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Bekleidungsgeschäft mit weißen Wänden und schwarzen Kleiderstangen auf denen Bekleidung hängt, im Vordergrund verschwommen Zimmerpflanze
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Handel mit Mode und Freizeitartikeln, Landesgremium

It's Showtime: Förderrichtlinien zur Modeschau-Förderaktion

Vergabe von Zuschüssen 

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 16.01.2023

Förderrichtlinien des Landesgremiums des Handels mit Mode und Freizeitartikeln zur Vergabe von Zuschüssen

Einleitung

Das Landesgremium NÖ des Handels mit Mode und Freizeitartikeln unterstützt seine Mitglieder bei der Organisation und Durchführung von Publikumsmodeschauen sowie vergleichbaren, öffentlich zugänglichen Veranstaltungen mit überwiegendem Präsentations- und Werbecharakter für Mode- und Freizeitartikel mit einem freiwilligen Zuschuss von bis zu EUR 500,00 pro Förderfall.

Ziel der Förderung ist es, die Sichtbarkeit des Handels mit Mode- und Freizeitartikeln in Niederösterreich zu erhöhen und Aktivitäten von Mitgliedsbetrieben zu fördern.

Förderwerber und Fördervoraussetzungen

Förderbar sind alle Mitgliedsunternehmen aus den Branchenzweigen des Einzelhandels mit Textilien, Schuhen, Sportartikeln, Korbwaren und Kinderwagen und Vermietung von Fahrrädern und Sportartikeln oder Sportgeräten, Leder-, Galanterie- und Bijouteriewaren sowie kunstgewerblichen Artikeln, die zum Zeitpunkt der Antragstellung  

  • seit mindestens sechs Monaten vor Einbringung des Förderantrags ununterbrochen Mitglied im Landesgremium sind,
  • die dem Förderantrag zugrundeliegende Leistung frühestens sechs Monate nach Beginn der Mitgliedschaft in Anspruch genommen haben,
  • die vorgeschriebenen Grundumlagen ordnungsgemäß entrichtet haben und keine Rückstände bestehen und
  • kein Konkurs- oder Sanierungsverfahren über ihr Vermögen bzw. bei juristischen Personen über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet oder anhängig ist.

Fördergegenstand

Gefördert werden Publikumsmodeschauen sowie vergleichbare Veranstaltungen mit unmittelbarem Werbe- und Präsentationscharakter für den Handel mit Mode- und Freizeitartikeln in Niederösterreich.

Förderbar sind auch Veranstaltungen, die in Kooperation mit Werbegemeinschaften, Kaufmannschaften oder vergleichbaren Zusammenschlüssen durchgeführt werden, sofern die Voraussetzungen dieser Richtlinien erfüllt sind.

Förderbare und nicht förderbare Kosten

Förderbare Kosten

Förderbare Nettokosten sind ausschließlich jene angemessenen und tatsächlich angefallenen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der geförderten Veranstaltung stehen. Dazu zählen insbesondere:

  • Honorare für Models,
  • Saalmieten bzw. Mietkosten für Veranstaltungsräumlichkeiten,
  • Kosten für DJ, Livemusik oder vergleichbare künstlerische Leistungen,
  • Kosten für Dekorationsmaterial,
  • Kosten für ein angemessenes Catering,
  • Kosten für Marketing im Zusammenhang mit der Veranstaltung

Maßgeblich sind jeweils die Nettokosten. Sofern keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann im Einzelfall die Bruttobelastung berücksichtigt werden, soweit dies im Antrag nachvollziehbar dargelegt wird.

Nicht förderbare Kosten

Nicht förderbar sind insbesondere:

  • Eigenleistungen des Förderungswerbers bzw. der Förderungswerberin,
  • Personalkosten des eigenen Unternehmens,
  • laufende allgemeine Betriebs- und Verwaltungskosten,
  • Investitionen in dauerhaft nutzbare Wirtschaftsgüter, insbesondere auch Bekleidung oder Ausstattung mit dauerhaftem wirtschaftlichem Nutzen,
  • Reisekosten, Nächtigungskosten und Fahrtspesen,
  • Bewirtungskosten, soweit sie das angemessene Ausmaß überschreiten,
  • Kosten ohne unmittelbaren Bezug zur Veranstaltung,
  • Rechnungen, die anderweitig gefördert wurden

Ausmaß der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses.
Der Zuschuss beträgt 50 % der tatsächlich angefallenen und förderbaren Nettokosten, höchstens jedoch EUR 500,00 pro Kalenderjahr und Mitgliedsbetrieb.

Eine Förderung kann pro Mitgliedsbetrieb nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Antragstellung und Endabrechnung

Förderungsanträge sind bis 31.12. und längstens bis 10.01. des darauffolgenden Kalenderjahres der Veranstaltung schriftlich beim Landesgremium NÖ des Handels mit Mode und Freizeitartikeln einzubringen

Für die Antragstellung ist ausschließlich das dafür vorgesehene Antragsformular zu verwenden. Dem Antrag sind jedenfalls anzuschließen:

  • eine Beschreibung des Projekts bzw. der Veranstaltung,
  • eine Aufstellung der angefallenen Kosten,
  • Kopien der maßgeblichen Rechnungen und Zahlungsnachweise,
  • die Kontoverbindung für die Auszahlung,
  • Übermittlung eines Fotos unter Angabe der Bildrechte und
  • gegebenenfalls Angaben zu weiteren beantragten oder erhaltenen Förderungen.

Das Landesgremium ist berechtigt, ergänzende Unterlagen, Erläuterungen oder eine persönliche Darstellung des Projekts zu verlangen, sofern dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

Unvollständige Anträge können unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Verbesserung zurückgestellt werden. Erfolgt keine fristgerechte Vervollständigung, kann der Antrag außer Betracht gelassen oder abgelehnt werden.

Auszahlung

Die Auszahlung des bewilligten Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Projekts und nach vollständiger Vorlage der Endabrechnung sowie nach positiver Entscheidung über den Antrag.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einlangens. Sofern die verfügbaren Budgetmittel ausgeschöpft sind, können Anträge abgelehnt werden, auch wenn die formalen Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Gegen die Entscheidung besteht kein Rechtsmittel.

Datenschutz

Die im Rahmen des Förderverfahrens bekanntgegebenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten werden vom Landesgremium ausschließlich zum Zweck der Prüfung, Abwicklung, Kontrolle und gegebenenfalls zur Rückforderung der Förderung verarbeitet.

Die Datenverarbeitung erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit erforderlich, können Daten an interne Stellen der Wirtschaftskammerorganisation sowie mit Prüf- und Abwicklungsaufgaben befasste Stellen weitergegeben werden.

Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit 1.1.2026 in Kraft und gelten bis auf Widerruf.

Exklusiv für NÖ Mitglieder des Landesgremiums Handel mit Mode und Freizeitartikeln: 
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