Zum Inhalt springen
Nahaufnahme eines Ausschnitts einer Computertastatur. Darüber ist eine Karte von Europa gelegt, sowie goldene Sterne in einem Kreis und ein Sicherheitsschloss
© BillionPhotos.com | stock.adobe.com

Kurzinformation zu ViDA: EU-Mehrwertsteuervorschriften im Digital-Bereich

Überblick: Diese drei Teilbereiche werden angepasst

Lesedauer: 4 Minuten

24.06.2025

Die Richtlinie 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter (VAT in the DIGITAL AGE) wurde im März 2025 beschlossen und im April 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. 

Die Änderungen umfassen insbesondere folgende drei Teilbereiche:

1. One-Stop-Shop (EU-OSS)

Artikel 2 ab 1. Jänner 2027 bzw. Artikel 3 ab 1. Jänner 2028

Die Anwendung des EU-OSS wird insbesondere auf Montagelieferungen, Lieferungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Eisenbahnen sowie Lieferungen von Energie (Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte) an nicht steuerpflichtige Personen (B2C), sofern der Umsatz in einem Mitgliedstaat steuerbar ist, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, ausgeweitet. 

Innergemeinschaftliche (ig) Verbringungen von Waren sind ebenfalls künftig über OSS zu melden, der ig Erwerb wird im Mitgliedstaat, in dem die Warenbewegung endet, befreit und führt zukünftig zu keiner Registrierungsverpflichtung. 

Mit der Ausweitung geht die schrittweise Abschaffung der Konsignationslagerregelung ab 1.7.2028 (bis 30.6.2029) einher. 

Die Bestimmung über den Schwellenwert von 10.000 Euro wird dahingehend abgeändert, dass nur ig Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, geliefert werden, in die Berechnung einbezogen werden, nicht jedoch Fernverkäufe von Gegenständen, die in einem anderen Mitgliedstaat gelagert wurden und von dort geliefert werden. 

Änderungen früherer Mehrwertsteuererklärungen sollen in Mehrwertsteuererklärungen späterer Steuerzeiträume erfolgen. 

2. Plattformen

Artikel 3 ab 1. Juli 2028

Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften (maximal 30 Tage) oder in der Union bewirkte  Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, werden so behandelt, als ob sie diese Dienstleistung selbst erbracht hätten. Das heißt, sie müssen für diese Dienstleistungen die Umsatzsteuer abführen.

Dies gilt nicht, wenn der Leistungsanbieter seine UID-Nummer mitteilt und bestätigt, dass er die Umsatzsteuer selbst erhebt. Zudem besteht eine Ausnahme für Reiseveranstalter. Die Mitgliedstaaten können Kleinunternehmer von der Regelung ausnehmen. 

Es besteht eine ausführliche Aufzeichnungspflicht und die Daten müssen elektronisch den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt sowie 10 Jahre aufbewahrt werden.

Das Reverse Charge wird auf lokale Umsätze ausgeweitet. Werden steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. steuerpflichtige Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, schuldet die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, die Mehrwertsteuer, wenn diese Person in dem Mitgliedstaat bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist. 

Mitgliedstaaten können zudem vorsehen, dass dies auch gilt, wenn die Steuerpflichtigen nur in dem Mitgliedstaat nicht ansässig (aber für Mehrwertsteuerzwecke registriert) sind. 

Ausgenommen sind Lieferungen und Leistungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen.

3. Digitale Meldepflichten und strukturierte E-Rechnungen

Artikel 5 ab 1. Juli 2030

Die bislang verpflichtende Zusammenfassende Meldung für ig Lieferungen und Reverse-Charge-Dienstleistungen im B2B-Bereich wird durch eine EU-einheitliche digitale Meldung ersetzt. Die Meldung ist zukünftig auf Umsatzbasis mit Rechnungsdetails spätestens 10 Tage nach Steuertatbestand  vorgesehen. Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten vorsehen, wenn die Person, der die Rechnung auszustellen ist, die Rechnung nicht rechtzeitig erhalten hat.

Die Umsatzsteuerbefreiungsbestimmung gilt nicht, wenn der Lieferer der Pflicht zur Übermittlung der Daten nicht nachgekommen ist oder wenn die übermittelten Daten nicht  die erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthalten, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen. 

Sammelrechnungen für mehrere getrennte Lieferungen oder Dienstleistungen sind weiterhin möglich, sofern der Steueranspruch innerhalb desselben Kalendermonats eintritt. Betrugsanfällige Sektoren können davon ausgeschlossen werden.

Die Angabe „Dreiecksgeschäft“, im Falle einer Rechnungsberichtigung die Nummer der berichtigten Rechnung  und die Kontonummer, auf die die Rechnungsempfänger bezahlen können, müssen künftig auf den Rechnungen angegeben und gemeldet werden.

Grundsätzlich sind auch Erwerber von Gegenständen und Dienstleistungen künftig meldepflichtig. Diese  können von der Meldepflicht ausgenommen werden, wenn Maßnahmen des Mitgliedstaates in Bezug auf die Ausstellung von Rechnungen und Meldungen getroffen wurden, die in ausreichendem Maße garantieren, dass die Lieferer bzw. Erbringer der Dienstleistung die Daten bei Ausstellung einer Rechnung der Steuerverwaltung zur Verfügung stellen. 

Zusätzlich wird die elektronische Rechnungsausstellung für ig B2B-Transaktionen Standard, die Zustimmungspflicht entfällt. Der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ gemäß Artikel 217 bezeichnet eine Rechnung, die die nach der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlichen Angaben enthält und zumindest in Bezug auf die in den Artikeln 262 und 271b genannten Daten in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung (EN 16931) und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Der Vorsteuerabzug kann vom Besitz einer elektronischen Rechnung abhängig gemacht werden. 

Das zugrunde liegende semantische Datenmodell EN 16931 wird derzeit für B2B-Zwecke überarbeitet. In Deutschland wurde bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes mit Übergangsvorschriften eine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen für inländische Umsätze im B2B-Bereich vorgesehen. 

Für andere B2B-Umsätze, z.B. Lieferungen und Dienstleistungen zwischen österreichischen Unternehmen in Österreich, ist keine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen in der Richtlinie vorgesehen. Allerdings können Mitgliedstaaten eine solche nunmehr jederzeit freiwillige einführen  - ebenso können Mitgliedstaaten die Zustimmungspflicht streichen (Artikel 1). Aktuell liegen der Wirtschaftskammer Österreich keine diesbezüglichen Pläne vor.

Derartige nationale Melde- und E-Rechnungspflichten müssen künftig den Rahmenvorgaben des ViDA-Richtlinienpakets entsprechen. Für bereits bestehende und bestimmte geplante nationale Meldungen ist grundsätzlich eine Übergangsfrist für die Anpassung an die Rahmenvorgaben bis 1.1.2035 vorgesehen.

Auf europäischer Ebene wird noch an Details zur Umsetzung der geänderten Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere hinsichtlich der digitalen Meldepflichten gearbeitet. Derzeit gibt es noch keinen Entwurf für die nationale Umsetzung der Richtlinienänderung.  

Für die Einführung von strukturierten elektronischen Rechnungen und die verpflichtend vorgesehenen digitalen Meldepflichten sind umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen auch organisatorischer Art notwendig. Deshalb empfehlen wir Unternehmen sich vorzeitig mit dem Thema zu beschäftigen.


Haftungsausschluss: Bei Erstellung des Dokuments wurde sorgfältig vorgegangen. Bitte beachten Sie, dass es sich um eine vereinfachte, verkürzte Darstellung handelt und keine Haftung seitens der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Mitarbeiter übernommen wird. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.