Lohnordnung Stein- und keramische Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022

Gültigkeit:
1.5.2022 - 30.4.2023
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Rahmenkollektivvertrag Arbeiter
Stein- und keramische Industrie Österreich

Änderungen und Lohnordnungen
wirksam ab
1. Mai 2022


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehrlinge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.

§ 2 Mindestlöhne

Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2022 um 4,1 % erhöht. Die ab 1. Mai 2022 geltenden Mindeststundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.

§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste 

a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben, für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2022 um 4,0 % erhöht.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.  

b) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbeiten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst, um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektivprozentsatz erhöht.

§ 4 Erhöhung der Zulagen

Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2022 um 4,0 % erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.

§ 5 Begünstigungsklausel

Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu reduzieren.

§ 6 Rahmenrechtliche Änderungen

§ 4 Abs. 10 wird wie folgt geändert: Es entfällt der letzte Satz.

Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtstunden auf die Stunden von 22-5 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu Ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind. Diese Möglichkeit ist auf die Monate April bis September 2021 beschränkt.

§ 7 Wirksamkeitsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestimmungen bis 30. April 2023. Nach dem 1. Februar 2023 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt.


Wien, am 28. März 2022

Für den
Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich

Mag. Robert Schmid

Fachverbandsobmann

DI Dr. Andreas Pfeiler

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang zum Kollektivvertrag Arbeiter Stein- und keramische Industrie vom 28. März 2022

1. Beton- und -fertigteilindustrie ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Formentischler, Formenschlosser 15,97
II Facharbeiter Euro    
a Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 15,36
b Facharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 14,60
c Facharbeiter angelernt; Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf beschäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr 15,23
III Qualifizierte Arbeiter Euro    
a Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 14,46
b Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 14,23
c Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 14,15
d Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) 14,06
e Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können),
Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten)
13,98
IV Produktionsarbeiter Euro    
Hilfsarbeiter 13,33
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro    
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 12,82
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn.
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und
-fertigteilindustrie
Euro
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert: ab 1. Mai 22
Rohrzulage pro 100 Stück
100 - 150 mm 7,86
200 - 300 mm 11,48
350 mm 12,71
400 mm 15,18
450 - 500 mm 20,18
600 mm 26,51
700 mm 32,81
800 mm 37,83
900 mm 42,85
1000 mm 46,66
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg) 53,43

Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück gebührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreisförmigen.

2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke (inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.) ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnologie 2) 14,60
II Facharbeiter Euro
a Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr 14,60
b Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr 14,49
c Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter 14,56
III Qualifizierte Arbeiter Euro
a Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen 14,56
b Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und notwendigen Betonkenntnissen 14,37
c Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen,
Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
14,23
d Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich, Geprüfte Häuer 14,15
e Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie,
Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen,
Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen),
Steiermark: Ritzer und Spalter
13,78
f

Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen,  Kalkausnehmer bei Schachtöfen, Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter
 mit Kenntnis des Arbeitsvorganges)

13,56
g Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch 13,26
h Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter  13,18
IV Produktionsarbeiter Euro
a Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten  12,81
b Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme  12,51
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten und Nachtwächter bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde 11,95
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter (Partieführer) erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn.

3. Salzburger Marmorindustrie ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Steinmetzmonteure, Sprengmeister 15,43
II Facharbeiter Euro 
a Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr 15,43
b Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr 14,91
III Qualifizierte Arbeiter Euro 
a Steinbrucharbeiter 15,07
b Säger, Fräser, Schleifer 14,60
IV Produktionsarbeiter Euro 
Hilfsarbeiter 13,43
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro    
Reinigungskraft 12,85
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn

4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Schießer (Schussmeister) 14,75
II Facharbeiter Euro
a Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 14,91
b Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie 14,60
c Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 14,49
III Qualifizierte Arbeiter Euro
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 14,23
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 14,15
c Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer 13,93
d Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer 13,77
e Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen 13,53
IV Produktionsarbeiter Eur
a Ungelernte Hilfsarbeiter 12,85
b Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt 12,71
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 11,08
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten   
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

5. Waldviertler Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro 
 –– –– 
II Facharbeiter Euro 
a Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis 15,03 
b Steinmetze im dritten und vierten Praxisjahr 14,75 
c Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis 14,88
d Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis 14,49
III Qualifizierte Arbeiter Euro 
a Schleifer über 2 Jahre Praxis 14,06
b Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser:  über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte Hilfsarbeiter (Kranführer usw.) 13,80
c Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis 13,75 
IV Produktionsarbeiter Euro 
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 13,07 
b Hilfsarbeiter am Platz 12,85 
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro 
 –– –– 
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:  
im 1. Lehrjahr 40% 
im 2. Lehrjahr 60% 
im 3. Lehrjahr 80% 
im 4. Lehrjahr 90% 
des geltenden Lohnes der Gruppe 2d  
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

6. Zementindustrie ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Stoffprüfer 15,48
II Facharbeiter Euro 
a Professionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 15,48
b Professionisten im 1. Jahr nach der Auslehre 14,60
III Qualifizierte Arbeiter Euro 
a Qualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.) 14,23
b Sonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.) 14,06
IV Produktionsarbeiter Euro 
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 13,43
b Sonstige Hilfsarbeiter 13,26
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro 
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 12,85
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

  Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 10 % auf ihren kollektivvertraglichen Lohn

7. Ziegel- und -fertigteilindustrie*) ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
 Maschinisten (geprüft) 15,04
II Facharbeiter Euro 
a Professionisten mit abgeschlossener Lehre 15,04
b Professionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwerker 14,60
c Kesselwärter (geprüft) 14,75
III Qualifizierte Arbeiter Euro 
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 14,23
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im betrieblichen Bereich 14,15
c Lenker von Fahrzeugen 13,65
d Ausfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kammertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl. Trocknereien, wenn er die Zusatzheizung bedient. 13,26
e Brenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschlägen) **) 13,15
IV Produktionsarbeiter Euro 
Hilfsarbeiter 12,68
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro 
a Wächter und Portiere 12,24
b Hilfsarbeiter für Putz- und Wartearbeiten, Botengänge, Werksküchenpersonal, Wasserträger usw. 12,24
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

 

*) Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb.

§ 2 Abs. 2:
"Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierlichen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Geltung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollektivvertrag – 7. Ziegel- und -fertigteilindustrie, um 3 %."

**) 1. a) Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind.

b) Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zuschläge zu bezahlen.

c) Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen.

2. Die Nachtschichtzulage für Brenner gem. § 4 Ziffer 11 beträgt pro Woche und Brenner ........................... 26,51

3. Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15% über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.

8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie ab 1. Mai 2022
Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen AG, Werke Wilhelmsburg und Gmundeab 1. Mai 2021

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
–– ––
II Facharbeiter Euro 
a Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr,
Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind
14,29
b Keramische Professionisten 13,98
c Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbeiter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten 13,83
III Qualifizierte Arbeiter Euro 
Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln, Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer, Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kapseldreher 13,06
IV Produktionsarbeiter Euro
Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter 12,40
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro
Nachtwächter und Portiere 12,40
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

 
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.0,16

Elektroporzellanindustrie Steiermark ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Hochqualifizierte Facharbeiter 14,29
II Facharbeiter Euro
a Qualifizierte Facharbeiter 13,83
b Facharbeiter 13,80
III Qualifizierte Arbeiter Euro
Angelernte Arbeiter 12,87
IV Produktionsarbeiter Euro
a Hilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung 12,36
b Alle anderen Hilfsarbeiter 12,33
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro
––  ––
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

  Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten. 0,16

Elektroporzellanindustrie Tirol ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 13,43
II Facharbeiter Euro
a Werkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialretouchierer, Gipser 13,23
b Vorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr 13,11
c Vorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 12,98
III Qualifizierte Arbeiter Euro
a Hochqualifizierte angelernte Keramiker 12,68
b Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschneider, erster Packer 12,31
c Sonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer 11,59
IV Produktionsarbeiter Euro
a Hilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung 11,49
b Alle übrigen Hilfsarbeiter 11,39
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro
–– ––
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren Stundenlohn
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müssen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten. 0,16

Zierkeramische Industrie Oberösterreich, Burgenland, Tirol, Wien ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Ausführung 12,26
II Facharbeiter Euro
a Werkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z.B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifizierte Maler und Gipser 11,93
b Facharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe 2a entsprechen. 11,70
c Facharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle 11,42
d qualifizierte Keramikmaler 10,38
III Qualifizierte Arbeiter Euro
a Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpresser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer 10,90
b Angelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung, spätestens nach dem 2. Verwendungsjahr 10,38
c Keramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer 10,32
IV Produktionsarbeiter Euro
a Hilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereitung 10,44
b Alle übrigen Hilfsarbeiter, Keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlernzeit) 10,32
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro
––  ––
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Lehrlinge:
im 1. Lehrjahr 40%
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
des jeweiligen Lohnes der Gruppe 4b
 

Für Lehrverhältnisse, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen, gebührt mit Beginn des 1. Lehrjahres bis einschließlich des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahrs vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres.

Vorarbeiter
Vorarbeiter erhalten eine Zulage von 7 % auf ihren Stundenlohn

9. Schleifmittelindustrie ab 1. Mai 2022

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
Spezialfacharbeiter, Spezialisten 14,60
II Facharbeiter Euro 
a Qualifizierte Facharbeiter 14,15
b Facharbeiter 13,80
II Qualifizierte Arbeiter Euro 
Qualifizierte Arbeiter 12,87
IV Produktionsarbeiter Euro 
a Produktionsarbeiter bei qualitativer Leistung 12,36
b Produktionsarbeiter 11,28
c Hilfskräfte 10,89
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro 
–– ––
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten  
Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden.
Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64 % der Gruppe 2b.

10. Lohnordnungen für die Firmen

1. ACTIVE - FCF Feuerfestes Material Produktions- und Handels GmbH, 1020 Wien, Hafenzufahrtsstraße 2

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro
––  ––
II Facharbeiter Euro 
Professionisten: Schlosser, Tischler etc. 15,25
III Qualifizierte Arbeiter Euro 
Schamotteformer 13,53
IV Produktionsarbeiter Euro 
Hilfsarbeiter, Ofenheizer 12,68
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro 
––  ––
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro 
––––

2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH, 1230 Wien, Gleichentheilgasse

I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten Euro 
Fassader 15,89 
II Facharbeiter Euro 
a Schlosser 15,21 
b Elektriker 14,88 
III Qualifizierte Arbeiter Euro 
–––– 
IV Produktionsarbeiter Euro 
Hilfsarbeiter 13,26 
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Euro 
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 10,98 
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Euro 
  –––– 
Vorarbeiter  
erhalten 15,07 
Trockenofenprämie (Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958).
Schmutzzulage 10 % vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung).
Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinbarung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.