Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Aussetzung der Zulassung bei Gefahr im Verzug

Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen: Auslegung des § 44a Kraftfahrgesetz (KFG)

Lesedauer: 3 Minuten

Das Verkehrsministerium (BMVIT) hat zur  Auslegungsfragen betreffend den mit der 34. Kraftfahrgesetz-Novelle eingefügten § 44a KFG folgende Klarstellung per Erlass veröffentlicht:

Der § 44a KFG 


§ 44a KFG lautet: 

"Aussetzung der Zulassung
§ 44a. (1) Erhält die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4c, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie unbeschadet des § 44 Abs. 1 lit. a die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen.
(2) Sobald die Mängel behoben worden sind und ein positives Gutachten vorgelegt wird, ist diese vorläufige Aussetzung der Zulassung unverzüglich zu beenden und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln sind wieder auszufolgen."


Erläuterung zur 34. KFG-Novelle

Die Erläuterungen zur 34. KFG-Novelle führen aus: "Hier wird die Regelung des Artikels 3a der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU umgesetzt. Wenn die Behörde eine Verständigung gemäß § 57c Abs. 4c erhält, dass bei einem Fahrzeug im Zuge der wiederkehrenden Begutachtung Mängel mit Gefahr im Verzug festgestellt worden sind, so kann sie die Zulassung vorübergehend aussetzen und den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abnehmen bzw. durch die Organe der Bundespolizei abnehmen lassen. In der Regel wird es kaum zu derartigen Veranlassungen kommen, da normalerweise sehr rasch diese Mängel behoben werden und ein positives Gutachten erstellt werden kann."

Bei dieser neuen "Aussetzung der Zulassung" gemäß § 44a KFG handelt es sich somit um die Umsetzung einer EU-Vorgabe (Artikels 3a der Richtlinie 1999/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/46/EU iVm Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/45/EU).

Verhältnis § 44a KFG zu § 57 Abs. 8 KFG

Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind gemäß § 57 Abs. 8 KFG bei Gefahr im Verzug der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.

Erhält die Behörde nun die Meldung einer Begutachtungsstelle, dass ein Mangel mit Gefahr im Verzug festgestellt wurde, so wäre von der Behörde nachzuforschen, ob dieser Mangel behoben wurde oder nicht. Wurde er nicht behoben, so sind bei Gefahr im Verzug, wenn die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung gefährdet wird, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen.

In der Regel wird sich das Fahrzeug allerdings noch in derselben Werkstatt befinden, die das negative Gutachten ausgestellt hat. Dort wird das Fahrzeug wohl häufig auch repariert werden. Wenn dies so ist oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Fahrzeug nicht verwendet wird, dann besteht keine Gefahr für die Verkehrssicherheit und wäre demnach ein Vorgehen im Sinn des § 57 Abs. 8 KFG nicht gerechtfertigt. 

Da es somit auch Fälle gibt, in denen trotz Gefahr im Verzug die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist (das Fahrzeug bleibt ja in der Werkstätte bzw. wird glaubhaft gemacht, dass es nicht verwendet wird), wurde § 44a Abs. 1 KFG als Kann-Bestimmung formuliert. 

Wie lange die Behörde zuwarten kann bzw. soll, liegt an sich im Ermessen der Behörde. Die Behörde sollte sich vor Setzung von weiteren Schritten vorerst informieren, ob nicht schon ein positives Gutachten für dieses Fahrzeug vorliegt. Das kann durch Einsichtnahme in die Zentrale Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) erfolgen. Diesem Erlass wird eine Anleitung der ZBD zur Gutachteneinsicht für Behörden beigefügt. Auch per Fax oder E-Mail an die Behörde übermittelte Kopien von aktuellen positiven Gutachten wären zu akzeptieren. 

Liegt noch kein positives Gutachten vor, so wird es für sinnvoll erachtet, wenn die Behörde als nächsten Schritt ein entsprechendes Schreiben an den Zulassungsbesitzer richtet, ihn auf die Rechtslage und die Konsequenzen aufmerksam macht und ihm Gelegenheit gibt, binnen einer relativ knappen Frist von einigen Tagen ein positives Gutachten vorzulegen. Erst bei Verstreichen der Frist sollte es zu einer Aussetzung der Zulassung kommen. 

Vorgehen bei Wechselkennzeiche

Da die Mängel nur bei einem konkreten Fahrzeug vorliegen, sollte die Maßnahme der Aussetzung der Zulassung auch nur dieses Fahrzeug betreffen. Das andere auf Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeug könnte weiter verwendet werden. Müssen jedoch der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abgenommen werden, so wirkt sich das auch auf das andere Fahrzeug aus, das dann ebenfalls nicht verwendet werden kann.

Stand: 13.06.2018