Zusatzkollektivvertrag Seilbahnen, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.7.2026
Zusatzkollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen
gültig ab 1. Juli 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026
§ 1 Geltungsbereich
1. Dieser Zusatzkollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Seilbahnen, Wien 4, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Wien 2, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits abgeschlossen.
2. a) Seine Wirksamkeit erstreckt sich auf die Bediensteten und Lehrlinge sämtlicher österreichischer Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen, Sesselbahnen und Sessellifte (gemäß § 2 Seilbahngesetz), deren Fahrbetriebsmittel mindestens 2 Personen fassen. Ausgenommen sind die in der Anlage des Kollektivvertrags für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen, angeführten Seilbahnen.
b) Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich auch auf die Bediensteten und Lehrlinge der Sessellifte, deren Fahrbetriebsmittel 1 Person fassen, und Kombilifte (gemäß § 2 Seilbahngesetz).
c) Seilbahnen im Sinne dieses Kollektivvertrages sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden. Von diesem Zusatzkollektivvertrag sind auch die Bediensteten und Lehrlinge der Schlepplifte und Materialseilbahnen erfasst.
§ 2 Geltungsdauer
1. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1.7.2026 in Kraft und ist ein Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für die Bediensteten der österreichischen Seilbahnen.
2. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 31.12.2026 außer Kraft.
§ 3 Steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Jahr 2026 (Kalendermonate Juli bis Dezember)
Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2026 (Kalendermonate Juli bis Dezember) eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 478 lit f EStG 1988 in der Höhe von maximal € 500,00 steuerfrei zur Auszahlung bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden.
Es muss nicht an alle Mitarbeiter:innen der gleiche Betrag gezahlt werden, eine sachliche Differenzierung ist zulässig.
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
Die Gewährung einer allfälligen Mitarbeiterprämie erfolgt freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung für die Betriebe.
Salzburg, am 25. August 2026
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER SEILBAHNEN
Der Fachverbandsobmann
Der Geschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Der Vorsitzende
Die Generalsekretärin
KV AUSSCHUSS SEILBAHNEN
Der Sprecher
Der Sekretär