Lohnordnung Fleischer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der LANDESINNUNG WIEN DER LEBENSMITTELGEWERBE, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
1. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt
a) örtlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe Berufszweig der Fleischer.
b) persönlich: Für alle in den vorgenannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen, sofern sie nicht dem Angestelltengesetz unterstehen.
2. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Die in diesem Lohnvertrag angeführten Lohnsätze und Vereinbarungen treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
3. Günstigkeitsklausel
Derzeit bestehende günstigere Vereinbarungen oder Bedingungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
4. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 4,33 : 40 (Stundenlöhne werden auf zwei Nachkommastellen ausgewiesen).
Wiener Löhne (Gültig ab 1. Juli 2026)
Für Fleischer/In, Pferdefleischer/In, Innereienhändler/In, Geflügel,- und Wildbretausschroter
| Lohnkategorie | Monatslohn in Euro |
|---|---|
| 1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 3.352,85 |
| 2. Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | 3.081,83 |
| 3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.895,98 |
| 4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.741,77 |
| 5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 2.450,10 |
| 6. Angelernte(r) Arbeitnehmer/in | 2.370,72 |
| 7. Arbeitnehmer/in | 2.277,18 |
| 8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat.7; Reinigungspersonal | 2.061,54 |
| 9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.277,18 |
| 10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 2.065,15 |
| 11. Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 2.061,54 |
Lehrlingseinkommen
| Lehrjahr | monatlich in Euro | |
|---|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 974,96 | |
| 2. Lehrjahr | € 1.243,22 | |
| 3. Lehrjahr | € 1.656,67 | |
| 4. Lehrjahr (Doppellehre) | € 1.758,58 (Doppellehre) | |
*) Dieses Lehrlingseinkommen gilt nur für Lehrlinge des Lehrberufes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf, für den die monatlichen Sätze des Lehrlingseinkommens im Angestelltenkollektivvertrag zur Anwendung gelangen.
Aushilfskräfte
Aushilfen unter einer Woche erhalten 20% Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien
Dienstalterszulage
| Nach dem vollendeten | Zulage zum Monatslohn | Die Rückrechnung auf die Zulage
|
| 10. Dienstjahr | € 38,21 | |
| 15. Dienstjahr | € 57,76 | |
| 20. Dienstjahr | € 76,13 | |
| 25. Dienstjahr | € 100,49 |
Die Dienstalterszulage gebührt allen ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind. Sie hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Krankengeld sowie bei der Abfertigung und bei Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Bereits bestehende Regelungen sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
Angelernten Arbeitnehmern/innen:
Diesen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
- Facharbeit in der Fleischzerlegung
- Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller)
- Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden
- Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5%, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10% ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
Zehrgelder:
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsvorrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38, bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66.
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05.
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
Wien, am 1. Juli 2026
LANDESINNUNG WIEN DER LEBENSMITTELGEWERBE
Landesinnungsmeister:
KommR Mst. Josef Angelmayer
Geschäftsführer:
Andreas Ruby
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Reinhold Binder
Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Erwin A. Kinslechner