Zum Inhalt springen
Illustration mehrerer Personen um Tisch sitzend und stehend
© OneLineStock | stock.adobe.com

Information zum KV-Abschluss für Arbeiter/innen im Metallgewerbe 2026

Gilt für:
Österreichweit

Das Verhandlungsergebnis im Überblick

Bei der am Freitag, 24.10.2025, stattgefundenen ersten Verhandlungsrunde konnte für die Arbeiter:innen im Metallgewerbe eine Einigung mit der PRO-GE erzielt werden.

Wie schon 2023 wurde wiederholt ein 2-Jahres-Abschluss vereinbart, der den Unternehmen und deren Beschäftigten Planungssicherheit geben soll.

Ab 1.1.2026 beträgt die vereinbarte Erhöhung der IST-Löhne 1,8 % (mit einer Deckelung iHv € 85/Monat), die KV-Mindestlöhne steigen mit Jahreswechsel um 2,2 %. Die IST-Erhöhung betrifft rund 80 % aller Arbeiter:innen im Metallgewerbe.

Bei der Forderungsübergabe wurde als Ausgangsbasis ein VPI-Durchschnitt von 2,82 % festgestellt.

Das Ergebnis im Detail: Wirksamkeit ab 1.1.2026

1. Erhöhung Mindestgrundlöhne

Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne in den Lohngruppen Techniker und in den Lohngruppen 1 bis 7 um 2,20 %.  

Monatliche Mindestgrundlöhne gültig ab 1.1.2026

Lohngruppe Monatslohn in Euro
Lohngruppe Techniker € 4.160,28
Lohngruppe 1 € 3.808,83
Lohngruppe 2 € 3.397,52
Lohngruppe 3 € 2948,85
Lohngruppe 4 € 2.759,39
Lohngruppe 5 € 2.627,28
Lohngruppe 6 € 2.571,94
Lohngruppe 7 € 2.571,94

2. Erhöhung Ist-Monatslöhne

Die am 31.12.2025 bestehenden Ist-Monatslöhne der am 1.1.2026 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die über dem jeweiligen monatlichen Mindestgrundlohn 2025 (Abschnitt IX) liegen, sind um 1,80 %, jedoch maximal um € 85,00 zu erhöhen.

3. Zulagen und Kilometergeld

Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen und des Kilometergeldes wie folgt:

Kilometergeld gültig ab 1.1.2026Betrag in Euro
bis 10.000 km€ 0,500
ab 10.001-15.000 km€ 0,488
ab 15.001-20.000 km€ 0,475
darüber € 0,455

KV-Zulagen bzw. Entfernungszulagen und Nächtigungsgeld in Euro gültig ab 1.1.2026:

ZulagenartBetrag in Euro
kleine Entfernungszulage 11,94
mittlere Entfernungszulage 30,00
große Entfernungszulage 62,04
Nächtigungsgeld 22,05
Schmutzzulage 0,746
Erschwerniszulage 0,746
Gefahrenzulage 0,746
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2026 3,348
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2027 3,566
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2028 3,783
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2029 4,000
Schichtzulage (zweite Schicht) 1,065
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2026 3,348
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2027 3,566
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2028 3,783
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2029 4,000
Montagezulage 1,155

4. Lehrlingseinkommen

Erhöhung der monatlichen Lehrlingseinkommen ab 1.1.2026 auf: 

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.1.2026 in Euro
1. Lehrjahr € 1.000,00
2. Lehrjahr € 1.148,75
3. Lehrjahr € 1.493,38
4. Lehrjahr € 2.000,00

5. Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl. I 32/2018

Mindestsätze pro Monat ab 1.1.2026 in Euro:
1. Ausbildungsjahr ...... € 1.000,00    
2. Ausbildungsjahr ...... € 1.049,58     
3. Ausbildungsjahr ...... € 1.099,17

6. Rahmenrechtliche Vereinbarungen und redaktionelle Änderungen

Abschnitt VI, Punkt 19a, Z 9., erster Absatz lautet:
"Für die Betriebe der Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede, die der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler angehören, gilt bis 30.4.2027 zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ergänzend:" Die Punkte a) bis c) bleiben unverändert.

Abschnitt IX Punkt 6. wird ergänzt um folgende Bestimmung:

Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2026

Der Lehrberechtigte hat den Lehrlingen, die sich im Kalenderjahr 2026 jeweils im ersten, zweiten oder dritten Lehrjahr befinden, auf deren Wunsch die Kosten für ein Klima Ticket Ö in Höhe von maximal € 1.050,00 wie folgt zu ersetzen: im ersten Lehrjahr werden die Kosten erst nach Absolvierung der gesamten Probezeit ersetzt. Endet das Lehrverhältnis vor Ablauf des entsprechenden Lehrjahres gemäß § 15 Abs. 3 BAG (ausgenommen § 15 Abs. 3 lit. f) oder §15 Abs. 4 lit. f oder lit. g sind die auf den Rest des Lehrjahres zu viel bezahlten Kosten des Klima Tickets Ö vom ehemaligen Lehrling zurückzuzahlen.

Die Kosten des Klima Tickets Ö sind dem Lehrling nach der Vorlage des Nachweises über den Kauf des Klima Tickets Ö (Rechnung und Kopie des Klima Tickets Ö) mit der darauffolgenden Lohnabrechnung auszubezahlen. Werden dem Lehrling die Kosten für ein Klima Ticket Ö ersetzt, entfällt der Anspruch auf jegliche anderen Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag. Lehnt der Lehrling hingegen den Kostenersatz für das Klima Ticket Ö ab, so bleiben alle sonstigen Ansprüche auf Fahrtkostenersätze aus diesem Kollektivvertrag aufrecht.

Anhang IIIa - Freizeitoption

Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gelten jedenfalls folgende Bestimmungen:

  • Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 2 Stunden und 42 Minuten;
  • Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
  • Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 5ff) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit entsprechend angepasste Freizeit.
  • Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
  • Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
  • Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
  • Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf.
  • Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
  • Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
  • Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist jede Stunde gemäß Abschnitt X abzurechnen und zu bezahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach einem Urlaub, einem Feiertag oder einer Freistellung gemäß Abschnitt XVI angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.
    Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden.

Ablauf:

  • Die Löhne der Arbeitnehmer sind mit 01.01.2026 zu erhöhen.
  • Der angestrebte Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. einer Betriebsvereinbarung ist bis 30.01.2026 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).
  • Die Arbeitnehmer haben bis 13.02.2026 die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. Bis zum 13.02.2026 kann in Betrieben mit Betriebsrat die diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. 
  • Kommt es bis zum 13.03.2026 zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so sind die Löhne der betroffenen Arbeitnehmer ab 01.04.2026 um jenen Eurobetrag zu reduzieren, der der kollektivvertraglichen Lohnerhöhung mit 01.01.2026 entsprochen hat.

Umwandlung:

  • Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freizeitoption vereinbart, so können beide Parteien eine Umwandlung von Zeit in Geld einseitig durchführen. Eine teilweise Umwandlung ist dabei nicht zulässig.
  • Eine Umwandlung ist jeweils zum 31.3. und 30.9. (Umwandlungstermine) möglich. Die Umwandlung ist der anderen Partei spätestens zwei Monate vor dem 31.3. (somit bis 31.1.) bzw. vor dem 30.9. (somit bis 31.7.) schriftlich bekanntzugeben. Eine verspätete Bekanntgabe ist unwirksam.
  • Zeitguthaben, welche bis zum Umwandlungstermin erworben wurden, dürfen anlässlich der Umwandlung nicht in Geld abgegolten werden.
  • Nach der Umwandlung wird der Monatslohn ab 1.4. bzw. ab 1.10. um jenen Prozentsatz erhöht, auf den anlässlich der Freizeitoption verzichtet wurde. Alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die nach der Umwandlung fällig werden, sind mit dem nach der Umwandlung erhöhten Monatslohn auszubezahlen.

Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestlohn zum 01.01.2026 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.

Während eines Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu viermal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.

Wird mit einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:

  • Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
  • Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.

Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist Abschnitt X heranzuziehen.

VIII. Montagearbeiten sowie andere Beschäftigungen außerhalb des ständigen Betriebes Entfernungszulage – Z 2,3 und 4 lauten neu:

2. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 6 Stunden gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von € 11,94.

3. Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt eine Entfernungszulage in der Höhe von € 30,00.

4. Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, gebührt täglich eine Entfernungszulage in der Höhe von € 62,04.

Wird die Verpflegung beigestellt, so gebührt an Stelle der Entfernungszulage ein Betrag in Höhe von 40 % derselben.

Eine Entfernungszulage ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 62,04, wenn die Abreise vom Betriebsort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Entfernungszulage von € 30.00, wenn die Abreise ab 12 Uhr erfolgt.

Für den Tag der Rückreise wird eine Entfernungszulage von € 30.00 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer am Betriebsort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, eine Entfernungszulage von € 62,04 wenn die Ankunft ab 17 Uhr erfolgt.

Es gebührt jeweils die höchste Entfernungszulage gem. Z 2 - 4.

Die Entfernungszulage gebührt nicht bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit.

Lohnabschluss 1.1.2027

1. Die am 31.12.2026 bestehenden Ist-Monatslöhne der am 1.1.2027 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), sind um 1,80 % zu erhöhen.

2. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne in den Lohngruppen Techniker und in den Lohngruppen 1 bis 7 um 2,00 %. 

Monatliche Mindestgrundlöhne gültig ab 1.1.2027

Lohngruppe Monatslohn in Euro
Lohngruppe Techniker € 4.243,49
Lohngruppe 1 € 3.885,01
Lohngruppe 2 € 3.465,47
Lohngruppe 3 € 3.007,83
Lohngruppe 4 € 2.814,58
Lohngruppe 5 € 2.679,83
Lohngruppe 6 € 2.623,38
Lohngruppe 7 € 2.623,38

3. KV-Zulagen bzw. Entfernungszulagen und Nächtigungsgeld in EURO gültig ab 1.1.2027:

ZulagenartBetrag in Euro
kleine Entfernungszulage 12,18
mittlere Entfernungszulage 30,00
große Entfernungszulage 63,28
Nächtigungsgeld 22,49
Schmutzzulage 0,761
Erschwerniszulage 0,761
Gefahrenzulage 0,761
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2027 3,566
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2028 3,783
Nachtarbeitszulage (22 - 6 Uhr) ab 1.1.2029 4,00
Schichtzulage (zweite Schicht) 1,086
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2027 3,566
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.20283,783
Schichtzulage (dritte Schicht) ab 1.1.2029 4,000
Montagezulage1,178

4. Lehrlingseinkommen werden wie folgt erhöht:

Lehrlingseinkommen gültig ab 1.1.2027 in Euro
1. Lehrjahr € 1.006,30
2. Lehrjahr € 1.171,73
3. Lehrjahr € 1.523,25
4. Lehrjahr € 2.037,20

Der Kostenersatz für ein Klima Ticket Ö für das Kalenderjahr 2027 wird grundsätzlich vereinbart, sofern die jetzt gültigen Bestimmungen aufrecht bleiben und die Höhe von maximal € 1.050,00 nicht überschritten wird.

Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 32/2018:
Mindestsätze pro Monat ab 1.1.2027 in Euro:
1. Ausbildungsjahr ...... € 1.006,30    
2. Ausbildungsjahr ...... € 1.061,44
3. Ausbildungsjahr ...... € 1.116,59

5. Die Freizeitoption in der im Anhang IIIa verankerten Form wird auch für das Kalenderjahr 2027 vereinbart.

Anhang IIIa - Freizeitoption
Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gelten jedenfalls folgende Bestimmungen:

  • Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 2 Stunden und 42 Minuten;
  • Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon.
  • Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 5ff) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit entsprechend angepasste Freizeit.
  • Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.B. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch).
  • Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist.
  • Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen.
  • Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf.
  • Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten.
  • Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung.
  • Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist jede Stunde gemäß Abschnitt X abzurechnen und zu bezahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach einem Urlaub, einem Feiertag oder einer Freistellung gemäß Abschnitt XVI angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird.
    Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. 

Ablauf:

  • Die Löhne der Arbeitnehmer sind mit 01.01.2027 zu erhöhen.
  • Der angestrebte Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. einer Betriebsvereinbarung ist bis 29.01.2027 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang).
  • Die Arbeitnehmer haben bis 12.02.2027 die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. Bis zum 12.02.2027 kann in Betrieben mit Betriebsrat die diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
  • Kommt es bis zum 12.03.2027 zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so sind die Löhne der betroffenen Arbeitnehmer ab 01.04.2027 um jenen Eurobetrag zu reduzieren, der der kollektivvertraglichen Lohnerhöhung mit 01.01.2027 entsprochen hat.

Umwandlung:

  • Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freizeitoption vereinbart, so können beide Parteien eine Umwandlung von Zeit in Geld einseitig durchführen. Eine teilweise Umwandlung ist dabei nicht zulässig.
  • Eine Umwandlung ist jeweils zum 31.3. und 30.9. (Umwandlungstermine) möglich. Die Umwandlung ist der anderen Partei spätestens zwei Monate vor dem 31.3. (somit bis 31.1.) bzw. vor dem 30.9. (somit bis 31.7.) schriftlich bekanntzugeben. Eine verspätete Bekanntgabe ist unwirksam.
  • Zeitguthaben, welche bis zum Umwandlungstermin erworben wurden, dürfen anlässlich der Umwandlung nicht in Geld abgegolten werden.
  • Nach der Umwandlung wird der Monatslohn ab 1.4. bzw. ab 1.10. um jenen Prozentsatz erhöht, auf den anlässlich der Freizeitoption verzichtet wurde. Alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die nach der Umwandlung fällig werden, sind mit dem nach der Umwandlung erhöhten Monatslohn auszubezahlen.

Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestlohn zum 01.01.2027 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen.

Während eines Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu viermal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal.

Wird mit einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt:

  • Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen.
  • Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen.

Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist Abschnitt X heranzuziehen.

6. Abschnitt VI, Punkt 19a, Z 9., erster Absatz lautet:
"Für die Betriebe der Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede, die der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler angehören, gilt bis 30.4.2028 zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ergänzend:" Die Punkte a) bis c) bleiben unverändert.

7. Fachlicher Geltungsbereich

Gilt für die Bundesinnungen:

  • Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler (der fachliche Geltungsbereich erstreckt sich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede)
  • Bundesinnung der Fahrzeugtechnik:
    ausgenommen sind folgende Berufszweige:
    • die Vulkaniseure sowie die
    • Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
    • Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
    • Karosseriebauer,
    • Autoverglasung,
    • Autokosmetiker,
    • Dellendrücker,
    • Wagner,
    • Ski- und Rodelerzeuger sowie
    • Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher.
    • Bei den Berufszweigen der "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" und der "Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten" erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010: Bundesinnung der Karosseriebautechniker Karosserielackierer und der Wagner bzw. seit 19.5.2015: Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerkes ("Karosseriespengler") verfügen.
  • Bundesinnung der Metalltechniker
  • Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
  • Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker
  • Bundesinnung der Mechatroniker
  • Bundesinnung der Kunsthandwerke
    ausgenommen sind die Berufszweige der
    • Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, der
    • Musikinstrumentenerzeuger, der
    • Buchbinder, der Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der
    • Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände)
  • Bundesinnung der Gesundheitsberufe (ausgenommen sind die Berufszweige der Miederwarenerzeuger, der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie der Zahntechniker)
  • Fachverband der metalltechnischen Industrie (für den Fachverband der metalltechnischen Industrie erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Mitgliedsbetriebe des Verbandes der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe in Wien)

8. Geltungstermin

Geltungstermin: 1.1.2026 bzw. 1.1.2027

Wien, am 24.10.2025

Hinweis
Bei dem Inhalt auf auf dieser Seite handelt es sich um eine Vorabinformation. Sämtliche Änderungen treten erst mit Unterzeichnung des Kollektivvertrags durch die Sozialpartner und entsprechender Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) in Kraft.