Vereinigtes Königreich: Export und Import
Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll
Lesedauer: 16 Minuten
Export und Import: So geht's
In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.
Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.
Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.
Ihre Fragen zum Zielmarkt beantworten unsere AußenwirtschaftsCenter in aller Welt: ganz individuell und ohne Sprachbarriere. Melden Sie sich bei uns!
Importbestimmungen
Bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich (VK) muss man zwischen Lieferungen nach Großbritannien (England, Schottland, Wales) und nach Nordirland unterscheiden.
Lieferungen nach Großbritannien
Einen kompakten Überblick zum Importprozedere finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung.
Die zollrechtliche Abwicklung eines Exports nach Großbritannien (GB) ist wie mit jedem anderen Drittstaat durchzuführen. Es ist eine Zollanmeldung abzugeben und ein Ausfuhrnachweis zwingend erforderlich, um eine umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung belegen zu können. Wie Lieferungen in Nicht-EU Länder zoll- und steuerrechtlich behandelt und abgewickelt werden, erfahren Sie unter:
Die Einfuhrabfertigung kann nur von einem Unternehmen mit Sitz in GB abgewickelt werden, denn nur dann kann eine britische EORI Nummer (Was ist eine EORI Nummer?) beantragt und eine Einfuhranmeldung durchgeführt werden. Dieses Unternehmen wird oftmals als „Importer of Record“ oder „Declarant“ bezeichnet. Ein Sitz kann ein eingetragener Unternehmenssitz, der Hauptsitz des Unternehmens oder eine permanente Betriebsstätte sein.
In allen anderen Fällen muss eine Zollagentur als „indirect representative“ mit der Durchführung des Einfuhrverfahrens beauftragt werden. Die jeweiligen Incoterms legen die Verpflichtungen der involvierten Parteien fest und klären, welche Partei für die Einfuhrabwicklung verantwortlich ist.
Der „Importer of Record“ kann sein:
- das österreichische Lieferunternehmen (bei Vorliegen eines Sitzes in GB)
- das britische Empfängerunternehmen
- eine für die Importabwicklung beauftragte Zollagentur (custom agent).
Der „Importer of Record“ muss zwingend über eine britische VAT Nummer und eine britische EORI Nummer (startet mit GB, 10-stellig) verfügen.
Eine auf Selbstauskünften basierende Liste von solchen Zollagenturen finden Sie unter Get someone to deal with customs for you. Eine Zollagentur kann folgendermaßen für Sie tätig werden:
- direkte Vertretung (in fremdem Namen, auf fremde Rechnung): Das auftraggebende Unternehmen muss über eine Betriebsstätte in GB und eine britische EORI-Nummer verfügen. Die Zollagentur handelt im Namen des auftraggebenden Unternehmens, übernimmt aber keine Haftung für die Abgabenlast.
- indirekte Vertretung (in eigenem Namen, auf fremde Rechnung): Die Zollagentur handelt im eigenen Namen und übernimmt solidarische Haftung, da das auftraggebende Unternehmen keine Betriebsstätte in GB und keine britische EORI-Nummer verfügt. Diese Variante ist meist kostenintensiver.
Beispiel: Bei Lieferbedingung DDP (delivered duty paid) ist das Lieferunternehmen für die Verzollung und Abfuhr aller Abgaben verantwortlich. Wenn man über keinen Sitz in GB verfügt, muss man sich indirekt von einer Zollagentur vertreten lassen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der britischen Regierung:
- Import goods into the UK: step by step
- Making an import declaration in your records
- Delaying declarations for goods brought into Great Britain
Zollanmeldungen werden über das IT-System CDS (Customs Declaration Service) eingereicht. CDS hat im Oktober 2022 das bisherige System CHIEF ersetzt.
Einfuhrumsatzsteuer
Beim Import nach GB fällt Einfuhrumsatzsteuer an. Regelungen zur Einfuhrumsatzsteuer und Deklarations- und Zahlungsfristen finden Sie unter:
- Paying VAT on imports from outside the UK to Great Britain and from outside the EU to Northern Ireland (gov.uk)
- Check how to pay duties and VAT on imports (gov.uk)
- Check when you can account for import VAT on your VAT Return (gov.uk)
Der Standardsatz beträgt 20 %, es gibt aber diverse Ausnahmeregelungen. Aktuelle Einfuhrumsatzsteuersätze für einzelne Warengruppen finden Sie unter VAT rates for goods and services (zu den Umsatzsteuern finden Sie mehr unter Steuerliche Rahmenbedingungen).
Regelungen für Waren, die Verbrauchssteuern unterliegen (vor allem Alkoholsteuer und Tabaksteuer), finden Sie unter UK Trade Tariff: excise duties, reliefs, drawbacks and allowances.
Die Abführung der Einfuhrumsatzsteuer durch ein zur britischen Umsatzsteuer registriertes Unternehmen ist im Zuge der regelmäßigen VAT-Abrechnung möglich – d.h. Abführung und Rückerstattung erfolgen bei Abgabe der nächsten VAT-Meldung. Zur Anwendung kommt hierbei das Verfahren „postponed VAT accounting“, welches einer Reverse Charge ähnelt.
Näheres dazu lesen Sie auf der Homepage der britischen Steuerbehörde HMRCTemporäre Einfuhrmöglichkeiten
Die Beantragung eines Carnet ATA (Was ist ein Carnet ATA?) ist für die temporäre Einfuhr nach GB die einfachste Möglichkeit.
Das Carnet ATA wird in Österreich ausgestellt. Dies bringt den Vorteil, dass man – abgesehen vom Abstempeln (bei jeder Ein- und Ausreise) – keinen direkten Kontakt zu den britischen Zollbehörden haben muss und Waren reibungslos ein- und wiederausführen kann. Ein Gegenstand darf nach Einfuhr nach GB mittels Carnet ATA nicht verkauft werden. Ein Carnet ATA wird für ein Jahr ausgestellt, aber kann unter Umständen mit einem Anschlusscarnet auf ein zweites Jahr verlängert werden.
Ansprechspartner für das Carnet ATADie britische Regierung hat unter Guidance | How to use your ATA Carnet einen umfassenden Ratgeber zur Verwendung von Carnet ATAs bei der Ein- und Ausfuhr veröffentlicht.
Sollte die Ausstellung eines Carnet ATAs nicht möglich sein oder der Gegenstand nach Einführung nach GB verkauft werden wollen, gibt es die Möglichkeit des in der Praxis komplexen britischen Zollregimes der temporären Einfuhr. In dieser Anleitung können Sie überprüfen, ob Sie die temporäre Einfuhr für den jeweiligen Gegenstand überhaupt anwenden können, wer diese beantragen kann (Sie oder ein britisches Unternehmen) und ob Sie eine Befreiung von den Einfuhrabgaben erhalten können. Man benötigt für diese Zulassung einen britischen Gateway Account und eine britische EORI Nummer.
Lieferungen nach Nordirland
Die EU und das VK haben sich auf eine Sonderlösung für den Warenhandel mit Nordirland geeinigt. Hier gilt: Nordirland verbleibt in der EU-Zollunion und im Binnenmarkt. Damit unterliegen Waren weiterhin den EU-Regeln und es finden keine Zollkontrollen zwischen Nordirland und der EU statt. Warenlieferungen zwischen der EU und Nordirland werden als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Dies wurde am 27.2.2023 mit dem Windsor Framework zwischen EU und dem VK formell beschlossen.
Mehr Informationen zum Windsor-Rahmen (Nordirlandprotokoll)
Dieses Abkommen regelt den freien Warenverkehr von Nordirland mit dem EU-Binnenmarkt und GB (England, Wales und Schottland). Bei der Verzollung von Waren wurden sogenannte "red lanes" und "green lanes“ (mehr unter gov.uk ) eingeführt, wobei nur "red lane"-Waren, die für die Republik Irland bestimmt sind, kontrolliert werden. Güter, die in Nordirland verbleiben, durchlaufen das schnellere "green lane"-Verfahren. Im Rahmen der „Northern Ireland Retail Movement Scheme“ müssen einige Lebensmittel, die über "green lane"-Verfahren verschickt werden, mit der Aufschrift "Not for EU" versehen werden.
Diese Sonderlösung betrifft nur den Warenverkehr und gilt nicht für den Dienstleistungsverkehr und die Einreisebestimmungen. Für österreichische Unternehmen besteht daher auch in Nordirland keine Dienstleistungsfreiheit und es müssen die britischen Einreise- und Migrationsbestimmungen eingehalten werden.
Aktuelle Export- und Importzahlen finden Sie am WKÖ-Exportradar. Sie suchen bestimmte Daten? Wir bieten auch individuelle Analysen.
Zollbestimmungen
Durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem VK werden grundsätzlich alle Waren von Zöllen befreit – allerdings nur insofern sie den im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln entsprechen. Als Nachweis hierfür dient eine Ursprungserklärung.
Das bedeutet: Waren, die im Sinne des Abkommens nicht als Erzeugnisse einer der beiden Vertragsparteien (EU und VK) gelten, werden mit Einfuhrzöllen nach den jeweiligen Zolltarifen belastet. Ursprungswaren, auf die keine Zölle erhoben werden, sind:
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Vertragspartei gewonnen wurden, aus dem sie ausgeführt werden
- Waren, die vollständig aus Ursprungswaren hergestellt werden
- Für Waren, die nur teilweise aus Ursprungswaren hergestellt werden gelten Regeln die im Abkommen nicht flächendeckend sondern produktspezifisch festgelegt wurden:
- Wertschöpfungsklauseln, die den maximal zulässigen Anteil an Vormaterialien aus Drittstaaten (also den maximal zulässigen Anteil an Nichtursprungswaren) bestimmen
- Verarbeitungsklauseln, die für be- oder verarbeitete Waren einen Wechsel der Zolltarifposition (den sogenannten „Tarifsprung“) vorsehen.
- Sie finden diese Bestimmungen auf der britischen Regierungsseite.
- Waren, die nur teilweise aus Ursprungswaren hergestellt wurden aber nach den Ursprungsregeln als Ursprungswaren zu behandeln sind, werden auch bei der Weiterverwendung als Vormaterialien zur Herstellung eines weiteren Produktes als reine Ursprungswaren betrachtet.
Als Nachweis hierfür dient eine Ursprungserklärung, deren Wortlaut im Kooperationsabkommen vorgegeben wird (die reine Nennung der Zolltarifnummer reicht hierfür nicht). Den Wortlaut der Ursprungserklärung finden Sie auf WKO.at in deutscher sowie in englischer Sprache und diese Fassungen sind unverändert zu übernehmen. Bei Lieferungen mit einem Wert von über 6.000 Euro müssen Sie Ihre REX-Nummer mit der Ursprungserklärung angeben.
Weitere Details zu den Ursprungsregeln finden Sie unter:
- Rules of origin for goods moving between the UK and EU (gov.uk)
- Access2Markets: Nutzung des Instruments für die Selbstbewertung der Ursprungsregeln (Europäische Kommission)
Für Produkte, ohne EU-Ursprung, gelten die Zoll- und Steuersätze im Außenzolltarif des VK (UKGT). Die Zollsätze, die auch für nicht-EU Produkte aus bestimmten Ländern und Regionen gelten, finden Sie nach dem Ausfüllen eines kurzen Fragebogens auf der britischen Regierungsseite unter Tariffs on goods imported into the UK.
Eine falsche Auslegung der Ursprungsregeln kann zu Fehlern bei der Zollabfertigung und Verzollung führen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von qualifizierten Zollfachleuten beraten.
Einsicht in Import- und Zollbestimmungen sowie etwaige Zollsätze
Untenstehend finden Sie eine Anleitung, wie Sie Import- und Zollbestimmungen für Ihr Produkt mittels Bezeichnung oder Zolltarifnummer im VK überprüfen und Zollsätze einsehen können:
- Start Now‘
- Zolltarifnummer oder Produktname eingeben
- Zolltarifnummer/Produkt anklicken
- unter ‚Date of Trade‘ ein (fiktives) Datum eingeben
- optional: ‚Filter by Country‘ auf Austria und anderes Ursprungsland einschränken
Border Target Operating Model
Mit Jänner 2024 trat das neue britische Einfuhrkontrollregime in Kraft. Das sogenannte "Border Target Operating Model" (kurz BTOM oder TOM genannt) beinhaltet Sicherheitskontrollen für alle Importe in das VK. Dazu gehören gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen für die Einfuhr von SPS Waren (sanitär/phytosanitär). Dazu zählen lebende Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse.
Kontrollen und erforderliche Formulare variieren je nach Risikograd des Produktes. Die Einteilung in eine der drei Risikokategorien – gering, mittel, hoch – erfolgt produktspezifisch und berücksichtigt die Warenart und das Herkunftsland. Darauf basierend unterscheiden sich die Anforderungen bei der Einfuhr. Siehe Details weiter unten.
Die TOM Einführung erfolgte in Phasen:
- 31.1.2024: Einführung einer Gesundheitszertifizierung für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln (und Futtermitteln) nicht-tierischen Ursprungs mit mittlerem Risiko („medium risk“) sowie von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs mit hohem Risiko aus der EU. Die Voranmeldepflicht für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit geringem Risiko aus der EU ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig.
- 30.4.2024: Einführung risikobasierter physischer Warenkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen mit mittlerem Risiko sowie Lebensmitteln (und Futtermitteln) nicht-tierischen Ursprungs mit hohem Risiko (high-risk) aus der EU. Es ist sicherzustellen, dass die Waren über einen entsprechend ausgewiesenen Grenzkontrollposten (BCP) oder Kontrollpunkt (CP) für Ihre Warenart eintreffen und das bei Aufforderung die Sendung am BCP oder CP zur Dokumenten-, Waren- und Identitätskontrolle vorgelegt werden kann.
- 31.1.2025: Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (Safety & Security Declarations oder „ENS“) für alle Waren aus der EU verpflichtend.
BTOM Risikokategorien: Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie Tiere und tierische Erzeugnisse, die nach GB eingeführt werden, werden in Kategorien mit hohem, mittlerem und geringem Risiko eingeteilt.
- TOM-Risikokategorien für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
W: TOM risk categorisations – UK Plant Health Information Portal
- TOM-Risikokategorien für Tiere und tierische Erzeugnisse
W: Model health certificates for exports of live animals and animal products to Great Britain
Erforderliche Dokumente:
Für die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnisse für die Einfuhr nach GB ist ein Export Health Certificate – EHC beizubringen. Finden Sie hier eine Übersicht und Hilfestellung für das Ausfüllen der neuen Gesundheitsbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Products of Animal Origin – POAO) und eine Reihe von tierischen Nebenprodukten (Animal By-Products – ABP). Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren lokal zuständigen Amtstierarzt.
Für die Einfuhr von Pflanzen und pflanzlichen Produkten nach GB ist ein phytosanitäres Zertifikat (PC) zu erbringen. Dieses bestätigt, dass die Produkte amtlich inspiziert wurden und die phytosanitären Anforderungen erfüllt sind.
In Österreich ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die dafür autorisierte Stelle. Ein genereller Wegweiser wie dieses Zertifikat auszusehen hat und zu erbringen ist, finden Sie unter publishing.service.gov.uk.
Je nach Risikokategorie gibt es unterschiedliche Anforderungen:
- Hohes Risiko: Waren mit hohem Risiko erfordern ein Export Health Certificate (EHC) oder Pflanzengesundheitszeugnis (PC) und eine Voranmeldung, bevor sie nach GB eingeführt werden können, und unterliegen regelmäßig einer risikobasierten physischen Warenkontrolle. Tiere und tierische Erzeugnisse mit hohem Risiko unterliegen immer einer physischen Warenkontrolle.
- Mittleres Risiko A: Waren des Typs A mit mittlerem Risiko erfordern ein EHC oder PC sowie eine Voranmeldung vor der Einfuhr nach GB, und unterliegen regelmäßig einer risikobasierten physischen Warenkontrolle.
- Mittleres Risiko B: Waren des Typs B mit mittlerem Risiko erfordern bei der Einfuhr nach GB nur ein EHC oder PC (keine Voranmeldung), und unterliegen regelmäßig einer risikobasierten physischen Warenkontrolle.
- Geringes Risiko: Waren mit geringem Risiko sind grundsätzlich von den Kontrollen ausgenommen. Einzelfallbezogen können jedoch bei Verdacht auf ein bestehendes Risiko Kontrollen vorgenommen werden.
Die Einteilung eines bereits erfassten Produkts in eine Risikokategorie kann sich über den Zeitablauf ändern; weitere Produkte können in die Liste mit den Risikokategorien aufgenommen werden.
Kontaktstellen für dringende Anfragen:
- Für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse in England und Wales:
Animal and Plant Health Agency (APHA)
Mail: phsi-importers@apha.gov.uk
Telefon: +44 (0) 3000 200 301. - Für tierische Erzeugnisse: Port Health Authority (PHA). Die Kontaktdaten der PHA bei der von Ihnen benannten BCP finden Sie auf der Karte.
- Wenn Sie technische Hilfe mit IPAFFS benötigen:
Helpline der Animal and Plant Health Agency (APHA)
Telefon: +44 (0) 330 041 6999
Mail: APHAServiceDesk@apha.gov.uk.
Handelsabkommen
Mit dem Handels- und Kooperationsabkommen konnte im Warenverkehr Zollfreiheit für Ursprungswaren geschaffen werden. Auch in Bereichen wie Energie&Transport, Fischerei, zur Vermeidung der Wettbewerbsverzerrung und öffentliche Beschaffung wurden grundlegende Rahmenbedingungen für die zukünftige Zusammenarbeit festgelegt.
Einen Kurzüberblick über das neue Handels- und Kooperationsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU finden Sie auf unserer Info-Seite.
Sonstige Einfuhrabgaben
Regelungen für Waren, die Verbrauchsteuern unterliegen (vor allem Alkohol- und Tabaksteuern)
Bei Fragen zu sonstigen Einfuhrabgaben kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter London.
Muster
Muster sind beim Import in das VK dann von der Verzollung und Einfuhrversteuerung befreit, wenn die auf der Webseite der britischen Regierung erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung kann jedoch nur von einem britischen! Importunternehmen, welches die Muster empfängt, in Anspruch genommen werden.
Da die korrekte Anmeldung von Mustern komplex ist, wählen viele Unternehmen das normale Importprozedere und verzollen und versteuern die Musterware.
E-Commerce
Auf Anfrage stellt Ihnen das AußenwirtschafsCenter London ein Merkblatt zum Thema Onlinehandel kostenlos zur Verfügung und berät Sie auch individuell.
Es handelt sich um eine komplexe Materie; hier finden Sie einige Erstinformationen zu den Rahmenbedingungen des Onlinehandels:
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) aus der EU, unterscheiden sich die Bedingungen für Lieferungen nach Großbritannien (GB) und Nordirland. Während Lieferungen nach Nordirland weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, werden Lieferungen nach GB (England, Schottland und Wales) als Drittstaatslieferungen behandelt.
Abhängig davon, ob Sie über Ihren eigenen Webshop oder einen Onlinemarktplatz (OMP) verkaufen, es sich um einen Warenwert von unter oder über GBP 135 handelt, ein B2C oder B2B-Geschäft vorliegt, und ob sich die Ware bereits in GB befindet (Lagersachverhalt) oder erst importiert wird (Direktlieferung), unterscheidet sich das Prozedere aus zollrechtlicher und umsatzsteuerrechtlicher Sicht.
Für österreichische Unternehmen, die Waren in GB verkaufen gelten die britische UK-GDPR Regelung. Dies gilt auch für Unternehmen ohne Niederlassung in GB. Bereits das Anbieten einer an britische Kunden ausgerichteten (in englischer Sprache verfügbaren) Website kann Verpflichtungen auslösen.
Sie finden unter gov.uk Informationen zum Rücktrittsrecht sowie zu Garantie-, Rückgabe und Rückvergütungsbestimmungen.
Paketversand
- Informationen der Österreichischen Post zum Thema Postversand in das Vereinigte Königreich (VK)
- Vorschriften und Preise der britischen Royal Mail für internationalen Versand aus dem VK
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Waren, die in GB (England, Schottland oder Wales) in Verkehr gebracht werden, unterliegen seit 1.1.2021 neuen Regelungen. Einen Überblick dazu finden Sie auf gov.uk.
Informationen zum Inverkehrbringen von Waren in NordirlandFür GB sind diverse Verpackungsvorschriften zu beachten. Der Leitfaden Erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen: Wer ist betroffen und was ist zu tun? erklärt welchen Erfordernissen Unternehmen, die Verpackungen liefern oder importieren, nachzukommen haben.
Für Unternehmen die mehr als 10 Tonnen pro Jahr Kunststoffverpackungen in das VK importieren, fällt eine Zusatzsteuer an: UK Plastic Packaging Tax.
Unter gov.uk finden Sie Informationen zu Holzverpackungen. Verpackungen aus Massivholz müssen die ISPM15 international standards erfüllen, wenn diese für die Einfuhr von Waren ins VK verwendet werden.
Wiederverwendbare Verpackungen müssen deklariert werden. Hier finden sich mehr Informationen dazu.
Benennung des Inverkehrbringers
Zu den Pflichten des Inverkehrbringers des Produkts gehört die Rückverfolgbarkeit im Falle einer Kundenbeschwerde. Dies bedeutet, dass auf dem Produkt selbst a) der Name und die Anschrift des Herstellers/Inverkehrbringers (oder bei manchen Produktgruppen wie z.B. bei Medizinprodukten eine “UK Responsible Person”) sowie b) die Produktbezeichnung oder gegebenenfalls die Produktgruppe, zu der das Produkt gehört, angegeben sein müssen. Ist ein Anbringen auf dem Produkt selbst nicht möglich (z.B. Schrauben), sind diese Informationen auf der Verpackung anzugeben. Bei der „UK Responsible Person“ kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. In beiden Fällen muss diese in GB ansässig sein.
UKCA/CE Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung bleibt für die meisten Produktgruppen in GB unbefristet gültig (Liste mit Produktgruppen, für die weiterhin die CE-Kennzeichnung gilt, finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung). Für Produkte, die eine unabhängige Prüfung erfordern, muss die Zertifizierung durch eine in Großbritannien angesiedelte Prüfstelle (UK Approved Body) erfolgen.
Link zum Leitfaden der britischen Regierung zur UKCA-KennzeichnungEnergielabel
Seit dem 1. Januar 2021 müssen Energielabels für elektrische Produkte (z.B. elektrische Haushaltsprodukte wie Waschmaschinen), die in GB verkauft werden, folgende Änderungen aufweisen:
- Verwendung der UK-Flagge anstelle der EU-Flagge
- Ausschließlich englischsprachiger Text
- QR-Codes (falls vorhanden) müssen zu Produktinformationen auf einer öffentlich zugänglichen Website führen
Begleitpapiere
Wir haben für Sie Informationen zu Ausfuhrnachweisen bei Exporten in Drittländer zusammengefasst. Einen Überblick zu Begleitpapieren finden Sie auf gov.uk.
Folgende Dokumente werden für einen Export in das Vereinigte Königreich benötigt, wobei die genauen Erfordernisse teilweise von der jeweiligen Warengruppe abhängen:
- Commercial Invoice (Handelsrechnung)
- Bill of Lading (Konnossement)
- Packing List (Packliste)
- allfällige Importlizenzen
- Certificate of Origin (Ursprungserklärung)
- Supplier declaration (Lieferantenerklärung)
- u.U. phytosanitäres Zeugnis oder Veterinärsbescheinigung (Export Health Certificate)
Restriktionen
Eine kompakte Übersicht aller Waren, die bei der Einfuhr in das VK Kontrollen unterliegen, finden Sie auf Webseite der britischen Regierung. Sie können auch unter diesem Link mittels Eingabe der Zolltarifnummer (HS-Code) etwaige Importkontrollen in das VK überprüfen.
Unter gov.uk finden Sie eine umfangreiche Sanktionsliste der britischen Regierung zu Personen und Organisationen im Rahmen des Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018. Aus aktuellem Anlass finden Sie unter gov.uk die Sanktionsliste der britischen Regierung gegenüber Russland.
Modern Slavery Act
Der „Modern Slavery Act 2015“ dient dazu, die Straftatbestände der Sklaverei und des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung jeglicher Art unter Strafe zu stellen. Das Gesetz verpflichtet viele Unternehmen dazu ein „Annual modern slavery statement“ abzugeben. Für Unternehmen ist besonders der Abschnitt 54 mit dem Titel „Transparency in supply chains“ wichtig.
Eine Organisation oder ein Unternehmen muss dann eine Erklärung veröffentlichen, wenn alle folgende Punkte (Quelle) erfüllt sind:
- Es handelt sich um eine Körperschaft (‘body corporate’) oder eine Personengesellschaft (unabhängig vom Gründungsort)
- Es werden Geschäfte (oder teilweise) im Vereinigten Königreich getätigt.
- Es werden Waren oder Dienstleistungen geliefert
- Der Jahresumsatz ist höher als 36 Millionen Pfund.
Weitere Infos:
Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter London hilft Ihnen gerne mit fachlicher Beratung weiter.
Die obigen Ausführungen dienen zu informatorischen Zwecken und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: 04.12.2025