Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 - 30.4.2022
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2021


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 5 RKV 

Lohntafel (Lohnordnung)

Kollektivvertragslöhne:

Stundenlohn
ab 1. Mai 2021 in Euro
Hilfspolier16,82
Vorarbeiter15,54
Bundzimmerer14,95
Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr*)14,50
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen**)14,01
Hilfsarbeiter12,64

*) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden" oder in der Lohnkategorie "Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr" eingestuft waren, bleiben weiterhin in dieser Kategorie eingestuft.

**) Die Einstufung in die Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr" bzw. "Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung" ist erstmals für Arbeitnehmer möglich, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2018 begründen.

Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
im 1. Lehrjahr4,40
im 2. Lehrjahr5,90
im 3. Lehrjahr8,80
Im 4. Lerhjahr11,70

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen
darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel IV – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in
Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel V – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

§ 2 Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
5.
Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.

In § 6 lit. c entfällt die Ziffer 3 ersatzlos.

§ 6 lit. e lautet neu:

e) Arbeiten auf Baustellen im Gebirge
Die Zulage beträgt bei einer Höhenlage
über 1600 m bis 2000 m ...... 12 %
über 2000 m ......................... 20 %

In § 8 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2021 € 11,70 pro Stunde.

§ 9 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 8,50 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 9,30 pro Arbeitstag.

In § 15 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:
Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche
im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

Artikel VI – Sonstige Vereinbarungen

Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Lohnordnung mit dem Ziel, bis 1.3.2022 ein Ergebnis zu erzielen.
Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe über die Einführung einer Winterfeiertagsvergütung.
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.


Wien, am 30. März 2021


Für die 
Bundesinnung Holzbau

Komm.Rat Siegfried Erwin Fritz

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

§ 8 Ziffer 3

Lenkstunde ab 1. Mai 2021  ...................... 11,70 Euro

§ 9 Dienstreisevergütungen

I. Taggeld Ziffer 4 ab 1. Mai 2021 .............. 8,50 Euro

I. Taggeld Ziffer 5 ab 1. Mai 2021 .............. 26,40 Euro

II. Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2021 ...... 13,66 Euro