Sind Ihre Werbeaussagen künftig noch zulässig?
Neuregelung im UWG und Verbraucherrecht zu Umwelt und Nachhaltigkeit | Rückblick und Unterlagen vom 22. Juni 2026
Lesedauer: 5 Minuten
Auf großes Interesse – mit ca. 100 Teilnehmern vor Ort und mehr als 400 Interessierten online - stieß die Veranstaltung der Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ am 22. Juni 2026, die sich den neuen Vorgaben durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo- RL) widmete. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt einerseits im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, und andererseits im KSchG und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Für beide Gesetzesprojekte liegen – mit einiger Verzögerung - nun Regierungsvorlagen vor:
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Änderung (528 d.B.) | Parlament Österreic
- Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026 (498 d.B.) | Parlament Österreich
Vor dem Hintergrund des derzeitigen parlamentarischen Fahrplans wird mit einer Veröffentlichung der finalen Fassungen im Bundesgesetzblatt in der 2. Julihälfte zu rechnen sein und treten die Bestimmungen mit 27. September in Kraft.
Die Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich, Dr. Rosemarie Schön, skizzierte in ihrer Begrüßungsrede, dass die EmpCo-RL nur ein Rechtsakt von ca. 160 des sog. „Green Deal“ der EU ist, und der EU-Gesetzgeber im Zuge dieses Pakets auch die Verbraucherreche stärken wollte, um den Wandel der Wirtschaft mitzutragen und zu fördern. Die WKÖ war daher gefordert, in jedem einzelnen dieser Rechtsakte, so auch in der EmpCo-RL, zumindest die gravierendsten Belastungen abzumildern.
Wenn auch die Bilanz insgesamt leider gemischt ausfallen muss, ist es sowohl auf EU-Ebene als auch bei der Umsetzung doch gelungen, in einzelnen Punkten Verbesserungen für die Mitglieder zu erreichen.
Frau Mag. Huberta Maitz-Straßnig, Abteilung für Rechtspolitik, Wirtschaftskammer Österreich, widmete sich den neuen der Umsetzung der Richtlinie im KSchG und FAGG. Dabei sind insbesondere die neuen Vorgaben für die vorvertragliche Informationspflicht zum Gewährleistungsrecht für Waren relevant, die künftig nicht nur in einem Hinweis auf dieses Recht besteht, sondern auch die wesentlichen Inhalte inklusive der Mindestdauer von 2 Jahren umfassen muss.
Den im EU-Rechtsetzungsverfahren erhobenen Bedenken, dass es nicht nur für Unternehmen eigentlich unmöglich wäre, herauszufiltern, was nun die „wesentlichen Elemente“ wären, wurde letztlich dadurch Rechnung getragen, dass dafür auf Basis einer Durchführungs-Verordnung der Kommission (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960) eine „harmonisierte Mitteilung“ zur Verfügung gestellt wurde, die für diese Zwecke zu verwenden ist. Auch für die Information über (ganz bestimmte) gewerbliche Haltbarkeitsgarantien von Herstellern wurde durch diese DurchführungsVO eine EU-weit vereinheitlichte „harmonisierte Kennzeichnung“, das „EU-Garan-Label“ geschaffen.
Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass die Kommission zu dieser Thematik Leitlinien herausgegeben hat, die zwar nicht verbindlich, aber doch hilfreich für die praktische Handhabung sind. Die Leitlinien inklusive auch von der Kommission zur Verfügung gestellter hochauflösender Vektordateien der EU‑Mitteilung und des EU‑Labels zu Haltbarkeitsgarantien finden sich auf der Website der Kommission Practical guidelines and High Resolution Vector files of the EU notice and label on product guarantees - European Commission.
Frau Mag. Judith Stenitzer vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, informierte in ihrem Vortrag über die wesentlichsten Aspekte der Umsetzung im UWG unter anderem durch zahlreiche neue per se Verbote im Anhang des UWG sowie Konkretisierungen des Irreführungstatbestands in § 2 UWG. Die Änderungen adressieren insbesondere irreführende Umweltaussagen und Praktiken in Verbindung mit der frühzeitigen Obsoleszenz von Waren.
Jedenfalls unzulässig sind künftig zB allgemeine Umweltaussagen ohne zugrunde liegenden anerkannten hervorragenden Umweltleistungen oder die Werbung mit „klimaneutralen“, „reduzierten“ oder „positiven“ Treibhausgaswirkungen eines Produkts, sofern diese auf Emissionskompensation begründen. Für die Auslegung dieser Verbote kommt den Definitionen von „Umweltaussagen“, „allgemeinen Umweltaussagen“ sowie der „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“, die in den Definitionskatalog des § 1 UWG aufgenommen wurden, jeweils eine zentrale Rolle zu.
Ein weiteres per se Verbot besteht etwa auch für die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte der betreffenden Produktkategorie gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers. Angehoben werden auch die Anforderungen an Aussagen für künftige Umweltleistungen, die unter anderem klare, objektive , öffentliche und überprüfbare Verpflichtungen voraussetzen sowie Festlegungen in einem Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Zudem gefordert ist dafür auch die regelmäßige Überprüfung von unabhängigen externen Sachverständigen inklusive der Zurverfügungstellung seiner Erkenntnisse.
Dr. Christian Handig, Abteilung für Rechtspolitik, Wirtschaftskammer Österreich fokussierte sich insbesondere auf die Themenbereiche „Nachhaltigkeit, Zertifizierung und Altbestände“. Ein neues per se Verbot untersagt künftig Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Auch hier kommt den jeweiligen Definitionen von „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssystem“, die - den Richtlinien-Vorgaben entsprechend - im Definitionskatalog aufgenommen werden, für die Auslegung des neuen Verbotstatbestandes eine wichtige Funktion zu.
Zu beachten ist dabei insbesondere, dass es im Hinblick auf Nachhaltigkeitssiegeln nicht nur um ökologische Aspekte geht, sondern die Definition auch soziale Merkmale einbezieht. Ohne Zweifel können die neuen Vorgaben für manche bestehenden Labels eine Herausforderung darstellen.
Es ist aber auch gelungen, weitere gravierende Verschärfungen hintanzuhalten, wie etwa ein generelles Verbot von Umweltaussagen, die nicht durch rechtlich festgelegte Bewertungsmethoden belegt sind. Zur besonderen Problematik der fehlenden Übergangsbestimmungen in der EmpCo-RL hat sich die WKÖ zusammen mit anderen Verbänden insbesondere aus Deutschland mit Nachdruck für eine Lösung auf europäischer Ebene eingesetzt.
Eine solche wurde dort zwar nicht vorgenommen, aber das BMWET hat die Problematik dankenswerterweise auf nationaler Ebene aufgegriffen und eine Bestimmung in die Novelle aufgenommen, um die Problematik der Altbestände zu entschärfen.
Die zahlreichen Fragen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor Ort sowie jener, die per Livestream zugeschaltet waren, zeigen, dass die Themen der von Frau Mag. Sabine Radl, Digital Media & Communication, Wirtschaftskammer Österreich, moderierten Veranstaltung auf sehr große Resonanz gestoßen sind.
Präsentationen:
- Mag Huberta Maitz-Straßnig (Abteilung für Rechtspolitik, WKÖ)
- Mag.a iur. Judith Stenitzer (BMWET)
- Dr. Christian Handig (Abteilung für Rechtspolitik, WKÖ)
Impressionen: