Aktueller Überblick zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) für das österreichische Lebensmittelgewerbe
Die wichtigsten Neuerungen zur EUDR
Lesedauer: 3 Minuten
Die EUDR betrifft das Lebensmittelgewerbe überall dort, wo bestimmte, in Anhang I der Verordnung (Konsolidierter TEXT: 32023R1115 — DE — 26.12.2025) gelistete Rohstoffe oder Erzeugnisse – insbesondere Rind, Soja und Kakao – Bestandteil der Wertschöpfungskette sind.
Die Verordnung unterscheidet dabei zwischen
- Marktteilnehmern, die solche Erzeugnisse erstmals auf den EU‑Markt bringen oder ausführen,
- Händlern, die sie anschließend bereitstellen, sowie
- nachgelagerten Marktteilnehmern, die Produkte weitergeben oder ausführen, die bereits auf Basis relevanter Rohstoffe hergestellt wurden und daher schon von einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung erfasst sind.
Durch die jüngsten Anpassungen ergibt sich für viele Betriebe des Lebensmittelgewerbes eine spürbare Entlastung: Ob und in welchem Ausmaß tatsächlich Sorgfaltspflichten bestehen, hängt nun wesentlich von der jeweiligen Position bzw. Rolle in der Lieferkette ab.
In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union zentrale Anpassungen an der EUDR beschlossen. Diese betreffen vor allem die Anwendungsfristen und die Pflichten für Unternehmen entlang der Lieferkette. Die Änderungen sind auch das Ergebnis intensiver Gespräche und engagierter Interessenvertretung durch die Bundesinnung in Brüssel – ein Einsatz, der sich für viele Branchen bereits spürbar ausgezahlt hat.
Gleichzeitig bleibt der Prozess in Bewegung: Bis 30. April 2026 überprüft die EU‑Kommission die bisherigen Vereinfachungen.
Ob darüber hinaus weitere Erleichterungen folgen, ist jedoch offen und nicht garantiert. Im selben Zeitraum soll außerdem ein aktualisiertes FAQ‑Dokument der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Neuerungen für Betriebe des Lebensmittelgewerbes (und darüber hinaus für landwirtschaftliche Betriebe aus entwaldungsrisikoarmen Ländern) übersichtlich zusammengefasst:
1. Verschobener Anwendungsbeginn
Die Umsetzung der EUDR wird für alle Unternehmensgrößen um ein Jahr nach hinten verschoben:
Primärerzeuger und Importeure (somit „Marktteilnehmer“) sowie nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die als Mittel- oder Großunternehmen gelten:
→ Anwendungsbeginn: 30. Dezember 2026 (statt 30. Dezember 2025)
Nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die als Klein- oder Kleinstunternehmen gelten:
→ Anwendungsbeginn: 30. Dezember 2026 (statt 30. Dezember 2025)
Primärerzeuger oder Importeure (somit „Marktteilnehmer“), die als Klein- oder Kleinstunternehmen gelten:
→ Anwendungsbeginn: 30. Juni 2027 (statt 30. Juni 2026)
2. Änderungen für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler
Für viele Betriebe entlang der Lieferkette, die als nachgelagerte Marktteilnehmer gelten und selbst keine relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen, bringt die EUDR-Novelle deutliche Vereinfachungen: Sie müssen keine eigene Sorgfaltserklärung erstellen und auch keine Referenznummern mehr weitergeben.
Nur eine Ausnahme bleibt bestehen:
- Der direkt nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler nach dem Primärerzeuger oder Importeur erhält die Referenznummer der vorangegangenen Sorgfaltserklärung seines Lieferanten und muss diese für mögliche Kontrollen aufbewahren.
- Große nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind zusätzlich verpflichtet, sich im EUDR‑IT‑System registrieren, um in die Kontrollquoten einbezogen zu werden, und bei Kenntnis möglicher Nichtkonformitäten angemessen zu reagieren.
Diese Regelungen betreffen in der Praxis vor allem jene Betriebe des Lebensmittelgewerbes, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse nicht selbst erstmals auf den EU‑Markt bringen, sondern sie von Primärerzeugern oder Importeuren beziehen und anschließend weiterverarbeiten. Dadurch gelten sie als nachgelagerte Marktteilnehmer – und profitieren damit von den weitgehend reduzierten Pflichten in der EUDR.
3. Vereinfachungen für bestimmte Kleinst‑ und Kleinprimärerzeuger
Für landwirtschaftliche Betriebe in Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko – wie Österreich – gelten erleichterte Vorgaben:
Sie müssen lediglich eine einmalige, vereinfachte Erklärung im EUDR‑IT‑System abgeben, sofern die betreffenden EUDR‑Rohstoffe im eigenen Land erzeugt werden. Nur wenn sich wesentliche Änderungen ergeben – etwa durch neue Anbauflächen – ist eine Aktualisierung dieser Erklärung erforderlich.
Weiterführende Informationen finden Sie unter EUDR: EU-Entwaldungsverordnung für entwaldungsfreie Lieferketten