Erneuerbaren Ausbau Beschleunigungsgesetz (EABG)
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Das Erneuerbaren‑Ausbau‑Beschleunigungsgesetz (BGBl. I Nr. 47/2026) vom 1.7.2026 setzt sowohl die Vorgaben der RED-III-Richtlinie um, führt bestehende nationale Regelungen, etwa aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) zusammen und setzt sie praxistauglich um. Es soll einen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 leisten.
Durch das EABG soll nicht nur die Errichtung und der Betrieb von Anlagen rascher vorangetrieben, sondern auch ausreichend Gebiete für die Infrastruktur der Leitungs- und Erzeugungsanlagen ausgewiesen werden. Ferner soll jedes Bundesland bestimmte Erzeugungsbeitragswerte bei Photovoltaik, Wind und Wasserkraft erfüllen.
Ziele
Das Ziel des EABG, ist:
- die Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Unionsrechts zu beschleunigen,
- Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, auszuweisen und diese für zukünftige Projekte freizuhalten und
- Vorgaben im Grundsatz für die Ausweisung von Flächen für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen, welche nur innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, zu regeln.
Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für Errichtung, Änderung und Betrieb von Energieanlagen, insbesondere:
- erneuerbare Strom‑ und Wärmeerzeugung (PV, Wind, Biomasse etc.)
- Energiespeicher (z. B. Batterien)
- Energieumwandlungsanlagen (z. B. Wasserstoff)
- Netz‑ und Leitungsinfrastruktur
Energieanlagen sind neben PV-, Wind- und Wasserkraftanlagen auch Energiespeicheranlagen, Elektrolyseanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze und elektrische Leitungsanlagen.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich des EABG ist die Neuerrichtung von Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau.
Grundsätzlich gilt das EABG nur für Vorhaben unterhalb der UVP-Schwelle.
Für Energieanlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G zu unterziehen sind, ist das EABG nicht anwendbar. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Durchführung einer Grobprüfung durch die Behörde auf Antrag des Projektwerbers (§§ 8 bis 11) und die Bestimmung des „überragenden öffentlichen Interesse“ von Energieanlagen bei Interessenabwägung (§ 25 Abs 2, 3, 5 und 6).
Darüber hinaus unterliegen Vorhaben, die in den ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten und Trassenkorridoren liegen – auch wenn sie ursprünglich UVP-pflichtig gemäß UVP-G sind - unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem UVP-Regime, sondern dem EABG.
Das EABG soll großteils mit 1.1.2027 in Kraft treten.
Vereinfachungen und Beschleunigungen
Das EABG sieht folgende Vereinfachungen und Beschleunigungen vor:
One-Stop-Shop („Anlaufstelle“)
Eine zentrale Anlaufstelle unterstützt die Projektwerber und schafft konzentrierte Genehmigungsverfahren. Für Projektwerber bedeutet das klarere Ansprechpartner, weniger Doppelgleisigkeiten und mehr Tempo zu haben.
Einheitliches „konzentriertes Verfahren“
Das EABG schafft ein einheitliches „konzentriertes“ Genehmigungsverfahren, indem Genehmigungen großteils in einem Verfahren gebündelt werden (eine Behörde – ein Verfahren – ein Bescheid).
Die zuständigen Behörden sind der LH bzw. für bestimmte Energieanlagen der BMWET, der BMIM oder die Bezirksverwaltungsbehörde.
Für Wasserkraftanlagen („Großanlagen“) sowie für Wasserkraftanlagen gemäß WRG wird ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren beim Landeshauptmann eingeführt.
Bestimmte Energieanlagen, welche grundsätzlich nach diesem Bundesgesetz genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig wären, aber nur einen untergeordneten Bestandteil eines insgesamt größeren Projektes darstellen, werden von der Verfahrenskonzentration ausgenommen.
Digitale Verfahren
Kundmachungen haben ausschließlich auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) als zentrale elektronische Kundmachungsplattform sowie auf der Website der Behörde zu erfolgen. Eine elektronische Einreichung und Einsicht ist möglich.
Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen
Das Gesetz differenziert in Anhang 1 Projekttypen, die im vereinfachten Verfahren oder im Anzeigeverfahren zu genehmigen sind bzw. unter die Freistellung fallen.
All jene Projekttypen, die nicht im Anhang 1 genannt sind, fallen in das ordentliche Verfahren.
Überragendes öffentliches Interesse an Projekten
Bei einer Interessenabwägung im Genehmigungsverfahren ist weitgehend ex lege davon auszugehen, dass an Energieanlagen ein „überragendes öffentliches Interesse“ besteht und sie der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Insbesondere Windkraft, PV, Wasserkraft und Geothermie stehen im öffentlichen Interesse, wohingegen es bei der Wasserkraftanlagen Ausnahmen gibt.
„Beschleunigungsgebiete“ und Trassenkorridore
Mit Beschleunigungsgebieten, die durch die Bundesländer auszuweisen sind, bzw. Bundes- und Landestrassenfreihaltungsverordnungen, werden geeignete Flächen (Zonen) definiert, innerhalb derer Projekte von Erleichterungen profitieren.
Die Behörde stellt auf Antrag des Projektwerbers betreffend das Repowering von Bestandsanlagen, bei Erzeugungsanlagen mit einer Nennleistung von unter 150 kW und bei elektrischen Leitungsanlagen in einer Grobprüfung fest, ob Projekte in Beschleunigungsgebieten oder Trassenfreihaltungskorridoren liegen und voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen verursachen.
Für Vorhaben innerhalb von „Beschleunigungsgebieten“ und ausgewiesenen Trassenkorridoren entfallen (unter bestimmten Voraussetzungen) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Naturverträglichkeitsprüfung, die Verpflichtung zur Einhaltung von Artenschutzmaßnahmen gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie.Trotzdem sind Ausgleichs- oder Minderungsmaßnahmen möglich. Bei erheblichen Auswirkungen besteht weiterhin eine volle Prüfpflicht.
Zudem erleichtern Trassenfreihaltungsverordnungen Projekte durch die langfristige Sicherung von Flächen für den Leitungsbau.