Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe (inklusive Keramikergewerbe)

In der Fassung vom 1. Mai 2004

   Lohnordnungen
        Gültig ab
     1. Mai 2020

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sowie die Porzellanwarenerzeuger in Wien

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Lohntafeln (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Für Österreich ohne Kärnten Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr14,04
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr13,33
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr12,58
Qualifizierter Helfer11,94
Helfer11,47
Für KärntenStundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr14,04
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr13,33
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr12,58
Qualifizierter Helfer11,94

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

b) Lehrlingsentschädigungen

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro 
Lehrlinge im 1. Lehrjahr3,87
Lehrlinge im 2. Lehrjahr5,16
Lehrlinge im 3. Lehrjahr6,29
Lehrlinge im 4. Lehrjahr7,65

c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer, die einem Fliesenleger, der im Akkordarbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.

B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

 Für Österreich ohne Kärnten
Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr11,18
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr10,24
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr9,61
Qualifizierter Helfer9,45
Helfer9,08
Für KärntenStundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr11,18
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr11,24
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr9,61
Qualifizierter Helfer9,45

b) Lehrlingsentschädigungen

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro 
Lehrlinge im 1. Lehrjahr3,08
Lehrlinge im 2. Lehrjahr3,94
Lehrlinge im 3. Lehrjahr4,69

Artikel III – Zuschlag für Akkord

Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um 1,65 kollektivvertragliche Stundenlöhne.

Artikel IV – Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Artikel V – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe von 40 % des Facharbeiterlohnes im 1. Verwendungsjahr.

Artikel VI – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 4 Ziffer 5 entfällt der zweite Satz. 

Im § 6 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2020 € 11,45 pro Stunde.

§ 7 Ziffer 3 lit. b lautet neu wie folgt:

b) Das Taggeld beträgt € 26,40 sofern der Arbeitnehmer nicht täglich zu seiner Wohnung bzw. seiner Betriebsstätte zurückkehrt.

Im § 7A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:

Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2020 € 5,76 pro Arbeitstag.

Im § 13 Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt:

Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.

Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2020. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2021.


Wien, am 18. März 2020

Für die 
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

KommR Wolfgang Ivancsics

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer