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Kollektivvertrag Lohnabschluss holzverarbeitende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2020

Gültigkeit:
1.6.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Österreichweit

Achtung
ARCHIVIERT - nicht mehr gültig

2020
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co.KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser-
und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.

(3) Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II - Erhöhung der Löhne

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2020 werden die geltenden Kollektivvertragslöhne und Lehrlingsentschädigungen um 1,6 Prozent erhöht und in Abs. (5) neu festgesetzt.

(2) Die Ist-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Juli 2020 um 1,6 Prozent erhöht.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass eine kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

(3) Die Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Juli 2020 um 1,6 Prozent erhöht.

Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z. B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.

Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.

(4) In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. Juni 2020 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit 1. Juli 2020 um 1,6 Prozent erhöht.

In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.

(5) Lohnschema

(5 a) Holzverarbeitende Industrie

Lohngruppen

    Stundenlohn ab 1.7.2020 in Euro
I. Spezialfacharbeiter € 13,08 
II. Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre € 12,59 
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre € 11,68
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre € 11,24 
V. Hilfsarbeiter  € 11,03 

Lehrlingsentschädigungssätze

ab 1.7.2020
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 % des Lohnes der Lohngruppe III.

(5 b) Sägeindustrie

Lohngruppen 

  Stundenlohn ab 1.7.2020 in Euro
I. € 13,74 
II. € 12,99 
III. € 12,12 
IV. € 11,66 
V. € 11,36 
VI. a € 12,99 
VI. b € 12,24 

Lehrlingsentschädigungssätze:
Es kommen die Lehrlingsentschädigungssätze des Absatzes (5 a) zur Anwendung.

ab 1.7.2020 in Euro:

  • Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von € 7,85
    wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.
  • Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von € 9,41
  • Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren € 12,41
  • Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
  • Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von € 1,04 für jeden vollen Arbeitstag.

Artikel III

Die Unternehmen des Fachverbandes der Holzindustrie leisten an alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche seit 16.3.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, eine Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den besonderen Einsatz während der Covidkrise gem. § 124b
Z. 350 lit. a EStG BGBl. I Nr. 23/2020 i.V.m. § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG in Höhe von 130 Euro ehestmöglich, spätestens jedoch bis 31.10.2020. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem IST-Lohn bzw. IST-Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage (5370 Euro).

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die Prämie bei Beendigung.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2021. Für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 gilt der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrage vom 19. März 2019 bis zum 30. Juni 2020.
Nach dem 31. Jänner 2021 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.

St. Pölten, am 4. Juni 2020

Fachverband der Holzindustrie
Österreichs

Dr. Erich Wiesner

Fachverbandsobmann

Sandra Czeczelitz, MSc

Geschäftsführerin

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer