Information zum Kollektivvertragsabschluss in der Holzindustrie 2023

Gilt für:
Österreichweit

Protokoll

über den Abschluss der neuen Kollektivverträge für die ArbeiterInnen und Angestellten in der Holzindustrie 2023

Ab 1.5.2023 Erhöhung der IST-Löhne, Akkorde, Prämienverdienste, Leistungslöhne sowie IST-Gehälter um 9,70 %.

Parallelverschiebung bleibt aufrecht und wird wie in den vergangenen Jahren durchgeführt (gilt nur für die holzverarbeitende Industrie, inkl. Faser-/Span, nicht für Sägeindustrie).

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne (ausgenommen LG III der holz-verarbeitenden Industrie) und Mindestgehälter um 9,80 %.

Die Lohngruppe III holzverarbeitende Industrie wird mit 1.5.2023 mit 13,77 Euro pro Stunde festgesetzt.

Die Lohngruppe IV Sägeindustrie wird mit 1.5.2023 mit 13,77 Euro pro Stunde festgesetzt.

Die Lohngruppe V der Faser- und Spanplattenindustrie 05 bzw. Lohngruppe IV der Faser- und Spanplattenindustrie 67 wird mit 1.5.2023 mit 13,77 Euro pro Stunde festgesetzt.

Erhöhung der Lehrlingseinkommen bei kaufmännischen Lehrlingen um 9,80 %, für gewerbliche Lehrlinge gelten die Prozentsätze der entsprechenden Facharbeiterkategorien der Kollektivverträge (ausgenommen 1. Lehrjahr).

Das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres der gewerblichen Lehrlinge wird ab 1.5.2023 mit 950 Euro monatlich festgesetzt.

Das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres der kaufmännischen Lehrlinge wird in der Tabelle 1 ab 1.5.2023 mit 870 Euro und in der Tabelle 2 mit 1120 Euro monatlich festgesetzt.

Ab 1.5.2024: Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter, gewerblichen und kaufmännischen Lehrlingseinkommen sowie die IST-Löhne und IST-Gehälter werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,50 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2020 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate Februar 2023 bis einschließlich Jänner 2024 zugrunde gelegt werden.

Parallelverschiebung bleibt aufrecht und wird wie in den vergangenen Jahren durchgeführt (gilt nur für die holzverarbeitende Industrie, inkl. Faser-/Span, nicht für Sägeindustrie).

Die Lohngruppen IV und V der holzverarbeitenden Industrie müssen bis 1.5.2024 jedenfalls 2.300 Euro brutto pro Monat betragen.

Die Lohngruppe V der Sägeindustrie muss bis 1.5.2024 jedenfalls 2.300 Euro brutto pro Monat betragen.

Die Lohngruppe VI der Faser- und Spanplattenindustrie 05 bzw. Lohngruppe V der Faser- und Spanplattenindustrie 67 muss bis 1.5.2024 jedenfalls 2.300 Euro brutto pro Monat betragen.

Die Mindestgehälter in den Verwendungsgruppen I und II der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie müssen bis 1.5.2024 jedenfalls 2.000 Euro brutto pro Monat betragen. Das Mindestgehalt in der Verwendungsgruppe III der holzverarbeitenden Industrie und der Sägeindustrie muss bis 1.5.2024 jedenfalls 2.300 Euro brutto pro Monat betragen.

Die in den Verträgen enthaltenen sonstigen Zulagen und Eurowerte erhöhen sich jeweils um den jeweiligen KV-Prozentsatz. Das Holzdeputat für Arbeiter in der Sägeindustrie erhöht sich einmalig und ohne Präjudiz auf 17,00 Euro.

Rahmenrecht:

Arbeiter

Arbeiter, die begünstige Behinderte i.S.d. Behinderteneinstellungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent sind, erhalten zu dem im Urlaubsgesetz 1977 festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich drei bezahlte Urlaubstage.

Das Taggeld gem. § 11 Z. 6 erhöht sich ab 1.5.2023 um 9,80 Prozent. Mit 1.5.2024 erhöht es sich einmalig ohne Präjudiz um den VPI, wobei die durchschnittliche Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate Februar 2023 bis einschließlich Jänner 2024 zugrunde gelegt werden.

Angestellte 

Angestellte, die begünstige Behinderte i.S.d. Behinderteneinstellungsgesetzes mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50 Prozent sind, erhalten zu dem im Ur-laubsgesetz 1977 festgelegten Urlaubsausmaß zusätzlich drei bezahlte Urlaubstage.

Das Taggeld der Reiseaufwandsentschädigung gem. § 3 Abs. 5 des Zusatzkollektivvertrages „Reisekostenregelung für Inlandsdienstreisen“ erhöht sich ab 1.5.2023 auf 45 Euro, ab 1.5.2024 auf 48 Euro.

Arbeitsgruppe und Erklärungen

Die Sozialpartner einigen sich über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe mit dem Ziel der Mitarbeiterbindung insbesondere zu folgenden Themen:

  • Erarbeitung von 4 Tagewoche Modellen für den Kollektivvertrag
  • Einführung eines Treuegelds.

Geltungsbeginn:

1. Mai 2023 bzw. 1. Mai 2024 für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie.

Laufzeit:

1. Mai 2023 bis 30. April 2024 (12 Monate), bzw. 1. Mai 2024 bis 30. April 2025 (12 Monate).


Wien, 27. Februar 2023