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Betriebsanlagenrecht: Was es zu beachten gilt

Leopold Schalhas, Verfahrenskoordinator für Großverfahren des Amts der NÖ Landesregierung, zeigte in der WKNÖ, worauf es bei einem erfolgreichen Betriebsanlagenverfahren ankommt.

Lesedauer: 1 Minute

20.04.2023

Als wesentlicher Aspekt beim Betriebsanlagenrecht kristallisierte sich vor über 100 Teilnehmern aus Wirtschaft, Behörden und Amtssachverständigen das Thema „Stand der Technik“ heraus.

Festzuhalten ist dabei, dass - außer in Fällen der Luftreinhaltung und der Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung von Abfällen – die Einhaltung des Standes der Technik an sich keine Genehmigungsvoraussetzung ist. Eine Einhaltung ist lediglich in dem Ausmaß notwendig, als es die Schutzinteressen der Gewerbeordnung, insbesondere Nachbarn und Umwelt, erfordern.

Dies zeigt sich auch, wenn im Verfahren Auflagen vorzuschreiben sind. Dabei ist nicht einfach eine Norm als Ganzes (z.B. ÖNorm, OIB-RL, OVE-Norm) vorzuschreiben, sondern es sind jene Bestimmungen aus der Norm zu konkretisieren, die für die Einhaltung der Schutzinteressen relevant sind.

Klare Aussagen wurden auch für die mitanzuwendenden Bestimmungen gegeben. Bundesrechtliche Materiengesetze sind soweit anzuwenden, als sie von der Gewerbeordnung zur Mitanwendung bestimmt wurden und auch über ein Genehmigungsregime verfügen. Demnach sind z.B. die Themen Lebensmittelhygiene und Elektrotechnik nicht von dieser Mitanwendung im Genehmigungsverfahren erfasst. Diese Bestimmungen sind unabhängig vom Genehmigungsverfahren gültig und einzuhalten. In Einzelfällen kann aber eine Notwendigkeit zur Beiziehung entsprechender Amtssachverständiger bestehen, wenn das Projekt eine entsprechende Bewertung aus Sicht der Schutzinteressen der Gewerbeordnung erfordert.

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