Abwasseremissionsverordnung im Lebensmittelgewerbe: Vorschriften und Anforderung
Das ändert sich bei den Abwasseremissionsverordnungen für die Fleisch- / Fischverarbeitung, das Nahrungs-/ Genussmittelgewerbe sowie die Futtermittelerzeugung
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Mit dem am 10. Juli 2026 veröffentlichten BGBl. II Nr. 186/2026 wurden eine neue Abwas-seremissionsverordnung für die Fleisch- und Fischwirtschaft erlassen sowie die Abwas-seremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel und die Indirektein-leiterverordnung geändert. Die Regelungen sind gemäß den Inkrafttretensbestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 11. Juli 2026, in Kraft getreten.
Die neue Abwasseremissionsverordnungen fasst die Regelungen für die Fleisch- und Fischwirtschaft zusammen und erweitert die Vorgaben auf die Gewinnung und Verarbeitung pflanzlicher Öle und Fette sowie die Margarineherstellung. Zudem werden Emissionsgrenzwerte, Überwachungspflichten und Anforderungen an den Stand der Technik an aktuelle EU-Vorgaben angepasst. Die Indirekteinleiterverordnung regelt die Eigen- und Fremdüberwachung für Indirekteinleiter neu. Wobei es für kleinere Hersteller von Wein- und Fruchtsäften bestimmte Ausnahmen gibt. Zudem werden Emissionsgrenzwerte, Überwachungspflichten und Anforderungen an den Stand der Technik an aktuelle EU-Vorgaben angepasst. Für kleinere Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe gelten bei der Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation teilweise Erleichterungen.
- Die Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT FDM – Food, Drink, Milk) erfolgte mit Durchführungsbeschluss 2019/2031 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie, ABl. Nr. L 313 vom 04.12.2019 S. 60. Die Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen für Schlachthäuser und tierische Nebenprodukte (BVT SA – Slaughterhouses and Animal By-Products) erfolgte mit Durchführungsbeschluss 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für Schlachthäuser und tierische Nebenprodukte, ABl. L, 2023/2749, 18.12.2023. Die Durchführungsbeschlüsse lösten Änderungsbedarf bei folgenden nationalen Abwasseremissionsverordnungen aus – der bestehenden Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus - der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung, BGBl. Nr. 1079/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019, (im Folgenden: AEV Öle und Fette). – der bestehenden Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Schlachtung und Fleischverarbeitung BGBl. 12/1999 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (im Folgenden: AEV Fleischwirtschaft). – der bestehenden Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten BGBl. Nr. 1075/1994 idF BGBl. II Nr. 128/2019 (im Folgenden: AEV Fischproduktion).
- Um die Branchenzuordnung der vorgenannten Abwasseremissionsverordnungen besser auf den Geltungsbereich der BVT-Schlussfolgerungen abzustimmen wurden die AEV Fleischwirtschaft mit der AEV Fischproduktion zu einer neuen AEV Fleisch- und Fischwirtschaft zusammengelegt, die AEV Öle und Fette aufgehoben und deren Bestimmungen zu überwiegend tierischen Ölen und Fetten in die neue AEV Fleisch- und Fischwirtschaft integriert, während die Bestimmungen zu überwiegend pflanzlichen Ölen und Fetten in die AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel (BGBl. II Nr. 60/2024) integriert werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die AEV Fleischwirtschaft, die AEV Fischproduktion und die AEV Öle und Fette hinsichtlich tierischer Öle und Fette Ähnlichkeiten beim Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik sowie den Emissionsbegrenzungen aufweisen.