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Kollektivvertrag Lohnabschluss holzverarbeitende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 - 30.4.2022 
Gilt für:
Österreichweit

Achtung
ARCHIVIERT - nicht mehr gültig

2021
Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I – Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH. & Co.KG. (vormals Brüder Musenbichler), Niederanna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser-
und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.

(3) Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II - Erhöhung der Löhne

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Mai 2021 werden die geltenden Kollektivvertragslöhne und Lehrlingseinkommen um 2,1 Prozent erhöht und in Abs. (6) neu festgesetzt.

(2) Die Ist-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 2021 um 2,0 Prozent, mindestens aber um monatlich 42 Euro (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167) erhöht.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

(3) Die Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Mai 2021 um 2,0 Prozent mindestens aber um monatlich 42 Euro (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Betrag, Stundenteiler 167) erhöht.

Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z. B. Prämien) zusammensetzt, findet Absatz 2 keine Anwendung.

Abs. (2) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.

(4) In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2021 tatsächlich bezahlten Stunden-, Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit 1. Mai 2021 um 2,0 Prozent, mindestens aber um monatlich 42 Euro (ausgenommen Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte er-halten den aliquoten Betrag,
Stundenteiler 167) erhöht.

In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.

(5) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne sowie die gewerblichen Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,60 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, die IST-Löhne um 0,50 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2015 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden.

(6) Lohnschema

(6 a) Holzverarbeitende Industrie

Lohngruppen

    Stundenlohn ab 1.5.2021 in Euro
I. Spezialfacharbeiter € 13,35 
II. Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre € 12,85 
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre € 11,93 
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre € 11,48 
V. Hilfsarbeiter € 11,26 

Lehrlingseinkommen

ab 1.5.2021
im 1. Lehrjahr40 %
im 2. Lehrjahr60 %
im 3. Lehrjahr80 %
im 4. Lehrjahr90 % des Lohnes der Lehrgruppe III.

(6 b) Sägeindustrie

Lohngruppen

  Stundenlohn ab 1.5.2021 in Euro
I. € 14,03 
II. € 13,26 
III. € 12,37 
IV. € 11,90 
V. € 11,60 
VI. a € 13,26 
VI. b € 12,50 

Lehrlingseinkommen:
Es kommt das Lehrlingseinkommen des Absatzes (6 a) zur Anwendung.

ab 1.5.2021 in Euro:

  • Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von € 8,01
    Wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.
  • Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von € 9,60
  • Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren € 12,67
  • Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet. Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.
  • Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von € 1,06 für jeden vollen Arbeitstag.

Artikel III - Rahmenrechtliche Änderungen für den Kollektivvertrag
der Sägeindustrie und den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie

Der § 4 Z. 7 Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie sowie der § 4 Z. 7 Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird wie folgt geändert:

7. Der 24. Dezember ist unter Fortzahlung des Lohnes für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei. Am 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden. Mit Geltung 1.5.2022 ist der 31. Dezember unter Fortzahlung des Lohnes für die Normalarbeitszeit arbeitsfrei.

Im Rahmenkollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie wird § 16 Z. 3a) adaptiert wie folgt:

3a. Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten von § 1159 Abs 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) und auf unbestimmte Zeit. Sie gilt daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1.10.2021 hinaus. Davon ausgenommen ist der KV Faser- und
Spanplattenindustrie.

Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie wird § 16. Z. 2a) adaptiert wie folgt:

2a. Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) der Fünfzehnte und letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten von § 1159 Abs 3 ABGB (idF BGBl. Nr. 153/2017) und auf unbestimmte Zeit. Sie gilt daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1.10.2021 hinaus.

Im Rahmenkollektivvertrag der Holzverarbeitenden Industrie wird § 11 Z. 6 geändert wie folgt:

6. Lenker und Beifahrer werden als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt € 30,40 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung
gebührt ein Nächtigungsgeld von € 14,99. Sofern dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Mit 1.5.2022 erhöht sich das Taggeld einmalig ohne Präjudiz um den VPI, wobei die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2021 bis einschließlich Februar 2022 zugrunde gelegt werden.

Artikel IV – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie, ausgenommen für die Mitgliedsbetriebe der Skiindustrie, am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.

Für die Mitgliedsbetriebe der Skiindustrie tritt dieser Kollektivvertrag am 1. Juli 2021 bzw. 1. Mai 2022 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis zum 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.

Nach dem 31. Jänner 2023 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.

Wien, am 10. Mai 2021

Fachverband der Holzindustrie
Österreichs

Mag. Herbert Jöbstl

Fachverbandsobmann

Mag. Andreas Mörk

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer