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Waldstimmung mit Lichteinfall
© Raul Mellado | stock.adobe.com
Sparte Handel

EU-Entwaldungsverordnung im Handel

Was Handelsunternehmen wissen sollten

Lesedauer: 5 Minuten

10.12.2025

Worum geht es bei der EU-Entwaldungsverordnung?

Ziel der EU-Entwaldungsverordnung − auch EU Deforestation Regulation bzw. EUDR − ist es, Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren, in dem hiermit in Verbindung stehende Produkte nicht mehr innerhalb der EU verkauft werden. Die Verordnung ist am 29.6.2023 in Kraft getreten und wird am 30.12.2026 verpflichtend gültig (aktueller Stand nach Trilogverhandlung vom 04.12.25).

Hinweis
Anfang Dezember einigten sich Rat und Parlament neben einer weiteren Verschiebung um 12 Monate auch auf eine Reduktion der Sorgfaltspflichten entlang der nachgelagerten Lieferkette. Diese vorläufige Einigung muss nun von beiden Organen gebilligt und förmlich angenommen werden, bevor sie in Kraft tritt und die derzeitige Entwaldungsverordnung ersetzt – hierbei handelt es sich aber vor allem um einen formalen Akt.

Die WKÖ lädt am 18.12.2025, 10:00-11:00 zu einem Webinar zum aktuellen Letztstand zur Umsetzung der EUDR ein.

Anmeldungen sind ab sofort möglich.

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (kurz  EUDR) soll der globalen Entwaldung der Kampf angesagt werden. Um das zu erreichen, muss laut EUDR die Herkunft bestimmter Rohstoffe, die "üblicherweise" mit Entwaldung zusammenhängen und somit unter die EUDR fallen, lückenlos dokumentiert, auf das Risiko ihres Beitrags an Entwaldung und Waldschädigung hin bewertet und diese Informationen in einem hierfür eigens entwickelten System der EU eingemeldet werden (so genannte "Abgabe einer Sorgfaltserklärung"). 

Die jeweiligen Verpflichtungen zur Meldung, Angabenkontrolle und Informationsweitergabe hängen hierbei von der Rolle des Unternehmens innerhalb der Lieferkette ab. D.h. je nachdem, ob Rohstoffe bzw. daraus hergestellte Produkte durch das Unternehmen exportiert, importiert und zum ersten Mal in der EU angeboten werden (z.B. nach Import oder Herstellung eines neuen Produkts), oder es sich um einen reinen Weiterverkauf handelt, werden unterschiedliche Schritte von Seiten der Richtlinie erwartet .Auch bestehen unterschiedliche Anforderungen für KMUs und Nicht-KMUs.

Durch die letzte Einigung auf EU-Ebene werden die Sorgfaltspflichten und die Verantwortung für die erforderliche Sorgfaltserklärung ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die ein relevantes Produkt bzw. Erzeugnis zuerst in Verkehr bringen. Wir arbeiten derzeit an der Anpassung aller bereitgestellten Informationen und Unterlagen – und hoffen auch auf eine baldige Verfügbarkeit angepasster Zusatzdokumente von Seiten der Europäischen Kommission.

Betrifft mich die EU-Entwaldungsverordnung?

Ja, wenn Sie als Erstinverkehrbringer (z.B. als importierendes Unternehmen) mit Holz, Kautschuk, Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen und Soja oder daraus hergestellten Produkten wie Gummi, Leder und Schokolade handeln und Ihr Produkt nicht ausgenommen wurde.

Sind Sie einem Erstinverkehrbringer direkt nachgelagert, so werden Sie dafür zuständig sein, die Referenznummer der ursprünglichen Sorgfaltserklärung einzuholen und aufzubewahren. Für alle anderen Wirtschaftsbeteiligten fallen (derzeit) keine weiteren Verpflichtungen an.

Was soll ich als Handelsunternehmen tun?

  1. Machen Sie den Check, ob und in welcher Form Sie mit Ihren (gehandelten) Produkten verpflichtet sind:
    Am einfachsten geht dies mit einem Abgleich der Zolltarifnummern mit der Liste an unter der EUDR verpflichteten Produkten. Zur Übersicht der relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse
    Prüfen Sie zusätzlich, wann Ihre genutzten/verarbeiteten Rohstoffe erzeugt (= angebaut, geerntet, gewonnen, aufgezogen) wurden.
    Liegt dieses Datum vor dem 29.06.2023, so gilt die EUDR noch nicht – und bei bestimmten Holzerzeugnissen zunächst "nur" die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).
    Der Onlineratgeber zur Ersteinschätzung der Betroffenheit im Sinne der EUDR der Bundessparte findet sich derzeit in Überarbeitung, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden.
  2. Setzen Sie sich mit Ihren vorgelagerten Kettengliedern (z.B. Lieferanten, Hersteller, Importeure) in Verbindung, wenn Sie selbst Erstinverkehrbringer oder einem solchen nachgelagert sind. Möglicherweise treffen die Ihnen Vorgelagerten bereits Schritte, Sie mit den notwendigen Informationen (Referenznummern, bei Bedarf Herkunftsnachweise und Geodaten) zu versorgen.
  3. Setzen Sie sich mit Ihren nachgelagerten Kettengliedern (z.B. Handelsunternehmen, B2B-Kunden) in Verbindung, sofern Sie Erstinverkehrbringer sind und diese von Ihnen Belege für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (konkret die Referenznummer aus dem Informationssystem der EUDR) erwarten. Möglicherweise haben Sie auch schon von Ihren Kund:innen ein entsprechendes Anschreiben erhalten, mit der Bitte um Weitergabe EUDR-relevanter Daten.
    Überprüfen Sie hierbei genau, welche Produkte von Ihnen in dieser Vertragsbeziehung tatsächlich betroffen sind, und gebe Sie nur die Informationen weiter, die Sie aufgrund Ihrer Rolle innerhalb der Lieferkette weitergeben müssen. Gerade angesichts der geänderten Logik sollten sich auch die Anfragen – je nach Ihrer Position – entsprechen auf die reine Weitergabe der Referenznummer hin reduzieren bzw. vollständig entfallen.
  4. Unser Schritt-für-Schritt-EUDR-Leitfaden für den Handel wird ebenfalls gerade überarbeitet, um die neue Situation bestmöglich abzubilden. Dieser unterstützt (sobald angepasst) bei der Bewertung der für Ihr Unternehmen notwendige Dokumentation und Aufgaben.
    Wir bemühen uns, zeitnah auf Änderungen durch Beschlüsse auf EU-Ebene zu reagieren und die Vorschläge entsprechend anzupassen, die konkrete Bedeutung der Prozessanpassungen benötigt jedoch auch für uns noch ein wenig Einarbeitung. Setzen Sie sich bei konkreten, zeitkritischen Fragen auch gerne mit Ihrer zuständigen Landeskammer in Verbindung, wir werden uns bemühen, Sie so gut wie möglich zu unterstützen.
Hinweis
Das EU-Informationssystem für die Meldungen von Sorgfaltserklärungen wurde mit 5.12.2024 live geschaltet, somit können nun auch Referenznummer durch Abgabe der Meldungen generiert werden . Ebenfalls neu ist eine Testversion (EUDR ACCEPTANCE). Diese Testversion soll dazu dienen, mit den Features und Funktionen des Informationssystems vertraut zu werden. Schulungsmaterialien sind unter der EU-Seite "The Deforestation Due Diligence Registry" (auf Englisch) verfügbar.

Weiterführende Informationen

  • Ende Mai 2025 wurde das Länder-Benchmarking durch die Europäische Kommission veröffentlicht. Anhand dessen können Unternehmen den Aufwand ihrer Risikobewertung nach Ländern anpassen, wodurch die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erleichtert werden soll. Weiterführende Informationen der Europäischen Kommission finden sich auch in den Erläuterungen zur Risikobewertung der Länder.
  • Die Informationsseite des Bundesamts für Wald finden Sie hier: EUDR - Entwaldungsfreie Produkte, Bundesamt für Wald.
  • Eine Übersicht häufig gestellter Fragen (FAQ) zu entwaldungsfreien Lieferketten hat die Abteilung Umwelt- und Energiepolitik der Wirtschaftskammer zusammengestellt: Neue Vorschriften für entwaldungsfreie Lieferketten
  • Informationen für den Einzel- und Groß­handel mit Holz und Holz­produkten wurden vom Gremium Baustoff-, Eisen- und Holzhandel zusammengetragen: EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
  • Die Leitlinien der Europäischen Kommission (inklusive Definitionen zu Begriffen) sind hier veröffentlicht: EUR-Lex-52024XC06789-EN-EUR-Lex
  • Aktuell hat die Kommission eine Reihe an Informationsdokumenten zu Klärung und Vereinfachung veröffentlicht – diese basieren noch auf der letztgültigen Rechtsversion der EUDR. Hier wird eine baldige Anpassung an die neuen Vorgaben erwartet: 
  • Auch das International Trade Centre (ITC) hat für die Schulung und Kommunikation mit Nicht-EU-Lieferanten Unterlagen zur EUDR (in englischer Sprache) aufbereitet – hier werden zeitnah ebenfalls Updates erwartet: New step-by-step guide on EUDR

Tools und Videos