Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018

Gültigkeit:
1.5.2018 bis 30.4.2019
Gilt für:
Kärnten

Kollektivvertrag


Abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz.andererseits.

Artikel I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Bundesland Kärnten.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten­ und Fliesenleger und Keramiker.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II. Lohnerhöhung

A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden, ab 1. Mai 2018 in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Lohntafel-HPF (Lohnordnung) Kärnten

Stundenlohn K2 bis K8 in % vom Facharbeiter K1

 Lohnerhöhung 2,50 % Kärnten 2018ab 1. Mai 2018 
Kat.Bezeichnung%
 Facharbeiter Status nur mit LAPKärntenBasis K1
K1Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr13,39100 %
K2Facharbeiter*) im 2. Verwendunqsjahr12,7295 %
K3Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr12,0190 %
K4Qualifizierter Helfer ohne LAP11,3985 %

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

 Lehrlinge ab 1. Mai 2018Mai 2018
Kat.Bezeichnung%
K6Lehrlinge im 1. Lehrjahr*)3,3525 %
K7Lehrlinge im 2. Lehrjahr*)4,6835 %
K8Lehrlinge im 3. Lehrjahr*)5,7045 %
K9Doppellehre H/F 4. Lehrjahr6,9455 %

Lehrlingsentschädigungen in Prozent vom Facharbeiter K1

*) Hafner, Platten - und Fliesenleger

3. Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B) Für Keramikergewerbe

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen.

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne FA u. HE und Lehrlingsentschädigungen werden per 1. Mai 2018 in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Stundenlohnbasis: Keramiker FA n.d. 2 Verwendunqsjahr

Lohnerhöhung 2,50 %ab 1. Mai 2018 
 %
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr10,66100 %
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr9,7795 %
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr mit LAP9,1790 %
Qualifizierter Helfer ohne LAP9,0285 %

b) Lehrlingsentschädigungen

Basis: Keramiker FA n.d. 2 Verwendunqsjahr

Lehrlinge Keramiker ab 1. Mai 2018 
 %
Lehrlinge im 1. Lehrjahr2,5525 %
Lehrlinqe im 2. Lehrjahr3,4135 %
Lehrlinge im 3. Lehrjahr4,2645 %

Artikel IV. Sonstige Vereinbarung

1. Die Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker bleibt weiterhin als Verhandlungspartner für die Hafner, Platten- und Fliesenleger in Kärnten vom Sozialpartner anerkannt und führt in Zukunft die Lohnverhandlungen für das Bundsland Kärnten eigenständig.

2. Der Akkordvertrag für Platten- und Fliesenleger wird zeitgleich für das Bundesland Kärnten abgeschlossen und ist intergriender Bestandteil des Gesamtkollektiv­vertrages, Anhang gemäß § 18 RKV, Lohntafel (Lohnordnung) -  Kärnten.

3. Es wird grundsätzlich vereinbart, dass für die kommende Verhandlungsrunde/ Vertrag 2018/19) der Themenkreis "RKV - Punkt Reisegeld und Bemessungsgrundlage für Zulagen" von den unterzeichneten  Vertragspartnern weiterhin überarbeitet wird, und zeitnah einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden soll.

Artikel V.

Die Lohnkategorien K2 bis K8 werden wie im Vertrag vom 1. Mai 2016 in weiterer Zukunft in Prozentstaffelungen vom Basislohn – Facharbeiterlohn n.d. 2. VJ , Kategorie (K1) aus berechnet:

Stundenlohn in Prozent vom Facharbeiter K1

  Facharbeiter/Helfer ab 1. Mai 2018
Kat.Bezeichnung 
K1Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr100 %
K2Facharbeiter*) im 2. Verwendunqsjahr95 %
K3Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr mit LAP90 %
K4Qualifizierter Helfer ohne LAP85 %

*) Hafner, Platten - und Fliesenleger

Lehrlingeab 1.Mai 2018
Kat.Bezeichnung 
K5Lehrlinqe im 1. Lehrjahr*)25 %
K6Lehrlinge im 2. Lehrjahr*)35 %
K7Lehrlinqe im 3. Lehrjahr*)45 %
K8Doppellehre H/F 4. Lehrjahr*)55 %

Lehrlingsentschädigungen in Prozent vom Facharbeiter K1

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

Artikel VI.

Der Akkordvertrag für Platten- und Fliesenleger ist Bestandteil dieser Vereinbarung, und ist zeitlich aneinander gekoppelt. Basis für die Berechung des Akkordvertrages bleibt der Facharbeiterlohn – Hafner, Platten- und Fliesenleger
– K1.

Artikel VII.

Im Akkordvertrag ist der § 3 (Vereinbarung zu § 5 Rahmenkollektivvertrag (Streichung des § 5 Akkordarbeit gesamt) weiterhin aufrecht (siehe Akkordvertrag 2018/19).

Artikel VIII.

Vereinbarung zu § 7 Reiseaufwandentschädigung, Fahrtkosten und Fahrtzeitver­ gütung im Rahmenkollektivvertrag (Änderung 2016), gilt der Punkt 2b [Burgen­ land] auch sinngemäß gleichlautend für das Bundesland Kärnten.

Artikel IX. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der vorliegende Kollektivvertrag mit seinen Teilen, Rahmenkollektivvertrag (Änderung 2016) / Lohnordnung / Akkordvertrag, beginnt seine Wirksamkeit, am
1. Mai 2018. Der Kollektivvertrag mit all seinen Teilen und Vereinbarungen gelten bis 30. April 2019.

Artikel X. Besondere Vereinbarung für den Abschluss 2018

Die Lohntabelle tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft, der Monat Mai 2018 ist wie folgt zu entlohnen:

Hafner, Platten- und Fliesenleger 

ArbeitnehmerInnen:
Alle aus dem geltenden Kollektivvertrag und Akkordvertrag resultierenden Erhöhungen werden aber erst ab dem 1.6.2018 schlagend. Dafür ist für den Monat Mai in der Juniauszahlung 2018 dem Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 70,00 zu leisten. Damit sind alle aus dem Kollektivvertrag und Akkordvertrag entstehenden Ansprüche für den Monat Mai 2018 abgegolten, eine gesonderte Aufrollung des Abrechnungszeitraumes Mai 2018 hat aufgrund der Einmalzahlung nicht mehr zu erfolgen.

Lehrlinge:
Alle aus dem geltenden Kollektivvertrag und Akkordvertrag resultierenden Erhöhungen werden aber erst ab dem 1.6.2018 schlagend. Dafür ist für den Monat Mai in der Juniauszahlung 2018 dem Lehrling eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 35,00 zu leisten. Damit sind alle aus dem Kollektivvertrag und Akkordvertrag entstehenden Ansprüche für den Monat Mai 2018 abgegolten, eine gesonderte Aufrollung des Abrechnungszeitraumes Mai 2018 hat aufgrund der Einmalzahlung nicht mehr zu erfolgen.

Keramiker 

Arbeitnehmerinnen:
Alle  aus  dem  geltenden  Kollektivvertrag  und  Akkordvertrag   resultierenden
Erhöhungen werden aber erst ab dem 1.6.2018 schlagend. Dafür ist für den Monat Mai in der Juniauszahlung 2018 dem Arbeitnehmer eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 70,00 zu leisten. Damit sind alle aus dem Kollektivvertrag und Akkordvertrag entstehenden Ansprüche für den Monat Mai 2018 abgegolten, eine gesonderte Aufrollung des Abrechnungszeitraumes Mai 2018 hat aufgrund der Einmalzahlung nicht mehr zu erfolgen.

Lehrlinge:
Alle aus dem geltenden Kollektivvertrag und Akkordvertrag resultierenden Erhöhungen werden aber erst ab dem 1.6.2018 schlagend. Dafür ist für den Monat Mai in der Juniauszahlung 2018 dem Lehrling eine Einmalzahlung in Höhe von EUR 35,00 zu leisten. Damit sind alle aus dem Kollektivvertrag und Akkordvertrag entstehenden Ansprüche für den Monat Mai 2018 abgegolten, eine gesonderte Aufrollung des Abrechnungszeitraumes Mai 2018 hat aufgrund der Einmalzahlung nicht mehr zu erfolgen.


Für die
Landesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Gerhard Santer

Landesinnungsmeister

Harald Dörfler

Landesinnungs-Geschäftsführer


Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz

Abg. z. N. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Wien/Klagenfurt/WS, am 21. Juni 2018

Anlage: Akkordvertrag 2018/2019