REX (Registrierter Ausführer)

Ausschließlich elektronische Antragstellung

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Das System des registrierten Ausführers (kurz „REX-System“) ist das neue System zur Bescheinigung des Ursprungs von Waren auf Basis der Selbstzertifizierung. Ursprünglich wurde es im Allgemeinen Präferenzsystems (APS) angewandt, mit dem die EU Entwicklungs- und Schwellenländern Zollbegünstigungen einräumt. Für Unternehmen in der EU war dies nur für die Weiterversendung von APS-Waren in die EFTA-Länder von Bedeutung.

Die EU ist jedoch bestrebt das System der Selbstzertifizierung in allen Handelsabkommen umzusetzen. Damit Wirtschaftsbeteiligte Ursprungserklärungen (Kanada) und Erklärungen zum Ursprung (Japan, Vietnam ausfuhrseitig und Vereinigtes Königreich) auch über € 6.000 ausfertigen dürfen, müssen sie von ihren zuständigen Behörden in einer Datenbank registriert werden und erhalten eine Registrierungsnummer. Der Wirtschaftsbeteiligte wird damit ein registrierter Ausführer und hat dies Registrierungsnummer in der jeweiligen Erklärung auch anzuführen.

Die Systeme der „Ermächtigten Ausführer“ in allen anderen Abkommen außer Kanada, Japan, Vietnam und Vereinigtes Königreich bleiben bis zur Änderung dieser Abkommen weiter bestehen. Es ist keinesfalls vorgesehen, dass das REX-System die derzeitigen Bescheinigungssysteme automatisch ersetzt und auch nicht umgekehrt. Beide Systeme existieren nebeneinander. Bitte beachten Sie, dass auch ein „Ermächtigter Ausführer“ die Registrierung vornehmen muss. Die Bewilligungsnummer des „Ermächtigten Ausführers“ ersetz nicht die REX-Nummer!

Beim „Ermächtigten Ausführer“ muss das antragstellende Unternehmen nachweisen, dass es über die entsprechenden ursprungsrechtlichen Kenntnisse verfügt. Dieser Nachweis entfällt beim REX, da dem Unternehmen mehr Eigenverantwortung eingeräumt wird. Allerdings darf auch hier nicht vergessen werden mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen, da auch beim REX bei Falschausstellung von Erklärungen, die Zollbegünstigungen auslösen, finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. Auch der temporäre Entzug der Registrierungsnummer ist möglich, was einem Exportverbot gleichkommt.

Nunmehr ist die Registrierung ausschließlich elektronisch vorzunehmen, eine Antragstellung zur Registrierung in Papierform ist nicht möglich. Die elektronische Variante hat den Vorteil, dass die Antragsdaten unmittelbar im REX-System der EU zur Verfügung stehen und dadurch eine raschere Bearbeitung möglich ist.

Allgemeine Informationen zum REX sowie detaillierte Unterlagen zum REX-STP stehen auf der Homepage des BMF zur Verfügung. 

Stand: 03.01.2023

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