Kollektivvertrag Buchbinder, Kartonagewaren-, Etuierzeuger, Lehrlinge, gültig ab 1.10.2020

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertragsvereinbarung


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt: 

a) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Kunsthandwerke erfassten Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger, ausgenommen deren angegliederte Druckabteilungen (Buch-, Stein-, Offset- und Tiefdruck).

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Lehrlinge. Bei den verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2 Lehrlingsentschädigung

Die Lehrlingsentschädigungen betragen pro Monat:

im 1. Lehrjahr ........................................................... Euro 477,19
im 2. Lehrjahr ........................................................... Euro 608,77
im 3. Lehrjahr ........................................................... Euro 907,84

§ 3 Urlaubszuschuss

Die gewerblichen Lehrlinge erhalten zu ihrem gesetzlichen Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingsentschädigungen, dass sind

im 1. Lehrjahr ........................................................... Euro 440,82
im 2. Lehrjahr ........................................................... Euro 562,38
im 3. Lehrjahr ........................................................... Euro 838,65

Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten (§ 15 Abs. 3 BAG).

§ 4 Weihnachtsremuneration

Lehrlinge, die am 1. Dezember im Stand geführt werden, erhalten in der ersten Dezemberwoche eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von vier wöchentlichen Lehrlingsentschädigungen, das sind

im 1. Lehrjahr ........................................................... Euro 440,82
im 2. Lehrjahr ........................................................... Euro 562,38
im 3. Lehrjahr ........................................................... Euro 838,65

Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil.

§ 5 Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung

Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der "Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäߧ 19c BAG", in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie.

Die einmalige Prämie beträgt  bei gutem Erfolg € 100,00 und bei ausgezeichnetem Erfolg € 150,00.

Eine Änderung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu § 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt.

§ 6 Corona-Zulage

Lehrlinge, welche mindestens seit 1.4.2020 und bis am 30.9.2020 beim selben Unternehmen in einem Lehr- bzw. anschließenden Arbeitsverhältnis sind, erhalten eine Bonuszahlung (Corona-Zulage) in Höhe von 200 Euro als Kompensation für die Belastung durch den besonderen Einsatz während der Covidkrise gern. § 124b Z. 350 lit. a EStG BGBl. I Nr. 23/2020 i.V.m. § 49 Abs. 3 Z30 ASVG mit der Septemberlohnauszahlung ausbezahlt.

Endet das Lehr- bzw. das anschließende Arbeitsverhältnis von Lehrlingen, welches mindestens seit 1.4.2020 gedauert hat, nach dem 19.6.2020 und vor der Fälligkeit der Corona-Zulage, erhalten sie die Corona-Zulage zum Termin der Beendigung im aliquoten Ausmaß entsprechend der jeweiligen Dauer der Lehr- bzw. Beschäftigungszeit im Zeitraum vom 1.4.2020 bis zur Beendigung.

Beginnt das Lehrverhältnis nach dem 1.4.2020, gebührt die Corona-Zulage im aliquoten Ausmaß vom Beginn des Lehrverhältnisses bis zum Termin der Beendigung des Lehrverhältnisses, maximal jedoch bis zum 30.9.2020.

Lehrlinge, die im gesamten Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum Auszahlungszeitpunkt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, erhalten keine Corona-Zulage. Bei teilweiser Entgeltfortzahlung aufgrund eines langen Krankenstandes in diesem Zeitraum ist die Corona-Zulage ungeschmälert zu zahlen.

§ 7 Begünstigungsklausel

Allfällige bestehende günstigere betriebliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 8 Wirksamkeitsbeginn

Die vorliegende Vereinbarung tritt ab 1. Oktober 2020 in Kraft.

Die Laufzeit dieser Vereinbarung beträgt 6 Monate.

Die Laufzeit der Kollektivvertragsvereinbarung vom 21. März 2019 wird bis 30.9.2020 verlängert.

Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 21. März 2019 außer Kraft.


Wien, am 19. Juni 2020

BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE

Der Bundesinnungsmeister:

Komm.-Rat
Hans Joachim Pinter

Der Geschäftsführer:

Mag. Erwin Czesany


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Die gf. Vorsitzende:

Barbara Teiber, MA

Der Geschäftsbereichsleiter:

Karl Dürtscher


Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:

Michael Ritzinger

Der Wirtschaftsbereichssekretär:

Christian Schuster