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Im Hintergrund ist das Parlament der österreichischen Bundesregierung in Wien mit der österreichischen Flagge am Dach. Vor dem Parlament ist ein Brunnen mit verschiedenen Figuren, unter anderem Pallas Athene
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Revision Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz

 

Lesedauer: 3 Minuten

20.10.2026
Das Änderungsprotokoll zum DBA Österreich–Schweiz modernisiert das seit 1974 bestehende Abkommen (BGBl 64/1975 idF BGBl III 169/2012) und passt es insbesondere an OECD-Standards an. Im Nationalrat wurde es am 14.10.2026 einstimmig angenommen, die Änderungen werden aber frühestens ab 1. Jänner 2028 anwendbar sein.

Wesentliche Änderungen

Ansässigkeit 

Bei natürlichen Personen wird bei einem Wohnsitzwechsel künftig unmittelbar auf den tatsächlichen Tag des Zu- oder Wegzugs abgestellt; die bisherige Monatsfiktion entfällt. Bei Gesellschaften soll eine doppelte Ansässigkeit in Zweifelsfällen durch ein Verständigungsverfahren geklärt werden.

Betriebsstätten 

Der Begriff der Vertreterbetriebsstätte wird an den OECD-Standard angepasst. Eine Vertreterbetriebsstätte kann bereits entstehen, wenn eine Person die führende Rolle beim Vertragsabschluss übernimmt und die Verträge vom Unternehmen regelmäßig ohne wesentliche Änderungen angenommen werden. Für unabhängige Vertreter und fremdüblich vergütete Konzerntätigkeiten werden Abgrenzungen präzisiert.

Dividenden 

Die Quellensteuerbefreiung für Beteiligungserträge soll bereits ab einer unmittelbaren Beteiligung von 10 % statt bisher 20 % greifen, sofern die Beteiligung grundsätzlich mindestens 365 Tage gehalten wird. Die Unmittelbarkeit der Beteiligung liegt auch dann vor, wenn die Beteiligung unmittelbar über eine transparent betrachtete Personengesellschaft gehalten wird. Der Dividendenbegriff und die weiteren Voraussetzungen werden an das OECD-Musterabkommen angepasst.

Zinsen 

Das ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wird ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die empfangende Person wirtschaftlich berechtigt ist (Nutzungsberechtigter).

Wegzugsbesteuerung 

Für natürliche Personen ergeben sich zukünftig erhebliche praktische Auswirkungen. Es soll bei einem Wegzug zwischen Österreich und der Schweiz auf Antrag ein Besteuerungsaufschub für die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter, die in die Schweiz gebracht werden, möglich sein. Allerdings muss man jährlich nachweisen, dass die Gründe für den Steueraufschub noch wirksam sind. Die Steuer wird damit grundsätzlich erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung erhoben.

Bei Wegzug in die Schweiz ist die Begünstigung jedoch an ausreichende Sicherheiten (Geld, eine Hypothek an einem in Österreich belegenen Grundstück, eine Bankgarantie oder ein zahlungsfähiger inländischer Bürge) geknüpft. Der Anwendungsbereich soll auf sämtliche erfassten Wirtschaftsgüter des Privatvermögens ausgeweitet werden.

Pensionen, öffentlicher Dienst

Für Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV = Säule 1), die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erworben wurden, steht zukünftig das Besteuerungsrecht ausschließlich Österreich zu, wenn der Rentenempfänger im Zeitpunkt des Zuflusses der Rente in Österreich ansässig ist.

Außerdem werden bestehende Auslegungsunterschiede im Protokoll bereinigt und die Zuweisung der Besteuerungsrechte präzisiert, insbesondere bei Altersvorsorgeleistungen aus dem öffentlichen Dienst sowie Ruhegehältern aus dem öffentlichen Dienst an Hinterbliebene.

Vermeidung der Doppelbesteuerung 

Österreich weitet die Anrechnungsmethode auf weitere Einkunftsarten aus. Dadurch erfolgt die Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer bei Dividenden, Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Ruhegehältern und bestimmten Vergütungen aus öffentlichem Dienst. Es wird daher eine Besteuerung in beiden Staaten möglich, die im Quellenstaat gezahlte Steuer wird im Ansässigkeitsstaat angerechnet

Für Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst, auf die bereits am 31.12.2025 ein Anspruch bestand, ist aufgrund einer „Sunset“-Klausel ein Wechsel hin zur Anrechnungsmethode allerdings erst ab 1.1.2036 vorgesehen.

Praxishinweis 

Für Personen, die in Österreich ansässig sind und einen Bezug zur Schweiz haben, können die Änderungen erhebliche Auswirkungen haben. Es kann zu einer Steuererklärungspflicht kommen und die effektive Steuerbelastung kann deutlich zunehmen.

Bis zur endgültigen Anwendbarkeit der Abkommensrevision gilt weiterhin die derzeitige Abkommensfassung. Unternehmen und Privatpersonen sollten insbesondere geplante, Beteiligungsstrukturen, mögliche Betriebsstätten, grenzüberschreitende Beschäftigungen und Wohnsitzwechsel frühzeitig auf die künftigen Regelungen prüfen.