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Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Oscar® Regularien des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft

Academy Award® in der Kategorie „International Feature Film“

Lesedauer: 5 Minuten

Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft (FAMA) übernimmt als Interessenvertretung für die gesamte österreichische Filmproduktion die Vorbereitung und Durchführung im jährlichen Auswahlverfahren für den österreichischen Beitrag um den Oscar® in der Kategorie „International Feature Film“.

FAMA ist ausschließlich für die formale und termingerechte Einhaltung der von der Academy of Motion Picture Arts and Sciences (AMPAS) aufgestellten Richtlinien verantwortlich und fungiert als ausführende Koordinationsstelle.

1. Einreichung

FAMA veröffentlicht rechtzeitig einen Teilnahmeaufruf für österreichische Produzent:innen, ihre(n) Film(e) bei FAMA anzumelden. Ein Film darf dem Auswahlauschuss nur einmal vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anerkennung der Einreichung ist die Erklärung der Filmproduktion, dass der Code of Ethics (https://filminstitut.at/code-of-ethics) des Österreichischen Filminstituts in der Phase der Vorproduktion, der Dreharbeiten und der Postproduktion des eingereichten Films eingehalten wurde. Die Produktion verpflichtet sich, während des gesamten Zeitraums vor der Oscar-Verleihung, den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft über bekanntgewordene Verletzungen des Code of Ethics umgehend und vollinhaltlich zu informieren.

Für die Einreichung wird pro Film eine Gebühr von EUR 400,- in Rechnung gestellt.

FAMA prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und auf Einhaltung der von der AMPAS aufgestellten Richtlinien (zB Veröffentlichungstermin, Sprachfassung). Im Zweifelsfall gelten die Erläuterungen der Academy in der Letztfassung (siehe „Complete Rules“ und „International Feature Film Rules“ für das laufende Jahr abrufbar unter https://www.oscars.org/oscars/rules-eligibility).

FAMA kann den vorgelegten Film aus formalen Gründen ablehnen (zB fehlende Zulassungsvoraussetzungen nach den Regeln der AMPAS, bis zum Ablauf der Anmeldefrist unvollständig bleibende Unterlagen, fehlende Einreichungsgebühr, Fristversäumnisse, usw).

2. Auswahlkomitee

  1. Das Ziel des Auswahlkomitees ist, den Film mit den besten Chancen auf einen Academy Award in der Kategorie „International Feature Film” nach möglichst objektiven Kriterien (vorhandener amerikanischer Verleiher, starker Weltvertrieb, internationale Anerkennung durch Festivals und Preise) zu benennen.
  2. Das von FAMA einberufene Auswahlkomitee besteht aus Vertreter:innen der folgenden Organisationen, die jeweils eine stimmberechtigte Vertreter:in für das Gremium benennen:
    • Dachverband der Filmschaffenden
    • Drehbuchverband Austria
    • Verband Filmregie Österreich 
    • Verband Die Regisseurinnen
    • Verband österreichischer Kameraleute (AAC)
    • Verband österreichischer Filmausstatter:innen
    • Verband der Filmschauspieler:innen
    • Österreichischer Verband Film- und Videoschnitt
    • Austrian Films (ehem. Austrian Film Commission)
  3. Die benannten Personen müssen nicht Mitglied der benennenden Organisation sein, müssen aber ihren Beruf in den letzten fünf Jahren aktiv ausgeübt haben (Mitwirkung an der Produktion oder Verwertung von mindestens zwei Kinofilmen). Unzulässig ist die Mitwirkung eines Komiteemitgliedes, welches ein direktes wirtschaftliches Interesse an einem der vorgelegten Filme hat. Die Einhaltung dieser Kriterien obliegt der benennenden Organisation. Die Tätigkeit im Auswahlkomitee ist ehrenamtlich.
  4. FAMA reicht die Anmeldeunterlagen zur Information an die namentlich genannten Vertreter:innen weiter.
  5. FAMA organisiert fristgerechte digitale und/oder physische Besichtigungsmöglichkeiten für das Auswahlkomitee. Alle Komiteemitglieder sichten sämtliche vorgelegten Filme in voller Länge.
    Zur Verfügung gestellte Streaming-Links oder physische Medienträger sind strengst vertraulich zu behandeln, um Film-Piraterie zu verhindern. Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht kann zivilrechtliche Konsequenzen für die Person zur Folge haben.

3. Auswahl

  1. Am Termin der physischen Auswahldiskussion übernimmt FAMA die Organisation und Leitung der Diskussion.
    Der Obmann:Die Obfrau des Fachverbands eröffnet grundsätzlich die Auswahldiskussion, kann an der Sitzung teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Mitarbeiter:innen in der FAMA-Geschäftsstelle sind berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
  2. Die österreichische Oscar-nominierte Filmproduktion des Vorjahres wird ebenfalls eingeladen. Der Vertreter bzw. die Vertreterin hat beratende Funktion und kein Stimmrecht.
  3. Sämtliche Teilnehmende der Sitzung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
  4. Im Anschluss an die letzte Filmsichtung berät das Komitee über die vorgelegten Filme und soll sich auf einen Film verständigen.
    Es können mehrere Abstimmungsrunden durchgeführt werden. FAMA stellt das Ergebnis der Abstimmungsrunden fest.
  5. Die Rolle jedes Mitgliedes ist die objektive Beurteilung der Qualität der eingereichten Filme in ihrem:seinem Fachgebiet. Ihre:seine persönliche, subjektive Meinung steht nicht im Vordergrund.
  6. Ein Film gilt als benannt, wenn sich die einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder für ihn ausgesprochen hat. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Die Abstimmung erfolgt offen.
  7. FAMA stellt das endgültige Ergebnis fest. FAMA gibt das Ergebnis (aber nicht das Wahlverhalten der Mitglieder der Kommission) exklusiv in einer offiziellen Pressemitteilung mit einer schriftlichen Begründung für die Entscheidung zeitnah bekannt.

4. Academy of Motion Picture Arts and Sciences (AMPAS)

  1. FAMA leitet das Ergebnis unverzüglich an AMPAS weiter und gibt die Kontaktdaten der Filmproduktion („Film Submitter“) bekannt.
  2. FAMA informiert die Filmproduktion über die weiteren Schritte (Zusendung des Filmmaterials an AMPAS, usw) und agiert als Kontaktstelle für allgemeine Anfragen von AMPAS oder der Filmproduktion.
  3. Die Filmproduktion gibt FAMA, falls vorhanden, die Kontaktdaten des US-amerikanischen Verleihs/Vertriebs bekannt. FAMA ist berechtigt, mit diesem bei Bedarf Kontakt aufzunehmen.

5. Bewerbung

  1. FAMA unterstützt grundsätzlich die Bewerbung des bei AMPAS eingereichten Filmes zum übergeordneten Ziel der Bekanntmachung des österreichischen Filmschaffens mit folgenden Summen und teilt dies der ausgewählten Filmproduktion mit:

    • Zum Zeitpunkt der Einreichung des besten österreichischen Films in der Kategorie „International Feature Film“ EUR 5.000,--
    • Bei Aufnahme in die Shortlist in der Kategorie „International Feature Film“ € 5.000,--
    • Bei Bekanntgabe der Nominierung in der Kategorie „International Feature Film“ weitere EUR 5.000,--
  2. Ein entsprechender Antrag kann von der Filmproduktion unter Berücksichtigung der FAMA-Förderbedingungen an den Fachverband gestellt werden.

6. Rückzug

  1. Sollte der Filmproduktion während des Auswahlverfahrens der österreichischen Kommission oder während der in den AMPAS vorgesehenen möglichen Rückzugsfrist bekannt werden, dass es während der Vorproduktion, der Dreharbeiten, der Postproduktion des eingereichten Films zu Verstößen gegen den Code of Ethics gekommen ist, hat der Fachverband die Möglichkeit, die Einreichung zurückzuziehen.
  2. Auch wenn der Film im Auswahlverfahren als österreichischer Beitrag benannt wurde, hat der Fachverband die Möglichkeit, die Einreichung zurückzuziehen, wenn nach der Benennung bekannt werden sollte, dass Verletzungen des Code of Ethics während der Vorproduktion, des Drehs und/oder der Postproduktion des eingereichten Films bzw. von am Film beteiligten Personen stattfanden.
    Ab der von AMPAS jährlich festgelegten Frist für die Zurückziehung der Einreichung ist ein Rückzug nach den OSACAR@ Rules ausgeschlossen. Die Produktion verpflichtet sich in diesem Fall, den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft über die bekanntgewordenen Geschehnisse umgehend und vollständig zu informieren.
  3. Sämtliche Gespräche und Maßnahmen der Filmproduktion mit dem Fachverband betreffend einer möglichen Verletzung des Code of Ethics und den Umgang mit Gerüchten werden vom Fachverband schriftlich fest gehalten. Die Filmproduktion hält den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft schad- und klaglos für alle aus einem Rückzug resultierenden Folgen.
  4. Wird der ausgewählte Film vor der AMPAS Einreichungsfrist zurückgezogen, bemüht sich der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft um die Berücksichtigung des im Auswahlverfahrens zweitgereihten Films als offizieller österreichischer Beitrag.
  5. Stellt es sich im Nachhinein heraus, dass die Filmproduktion den Fachverband der Film- und Musikwirtschaft von einer Verletzung des Code of Ethics nicht bei Antragsstellung informiert hat und/oder den Film nach Antragsstellung im Wissen von Code of Ethics Verletzungen nicht zurückgezogen hat, verpflichtet sich die Filmproduktion, dem Fachverband sämtliche Investitionen, die in Bezug auf die Organisation des Auswahlverfahrens in der Kategorie „International Feature Film“ in diesem Zusammenhang anfallende Kosten (zB Anwalt, PR, etc), vertretbar als Schadensabwehr, zu ersetzen sowie allenfalls gewährte Unterstützungen des Fachverbands gemäß Punkt 5. zurückzuzahlen.

7. Inkrafttreten

Die OSCAR® REGULARIEN des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft betreffend den Academy Award® in der Kategorie „International Feature Film“ treten mit 10. Mai 2023 in Kraft. 

Stand: 06.06.2023