Lohnordnung Brunnenmeister, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022

Gültigkeit:
1.5.2022 - 30.4.2023
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für 
Brunnenmeister,
Grundbau- und
Tiefbohrunternehmer

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2022


Kollektivvertrag
für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer,
deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV Lohnanhang

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker17,26
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister16,64
Facharbeiter15,10
Angelernte Arbeitnehmer14,06
Hilfsarbeiter12,76

Lehrlingseinkommen

 Lehrlingseinkommen für ...Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro
Lehrlinge im 1. Jahr 40 % des FA6,04
Lehrlinge im 2. Jahr 60 % des FA9,06
Lehrlinge im 3. Jahr 80 % des FA12,08

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Rahmenrechtliche Änderungen

Im § 9 Ziffer 1.b. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,25 pro Stunde.

Artikel V – Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.


Wien, am 23. März 2022


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
 

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen

 ab 1. Mai 2022
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)11,66 Euro
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)17, 54 Euro
I. Taggeld Ziffer 5.26,40 Euro
I. Taggeld Ziffer 6.26,40 Euro
II. Übernachtungsgeld14,07 Euro
 ab 1. Mai 2022
Lenkstunde gem. § 9 Z 1b12,25 Euro