Update: Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 19.12.2024 zu RV/3100544/2017 entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG keinen Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 darstellt.
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Das Bundesministerium für Finanzen teilt die vom BFG zu RV/3100544/2017 vom 19.12.2024 vertretene Rechtsansicht, dass das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende, dem § 9 Abs. 5 ARG entsprechende Entgelt, kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist. Eine begünstige Behandlung gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist daher allenfalls bis zum 31.12.2024 möglich.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass das bisher lohnsteuerfreie Feiertagsarbeitsentgelt nun steuerpflichtig wird.
Die Stellungnahme des BMF kann unter nachstehendem Link nachgelesen werden:
Steuerliche Behandlung von Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz
Die Wirtschaftskammer Österreich setzt sich für eine Gesetzesänderung ein, damit das Feiertagsarbeitsentgelt (also das Entgelt für die tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit) auch nach dem 31.12.2024 steuerfrei ist. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten und wir werden informieren.
Stand 30.4.2025