
Neue Klarheit bei THG-Quoten
Wie ist der Verkauf von THG-Quoten umsatzsteuerlich zu behandeln? Die WKÖ hat beim BMF nachgefragt nun liegen die Antworten vor. Erfahren Sie, wann Privatpersonen und Unternehmer betroffen sind und wie das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt.
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Wir dürfen Sie über die Beantwortung der Anfrage der WKÖ durch das BMF zu den THG-Quoten informieren.
Wer ist betroffen?
Handel von ePKW-Kontingenten im Zuge der Erfüllung der THG-Quoten in der KVO 2012
Um was geht es?
Die Kraftstoffverordnung 2012 (KVO 2012) verpflichtet Personen, die fossile Kraftstoffe für den Straßenverkehr in Verkehr bringen, zur Substitutions- und Treibhausgasminderung. Werden diese Ziele nicht erreicht, ist ein Ausgleichsbetrag zu leisten.
Vereinfacht gesagt können Inverkehrbringer diese Minderungspflichten durch die Beimischung von Biokraftstoffen, das Anbieten alternativer Kraftstoffe (z. B. HVO, Wasserstoff) oder auch durch den Zukauf von THG-Quoten von E-Autofahrer:innen sowie Ladestationsbetreiber:innen erfüllen.
Durch eine Novelle der KVO 2012 entstand ein neuer Marktsektor, in dem Zwischenhändler THG-Quoten von Elektrofahrzeugeigentümer:innen ankaufen und an Unternehmen weiterverkaufen (§ 11 KVO). Dieses neue Geschäftsmodell warf mehrere Fragen auf, weshalb die WKÖ am 11. Oktober 2024 eine Anfrage an das BMF richtete, um Auskünfte zur Übertragung von THG-Quoten zu erhalten.
Die Fragen der WKÖ und die Antworten des BMF
Hinweis: Die juristisch anspruchsvolle Antwort des BMF wurde zur besseren Verständlichkeit vereinfacht. Den genauen Wortlaut der Fragen und Antworten des BMF können Sie hier nachlesen.
Frage 1: Begründet die jährliche oder für mehrere Jahre entgeltliche Übertragung einer THG-Quote durch eine Privatperson aus einem auf sie zugelassenen und ihrem nichtunternehmerischen Bereich zugeordneten Kfz an einen Zwischenhändler Unternehmereigenschaft?
Antwort: Nein. Handelt es sich bei dem Kfz um Privatvermögen, liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit vor. Die entgeltliche Übertragung der THG-Quote durch eine Privatperson begründet daher keine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994.
Frage 2: Handelt es sich bei einer jährlichen oder für mehrere Jahre entgeltlichen Übertragung einer THG-Quote durch einen Unternehmer aus einem auf ihn zugelassenen und seinem Unternehmen zugeordneten Kfz an einen Zwischenhändler um einen Teil seiner unternehmerischen Tätigkeit?
Antwort: Ja. Überträgt ein Zulassungsbesitzer eines elektrisch betriebenen Kfz, das seinem Unternehmen zugeordnet ist, entgeltlich Stromquoten gemäß §§ 7a und 11 KVO 2012, handelt es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994. Diese entgeltliche Übertragung stellt eine steuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3a UStG 1994 dar, auf die der Regelsteuersatz von 20 Prozent anzuwenden ist.
Frage 3: Bejahendenfalls, kommt es zum Übergang der Steuerschuld?
Antwort: Ja. Da es sich beim Verkauf von THG-Quoten um die Übertragung von Elektrizitätszertifikaten im Sinne des § 2 Z 3 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung handelt, greift hier das Reverse-Charge-Verfahren: Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger ist zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet - vorausgesetzt, dieser ist Unternehmer. Dies gilt für alle Unternehmen innerhalb dieser Leistungskette.
Hinweis: Handelt es sich beim Fahrzeug um Privatvermögen, liegt keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor - die Übertragung der Quote ist dann nicht steuerbar.