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Bildkonzept mit Post-It Tax Time, daneben liegen ein Taschenrechner, eine Zierpflanze, ein Wecker sowie Büroklammern auf einem rosaroten Hintergrund
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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel

Tipps für Unternehmen: Was ist vor dem 31.12.2025 noch unbedingt zu erledigen

Lesedauer: 11 Minuten

20.11.2025

Alle Jahre wieder empfiehlt es sich, rechtzeitig alle Möglichkeiten steuerlicher Gestaltungen vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. Was ist vor dem 31.12.2025 noch unbedingt zu erledigen? Mit der nachfolgenden Aufzählung möchten wir Sie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf einige Steuerthemen hinweisen, die für Ihr Unternehmen relevant sein könnten. 

Steuertipps im Rahmen der betrieblichen Einkünfte

Degressive Abschreibung und beschleunigte Gebäudeabschreibung

Für Investitionen ab 1.7.2020 kann alternativ zur linearen AfA eine degressive AfA in der Höhe von max. 30 % geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. In den ersten Jahren kann dadurch eine wesentlich höhere Abschreibung von Investitionen und dadurch eine geringere Steuerbemessungsgrundlage erreicht werden. Anwendbar ist diese Regelung für seit dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter.

Ausgeschlossen ist die degressive Abschreibung allerdings für folgende Wirtschaftsgüter: Wirtschaftsgüter, für die eine AfA- Sonderform vorgesehen ist (Gebäude Firmenwerte und KFZ (ausgenommen E-Autos)), unkörperliche Wirtschaftsgüter, sofern sie nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung sowie Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. 

Seit 1.1 2023 gilt für Bilanzierer gem § 5 Abs 1 EStG die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts bezüglich der Abschreibung. d.h. eine degressive Abschreibung kann steuerlich nur dann erfolgen, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz gewählt wird. 

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. In dem Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, beträgt die AfA das Dreifache des normalerweise anzuwendenden Prozentsatzes. (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %), ab dem dritten Jahr gilt der einfache Wert (2,5% bzw. 1,5%). 

Die Halbjahresabschreibung kommt hier nicht zur Anwendung, das heißt, auch bei Gebäuden, die in der zweiten Jahreshälfte angeschafft oder hergestellt werden, steht der volle Jahres-AfA-Betrag zu. 

Die beschleunigte Afa für Wohngebäude wurde ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, die dreifache AfA (4,5%) für die ersten drei Jahre geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann. Die Anwendbarkeit des erhöhten Abschreibungssatzes ist an das Erreichen ökologischer Standards („Klimaaktiv Bronze-Standard“) gekoppelt. 

Bei Mietshäusern, die vor 1915 erbaut wurden, kann ohne Gutachten ein AfA-Satz von 2% angewendet werden, allerdings nicht in Kombination mit der beschleunigten AfA, weshalb der begünstigte AfA-Satz von 2% insgesamt zu einer kürzeren Nutzungsdauer führt und letztlich vorteilhafter als die beschleunigte AfA ist.

Halbjahresabschreibung

Abgesehen von dieser Neuregelung bei der Gebäudeabschreibung, bleibt die Regelung zur Halbjahresabschreibung aber anwendbar: Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines im zweiten Halbjahr angeschafften Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu, auch wenn die Bezahlung erst im nächsten Jahr erfolgt. 

Geringwertige Wirtschaftsgüter 

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1000 EUR (Betrag ohne USt, wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist, sonst inklusive USt) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. 

Hinweis: Für Anschaffungen seit 1.1.2020 wurde die Grenze auf von 400 EUR auf 800 EUR erhöht. Die GWG-Grenze wurde mit Wirkung ab 1.1.2023 auf 1.000 EUR angehoben.

Ertragssteuerbelastung

Die Ertragsteuerbelastung für 2025 kann durch das Vorziehen von Aufwendungen bei Bilanzierern bzw. durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern noch beeinflusst werden.

Zum Beispiel können Zahlungen für heuer durchgeführte Instandhaltungen bzw. Reparaturen von Betriebsgebäuden oder Maschinen etc. 2025 zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie heuer noch geleistet werden.

Als Betriebsausgabe anerkannt werden auch Vorauszahlungen auf GSVG-Beiträge, wenn sie das laufende Jahr betreffen und der voraussichtlichen GSVG-Nachforderung entsprechen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen aber bei bestimmten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) beachten, dass lediglich eine Vorauszahlung für das laufende und maximal das folgende Jahr steuerlich sofort abzugsfähig ist. Darüber hinaus ist eine Verteilung erforderlich.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, sind aber jenem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen. 

Diese Überlegungen sind im Jahr 2025 besonders interessant, da 2026 die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen (2026 nur 2/3 der Inflation) sowie die Erhöhung der Basispauschalierung anstehen. Für pauschalierende Unternehmer ist die Verschiebung von Einnahmen diesmal besonders interessant, da sich der Pauschalierungssatz im Jahr 2026 auf 15% erhöht.  

Gewinnfreibetrag (GFB)

Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt ab dem Jahre 2022 bis zu 15 % des Gewinnes. Für 2025 kann ein GFB bis zu einem Gewinn von 583.000 EUR geltend gemacht werden. Durch die Staffelung des Prozentsatzes für Gewinne ab 33.000 EUR beträgt der maximale GFB 46.400 EUR EUR pro Jahr: 

Gewinn in EUR % Satz GFB GFB in EUR insgesamt EUR
Bis 33.000 15 % 4.950 4.950
33.000-178.000 13 % 18.850 23.800
175.000-350.000 7 % 12.250 36.050
350.000-583.000 4,5 % 10.350 46.400
Über 583.000 0 % 0 46.400

 

Bis 33.000 EUR Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu, das ist der sogenannte Grundfreibetrag in Höhe von maximal 4.950 EUR. Ist der Gewinn höher als 33.000 EUR, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter GFB zu, wenn noch vor Jahresende Investitionen in bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter (ungebrauchte, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Abschreibungsdauer von zumindest vier Jahren, keine PKWs etc) oder bestimmte Wertpapiere getätigt werden. 

Achtung: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu; in diesem Fall sind die Investitionen irrelevant. 

Übrigens: Begünstigungsfähig sind Wertpapiere Wertpapiere, die gem § 14 Abs 7 Z 4 EStG auch zur Deckung von Personalrückstellungen verwendet werden dürfen.

Mehr Details: Infoseite Gewinnfreibetrag 

Investitionsfreibetrag 

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Der Investitionsfreibetrag kann aber nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Für Investitionsentscheidungen rund um den Jahreswechsel spielt das natürliche eine große Rolle in Bezug auf den Investitionszeitpunkt und etwaige Vorteilhaftigkeitsvergleiche.  

Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrags 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit 15%. 
Voraussetzung dafür ist, dass die Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben und einem inländischen Betrieb (bzw. inländischen Betriebsstätte) zuzuordnen sind. 

Folgende Wirtschaftsgüter sind allerdings vom IFB ausgenommen: 
Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, Wirtschaftsgüter, für die ausdrücklich eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist (ausgenommen KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km, geringwertige Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science), gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energien dienen. 

Um die Konjunktur zu stärken, wurde im Oktober 2025 eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages beschlossen. Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten (für begünstigte Wirtschaftsgüter) auf den Zeitraum nach dem 31.102025 und vor dem 1.1.2027 entfallen, beträgt der Investitionsfreibetrag 20% der begünstigten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei klimafreundlichen Investitionen 22%. Da die Erhöhung heuer nur für die Monate November und Dezember gilt, besteht eine aliquote Höchstinvestitionssumme für diese Monate von 166.667 EUR. Übersteigen die Investitionskosten diesen Betrag, kann der Überhang wahlweise im Jahr 2025 zum regulären Investitionsfreibetrag hinzugerechnet oder ins Jahr 2026 verschoben werden.

Stille Reserven

Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens sieben Jahre alten Anlagegütern können unter bestimmten Voraussetzungen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden, wenn der Unternehmer eine natürliche Person ist. 

Energieabgabenvergütung

Ein Vergütungsantrag ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren zustellen. Das heißt für das Jahr 2020 kann ein Antrag noch bis 31.12.2025 gestellt werden. 

Hinweis: Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.11.2019 und der darauf ergangenen österreichischen Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom 18.12.2019, ist klargestellt, dass für Zeiträume ab 2011 nur Produktionsbetriebe eine Vergütung für die Energieabgaben erhalten können. 

Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen

Die 7-jährige steuerliche Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2018 läuft zum 31.12.2025 aus. Darüber hinaus sind Belege noch so lange aufzubewahren, als sie für anhängige Verfahren im Zusammenhang mit der Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen jedenfalls bis zu 22 Jahre aufzubewahren. Auch gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Unterlagen dann weiter aufzubewahren, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind. 

Achtung: Bei bestimmten Coronahilfen gelten längere Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren. Detail-Infos zu Aufbewahrungspflichten 

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen sowie Spenden für mildtätige Zwecke sind bis zu maximal 10 % des Gewinnes vor Berücksichtigung eines GFB steuerlich absetzbar.  Eine Liste der begünstigten Empfänger ist auf der Homepage des BMF abrufbar.

Im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen-wie aktuell der Ukraine-Krieg- haben Unternehmer die Möglichkeit, getätigte Hilfeleistungen in Geld-oder Sachwerten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Als Katastrophenfall kommen Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag), technische Katastrophen (z.B. Brand- oder Explosionskatastrophen), kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

Diese Spenden können in unbegrenzter Höhe abgezogen werden, allerdings gilt die Voraussetzung, dass mit den Hilfeleistungen eine Werbewirksamkeit für das Unternehmen einhergeht (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Prospekten des Unternehmens).   

Rechnungslegungsvorschriften § 189 UGB i.V.m. § 5 EStG

Bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von 700.000 EUR (2x überschreiten und ein „Pufferjahr“) oder eines Jahresumsatzes von 1.000.000 EUR (1x überschreiten) muss auf eine Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG umgestellt werden.

Umgekehrt entfällt die Verpflichtung zur Führung einer doppelten Buchhaltung, wenn diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschritten wird, ab dem Folgejahr. Um damit eventuell verbundene Nachteile (z.B. Entnahme des gewillkürten Betriebsvermögens, Umstellung der Gewinnermittlung auf Kalenderjahr bei abweichendem Wirtschaftsjahr) zu vermeiden, kann in der Steuererklärung ein Antrag auf Beibehaltung der Gewinnermittlung nach § 5 EStG gestellt werden (Fortführungsoption). 

Registrierkassenjahresbeleg

Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist. 

Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige

Selbständige können eine sogenannte Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Dadurch können die betrieblichen Komponenten von wohnraumbezogenen Aufwendungen des Steuerpflichtigen, wie z.B. Strom, Heizung, Beleuchtung oder die AfA, berücksichtigt werden. Das Pauschale stellt eine Vereinfachung dar, damit nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden muss bzw ist zB ein räumlich gesondertes Arbeitszimmer – anders als bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten- keine Anwendungsvoraussetzung. Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbständigen zur Verfügung steht.

Es wird zwischen einem großen und einem kleinen Arbeitsplatzpauschale unterschieden:

Das große Pauschale in Höhe von 1.200 EUR pro Jahr steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit (z.B Dienstverhältnis) von mehr als 13.308,-EUR erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht. 

Das kleine Pauschale in Höhe von 300 EUR pro Jahr steht zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als 13.308,- EUR betragen, zusätzlich sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar ebenfalls iHv 300 EUR pro Jahr abzugsfähig 

Seit 2022 können Selbständige 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats-oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch betriebliche verwendet wird.

Die Pauschalbeträge für den Arbeitsplatz und die Netzkarte können auch bei der Betriebsausgaben- und Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. 

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und private Spenden

Die „Topfsonderausgaben“ (insb. Personenversicherungen und Wohnraumschaffung) konnten nur bis zum Jahr 2020 geltend gemacht werden. Zahlungen für andere Sonderausgaben (z.B. freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten) sowie außergewöhnliche Belastungen (z.B. selbst zu tragende Krankheitskosten) können für 2025 steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie noch heuer bezahlt werden.


Maßnahmen im Bereich der Lohnverrechnung

  • Kontrollsechstel: Es muss sichergestellt werden, dass die Berechnung des Jahressechstels nicht dazu führen kann, dass insgesamt mehr als 1/6 der im Kalenderjahr erhaltenen laufenden Bezüge begünstigt besteuert werden. Wurde mehr als das Kontrollsechstel berücksichtigt, muss verpflichtend aufgerollt werden. Zu den Ausnahmen (zB Elternkarenz) siehe Infoseite Sonstige Bezüge- Steuerliche Behandlung
  • Die steuerfreie Teuerungsprämie kann im Jahr 2025 noch bis zu 1.000 EUR jährlich Mitarbeiter aus sachlichen betriebsbezogenen Gründen steuerfrei gewährt werden, wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise nicht gewährt werden.
  • Seit 2022 besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter am Gewinn des Unternehmens bis zu 3.000,- EUR zu beteiligen. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Die Gruppenbildung von Mitarbeitern muss nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (zB das gesamte Verkaufspersonal, das gesamte Lagerpersonal). Die Prämienhöhe ist mit dem Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw. dem Vorjahresgewinn bei EAR gedeckelt. Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigt 
  • Zukunftssicherung für Dienstnehmer durch Bezahlung von Prämien für Lebens-/Kranken-/Unfallversicherungen für Arbeitnehmer sind bis 300 EUR p.a. steuerfrei.
  • Zuwendungen von Mitarbeiterbeteiligungen (bei unentgeltlicher oder verbilligter Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers) bis 3.000 EUR p.a. sind steuerfrei, Sachzuwendungen an Mitarbeiter anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bleiben seit 2020 bis 186 EUR steuerfrei. Zusätzliche Sachzuwendungen aus anderem Anlass (zB Betriebsausflug) bleiben wie bisher bis zu einem Betrag von EUR 186 EUR steuerfrei (zB Weihnachtsgeschenke).
  • Kosten für Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachts- bzw. Betriebsfeiern, Betriebsausflüge) bleiben bis 365 EUR p.a. pro Arbeitnehmer steuerfrei.
  • Ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten für Kinder der Mitarbeiter bis 14 Jahre ist bis maximal 2.000 EUR p.a. steuerfrei.
  • Der Arbeitgeber kann die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn-oder Arbeitsort gültig ist. Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Unter die Begünstigung fällt auch das Klimaticket.
  • Homeoffice-Pauschale: Zur Abgeltung von Mehraufwendungen kann der Arbeitgeber bis zu 3 Euro pro Homeoffice-Tag steuerfrei ausbezahlen. Dies ist für höchstens 100 Homeoffice-Tage im Jahr möglich. Somit können bis zu 300 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei belassen werden. 
  • Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen beträgt 2% der Anschaffungskosten- max. 960 EUR. Bei geringerem CO2-Ausstoß des Fahrzeuges kann ein verminderter Sachbezug von 1,5%- max. 720 EUR angesetzt werden. Im Rahmen der Umstellung der CO2-Emissionswertmessung vom NEFZ-Verfahren auf das WLTP-Verfahren wurden die Grenzen für den höheren (2%) oder niedrigeren (1,5%) KFZ-Sachbezugswert für neu angeschaffte Firmen-KFZ neu festgesetzt. Der CO2- Grenzwert beträgt für ab 2025 angeschaffte Fahrzeuge 126g/km. Für reine Elektro-Fahrzeuge (CO2 0g/km) ist kein Sachbezug anzusetzen. 
  • Die Aufrollung der Personalverrechnung 2025 ist unter bestimmten Voraussetzungen bis 15.2.2026 zulässig.
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