Information zum Kollektivvertragsabschluss für Arbeiter/innen in der Stein- und Keramischen Industrie 2024

Gilt für:
Österreichweit

Änderungen und Lohnordnungen wirksam ab 1. Mai 2024

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit diese nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat.

§ 2 Mindestlöhne

Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2024 um 7,27 % erhöht. Die ab 1. Mai 2024 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.

§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste

  1. Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2024 um 7,17 % erhöht.
  2. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
  3. Bei den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst, um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.

§ 4 Erhöhung der Zulagen

Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2024 um 7,17 % erhöht. Die Werte der Zulagenwerden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.

§ 5 Begünstigungsklausel

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.

§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen

Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs. 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen ausdrücklich zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024.

§ 7 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2025. Nach dem 1. Februar 2025 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt


Wien, am 28. März 2024


Für den
Fachverband der Stein- und
keramischen Industrie Österreich

Mag. Robert Schmid eH

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler eH

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch eH

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner eH

Bundesgeschäftsführer