Lebensmittelhandel, Bundesgremium

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Das Wichtigste in Kürze 

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Die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen des BMK (kundgemacht im Bundesgesetzblatt BGBl II 283/2023) trat am 26.9.2023 in Kraft. Diese enthält nähere Bestimmungen über das Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen nach § 14c AWG, insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber.

Die Pfandverordnung ist ab 1.1.2025 anzuwenden und betrifft in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter. Diese Verpackungen sind ab diesem Zeitpunkt mit einem Barcode und einem nationalen Pfandsymbol zu kennzeichnen. Die Pfandhöhe beträgt einheitlich EUR 0,25. Vor dem 1.4.2025 abgefüllte Getränke unterliegen bis zum 31.12.2025 nicht der Pfandpflicht. 

Ausgenommen vom Begriff „Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff“ sind gemäß § 3 Z 2 lit a bis c:

  • Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
  • Getränkeflaschen die für Beikost und flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gem Art 2 lit f und g Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, sowie
  • Getränkeverbundkartons. 

Verpackungen von Milch- und Milchprodukten sind aus hygienischen Gründen allgemein von der Pfandpflicht ausgenommen.

Wer gewerbsmäßig Getränke in betroffenen Einweggetränkeverpackungen in Verkehr setzt, hat ab 1.1.2025 vom jeweiligen Abnehmer im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle (EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH) ein Pfand einzuheben. Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, sich und die von ihnen in Verkehr gesetzten, dieser Verordnung unterliegenden Gebindearten bei der zentralen Stelle zu registrieren, mit dieser einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen. Die eingenommenen Pfandbeträge sind zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln.

Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen (hierzu zählen auch Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe sowie Würstelstände) sind verpflichtet, restentleerte Einwegverpackungen von Letztverbrauchern gegen Auszahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Die Rücknahme kann mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen. Jene Letztvertreiber, die keine Leergutrücknahmeautomaten besitzen, müssen nur jene bepfandete Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die den angebotenen Einweggetränkeverpackungen nach Packstoff und Füllvolumen entsprechen. Diese Betreiber haben nur die Anzahl an Einweggetränkeverpackungen zurückzunehmen, die Letztverbraucher üblicherweise in dieser Verkaufsstelle erwerben.

Betreiber von Gastgewerbebetrieben, aus denen in der Regel keine Einweggetränkeverpackungen mitgenommen werden, müssen für Einweggetränkeverpackungen, die in der Regel vor Ort bleiben, kein Pfand vom Konsumenten einheben und ausbezahlen, es besteht auch keine Rücknahmeverpflichtung.

Ausgleichsbetrag:

Diejenigen Letztvertreiber, die keine Rücknahmemöglichkeit besitzen, haben der zentralen Stelle einen Ausgleichsbetrag zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert. Betroffen davon sind Letztvertreiber, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Automaten vertreiben oder über Post, Paket- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister liefern lassen. Beim Verkauf über Automaten besteht jedoch die Möglichkeit, der zentralen Stelle nachzuweisen, dass eine Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Automaten besteht, in dem Fall entfällt die Pflicht, den Ausgleichsbetrag zu bezahlen. Über diese Rückgabemöglichkeit in unmittelbarer Nähe sind Letztverbraucher am Automaten deutlich sichtbar zu informieren.

Weitere Informationen zum Einwegpfand finden Sie unter:

Stand: 04.10.2023