungssätze
| ab 1.5.2018 | |
| im 1. Lehrjahr | 40 % |
| im 2. Lehrjahr | 60 % |
| im 3. Lehrjahr | 80 % |
| im 4. Lehrjahr | 90 % des Lohnes der Lohngruppe III. |
(5 b) Sägeindustrie
Lohngruppen
| Stundenlohn ab 1.5.2018 in Euro | |
| I. | € 13,07 |
| II. | € 12,36 |
| III. | € 11,53 |
| IV. | € 11,10 |
| V. | € 10,81 |
| VI. a | € 12,36 |
| VI. b | € 11,65 |
Lehrlingsentschädigungssätze:
Es kommen die Lehrlingsentschädigungssätze des Absatzes (5 a) zur Anwendung.
ab 1.5.2018 in Euro:
- Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von € 7,47
wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird. - Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von € 8,95
- Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren € 11,80
- Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
- Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von € 0,99 für jeden vollen Arbeitstag.
Artikel III − Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag der Sägeindustrie und den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie und im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie lauten der 8 A (Sägeindustrie) bzw. § 9A (Holzverarbeitende Industrie) Ausbildungskosten wie folgt:
Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b GüterbeförderungsG, BGBl. I, Nr. 153/2006, entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten und ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen. Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GüterbeförderungsG, BGBl. I, Nr. 153/2006, ist vom Arbeitgeber unabhängig von der zeitlichen Lage der Weiterbildungsmaßnahme mit dem einfachen Stundenlohn zu vergüten. Die im ersten Satz geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.
Für den vom Arbeitgeber angeordneten Staplerschein gilt die Regelung hinsichtlich Kostentragung und Entlohnung analog.
Im Rahmenkollektivvertrag der Holzverarbeitenden Industrie lauten im § 11 Sör- (Außerhaus-)Zulage, die Abs. 1, 3 und 6 infolge Valorisierung des Euro-Betrages um den KV-Prozentsatz und Erhöhung des Taggeldes wie folgt:
1. Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz - in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze - erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus-)Zulage von 9,5 Prozent; Lehrlinge erhalten € 1,12 je Stunde.
3. Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 31,8 Prozent, in Kurorten laut Kurorte Liste einen Zuschlag von 45,4 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle; Lehrlinge erhalten € 1,12 je Stunde nebst Beistellung einer Schlafstelle.
6. Lenker und Beifahrer werden als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt € 28,40 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 14,99. Sofern dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie und im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie entfällt der Krankengeldzuschuss wegen Krankheiten, die ab 1.7.2018 beginnen. Demnach wird Punkt A. des § 18 Entgelt bei Arbeitsverhinderung infolge Entfalls wegen Krankheit wie folgt ergänzt:
§ 18 Entgelt bei Arbeitsverhinderung
A. Wegen Krankheit bzw. Arbeitsunfall
Die Punkte 1. bis 8. gelten nur mehr befristet für Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, die bis 30.6.2018 eintritt.
Ab 1.7.2018 gelten die Bestimmungen der Punkte 5. bis 9. für Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfall.
1. Nach einer Arbeitsleistung von vier Wochen im Betrieb erhält der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, vom vierten Tag der Krankheit an einen Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettolohn und der Summe des Krankengeldes bis zur Höchstdauer von 8 Wochen.
2. Ausgefallene Arbeitsstunden, die auf Grund des Kollektivvertrages entgeltspflichtig sind oder wären, sind bei der Karenzfrist mitzurechnen. Verringert sich die in einer Arbeitswoche zu leistende Arbeitszeit auf Grund einer betrieblichen Vereinbarung bzw. einer kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Regelung, so sind die gegenüber der 40-Stunden-Woche ausfallenden Stunden auf die Karenzfrist anzurechnen.
3. Dieser Zuschuss zum Krankengeld wird in der vorgesehenen Höhe höchstens zweimal innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Beginn der ersten Krankheit an, gewährt, wobei das Höchstausmaß für einen Krankenstand 8 Wochen beträgt. Krankengeldzuschüsse auf Grund von Arbeitsunfällen bleiben hierbei unberücksichtigt.
4. Wenn der Arbeitnehmer wegen der Krankheit entlassen oder während der Krankheit gekündigt wird, so behält er ungeachtet der dadurch herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld bis zur Höchstdauer der oben vorgesehenen Fristen.
5. Hat der Arbeitnehmer infolge Karenzzeit, Krankenhausbehandlung, Aussteuerung oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Krankengeld, so ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags jenes Krankengeld zugrunde zu legen, das gebühren würde, wenn die Hinderungsgründe nicht vorlägen.
6. Als Nettolohn im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt der durchschnittliche Nettotagesverdienst der letzten vier mit der Krankenkasse abgerechneten Lohnwochen. Allfällige vom Krankengeldzuschuss zu berechnende gesetzliche Abzüge gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.
7. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber von der Erkrankung unverzüglich zu verständigen. Ein Anspruch auf Bezahlung des Krankengeldzuschusses besteht nur dann, wenn über die Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung des zuständigen Krankenkassenarztes beigebracht wird.
8. Die Auszahlung des Zuschusses zum Krankengeld hat an den im Betrieb üblichen Lohnzahlungstagen gegen Vorweisung der Krankenkassenbestätigung zu erfolgen.
9. Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so erhält der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine frühere Arbeitsunfähigkeit sowie auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Zuschuss zum Krankengeld in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettolohn und der Summe des Krankengeldes bis zur Höchstdauer von 8 Wochen vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Die Punkte 5. bis 8. gelten für diese Fälle weiter.
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie lautet im Anhang II, § 22 Lohnordnung, lit. c) Holzdeputate der letzte Absatz infolge Valorisierung des Euro-Betrages um den KV-Prozentsatz wie folgt:
Dem Dienstgeber steht es frei, anstelle des Naturalbezuges, entsprechend den derzeitigen Lohn- und Preisverhältnissen, einen Betrag von € 15,25 je Raummeter zu gewähren.
Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie und im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie wird ein neuer Anhang VII hinzugefügt:
Anhang VII
Protokollanmerkung
Die KV-Parteien vereinbaren, dass für Kündigungen, die ab dem 1.1.2021 ausgesprochen werden, der 15. und der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als Kündigungstermin gilt. Ausgenommen davon sind etwaige Saisonbranchen und der Kollektivvertrag der Faser- und Spanplattenindustrie.
Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2019.
Nach dem 31. Jänner 2019 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 4. April 2018
Fachverband der Holzindustrie
Österreichs
Dr. Erich Wiesner
Fachverbandsobmann
Dr. Claudius Kollmann
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. Z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer