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Waldstimmung mit Lichteinfall
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Sparte Handel

EU-Entwaldungsverordnung im Handel

Was Handelsunternehmen wissen sollten

Lesedauer: 7 Minuten

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07.05.2026

Worum geht es bei der EU-Entwaldungsverordnung?

Ziel der EU-Entwaldungsverordnung − auch EU Deforestation Regulation bzw. EUDR − ist es, Entwaldung und Waldschädigung zu reduzieren, in dem hiermit in Verbindung stehende Produkte nicht mehr innerhalb der EU verkauft werden. Die Verordnung ist am 29.6.2023 in Kraft getreten und wird am 30.12.2026 verpflichtend gültig.

Hinweis
Aufgrund der Prozessänderungen, die mit Ende 2025 beschlossen wurden, muss die Europäische Kommission auch die Meldeplattform aktualisieren.

Bitte beachten Sie, dass das Informationssystem ab dem 16.02.2026 in einen reinen Lesemodus überführt wird. Sie können in dieser Zeit keine neuen Meldungen oder Änderungen an bestehenden Meldungen durchführen.

Die Testumgebung ACCEPTANCE wird zeitweise überhaupt nicht verfügbar sein. Eine Wiederöffnung der Systeme ist derzeit für Mai/Juni 2026 in Aussicht gestellt. 

Die Europäische Kommission hat die angekündigten überarbeiteten Zusatzdokumente am 4.5.2026 veröffentlicht – eine Durchsicht der Unterlagen und Anpassung unserer Onlineinformationen ist derzeit in Arbeit.

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (kurz  EUDR) soll der globalen Entwaldung der Kampf angesagt werden. Um das zu erreichen, muss laut EUDR die Herkunft bestimmter Rohstoffe, die "üblicherweise" mit Entwaldung zusammenhängen und somit unter die EUDR fallen, lückenlos dokumentiert, auf das Risiko ihres Beitrags an Entwaldung und Waldschädigung hin bewertet und diese Informationen in einem hierfür eigens entwickelten System der EU eingemeldet werden (so genannte "Abgabe einer Sorgfaltserklärung"). 

Die jeweiligen Verpflichtungen zur Meldung, Angabenkontrolle und Informationsweitergabe hängen hierbei von der Rolle des Unternehmens innerhalb der Lieferkette ab. D.h. je nachdem, ob Rohstoffe bzw. daraus hergestellte Produkte durch das Unternehmen exportiert, importiert und zum ersten Mal in der EU angeboten werden (z.B. nach Import oder Herstellung eines neuen Produkts), oder es sich um einen reinen Weiterverkauf handelt, werden unterschiedliche Schritte von Seiten der Richtlinie erwartet .Auch bestehen unterschiedliche Anforderungen für KMUs und Nicht-KMUs.

Durch die letzte Einigung auf EU-Ebene werden die Sorgfaltspflichten und die Verantwortung für die erforderliche Sorgfaltserklärung ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die ein relevantes Produkt bzw. Erzeugnis zuerst in Verkehr bringen. Wir arbeiten derzeit an der Anpassung aller bereitgestellten Informationen und Unterlagen – die aktuellsten Informationen finden Sie in der Veröffentlichung der Europäischen Kommission.

Betrifft mich die EU-Entwaldungsverordnung?

Ja, wenn Sie als Erstinverkehrbringer (z.B. als importierendes Unternehmen) mit Holz, Kautschuk, Rindern, Kakao, Kaffee, Ölpalmen und Soja oder daraus hergestellten Produkten wie Gummi, Leder und Schokolade handeln und Ihr Produkt nicht ausgenommen wurde. In diesem Fall treffen Sie alle Sorgfaltspflichten laut EUDR, inkl. Meldung im Informationssystem der EU zur EUDR. Zusätzlich sind Sie dafür verantwortlich, den direkt nachgelagerten Unternehmen (also Ihren "tier 1") die Referenznummer der im Informationssystem gemeldeten Sorgfaltspflichtenerklärung zu übermitteln – z.B. über den Lieferschein oder die Rechnung. Die Details hierzu können Sie unserem Leitfaden entnehmen – dieser findet sich derzeit noch in Überarbeitung. 

Sind Sie einem Erstinverkehrbringer direkt nachgelagert (also deren "tier 1"), so erhalten Sie von diesen unaufgefordert mit Übergabe der EUDR-relevanten Produkte auch die Referenznummern der ursprünglichen Sorgfaltserklärung – z.B. über den Lieferschein oder die Rechnung. Diese Referenznummern müssen Sie in Ihren Unterlagen ablegen und mindestens 5 Jahre aufbewahren. Laut FAQs der Europäischen Kommission vom April 2026 müssen Sie nicht proaktiv die Ihnen vorgelagerten Unternehmen um die Referenznummer ansuchen. Das bedeutet konkret bei Übernahme EUDR-relevanter Produkte: erhalten Sie von Ihnen vorgelagerten Unternehmen Referenznummern, so ist davon auszugehen, dass Ihr Unternehmen einem Erstinverkehrbringer direkt nachgelagert ist, und Sie müssen diese übermittelten Referenznummern ablegen und aufbewahren. Erhalten Sie von Ihren vorgelagerten Unternehmen keine Referenznummern, so dürfen Sie davon ausgehen, dass Sie nicht einem Erstinverkehrbringer direkt nachgelagert sind und daher keine Verpflichtungen hinsichtlich der Sammlung und Aufbewahrung von Referenznummern haben. Auch hierzu finden sich die Details in unserem Leitfaden gerade in Überarbeitung. 

Für alle anderen Wirtschaftsbeteiligten gilt, dass sie relevante Produkte nur dann weitervertreiben (bzw. handeln) dürfen, wenn ihnen Informationen über ihre Lieferanten und ihre Kundschaft vorliegen. Dies bezieht sich vor allem auf deren Kontaktinformationen (Name, registrierter Unternehmensname, Postadresse, E-Mail). Große Unternehmen (also Nicht-KMU) müssen sich außerdem im Informationssystem zur EUDR registrieren. Neben diesen beiden Punkten fallen (unabhängig der Unternehmensgröße) keine weiteren Verpflichtungen an – es müssen weder Sorgfaltspflichten erfüllen, noch eine Sorgfaltspflichtenerklärung abgeben werden (die muss nur der Erstinverkehrbringer). Auch liegt es nicht in der Verantwortung aller anderen Wirtschaftsteilnehmer zu überprüfen, ob der jeweilige Erstinverkehrbringer zu Beginn der vorgelagerten Kette seinen EUDR-Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Die Details unseres Leitfadens hierzu finden sich gerade in Überarbeitung.

Was soll ich als Handelsunternehmen tun?

  1. Machen Sie den Check, ob und in welcher Form Sie mit Ihren (gehandelten) Produkten verpflichtet sind:
    Am einfachsten geht dies mit einem Abgleich der Zolltarifnummern mit der Liste an unter der EUDR verpflichteten Produkten. Zur Übersicht der relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse
    Prüfen Sie zusätzlich, wann Ihre genutzten/verarbeiteten Rohstoffe erzeugt (= angebaut, geerntet, gewonnen, aufgezogen) wurden.
    Liegt dieses Datum vor dem 29.06.2023, so gilt die EUDR noch nicht – und bei bestimmten Holzerzeugnissen zunächst "nur" die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).
    Der Onlineratgeber zur Ersteinschätzung der Betroffenheit im Sinne der EUDR der Bundessparte findet sich derzeit in Überarbeitung, um den neuen Vorgaben gerecht zu werden.
  2. Setzen Sie sich mit Ihren vorgelagerten Kettengliedern (z.B. Lieferanten, Hersteller, Importeure) in Verbindung, wenn Sie selbst Erstinverkehrbringer sind oder schon sicher wissen, dass Sie einem solchen direkt nachfolgen. Möglicherweise treffen die Ihnen Vorgelagerten bereits Schritte, Sie mit den notwendigen Informationen (Referenznummern, bei Bedarf Herkunftsnachweise und Geodaten) zu versorgen.
  3. Setzen Sie sich mit Ihren nachgelagerten Kettengliedern (z.B. Handelsunternehmen, B2B-Kunden) in Verbindung, sofern Sie Erstinverkehrbringer sind und diese von Ihnen Belege für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (konkret die Referenznummer aus dem Informationssystem der EUDR) erwarten. Möglicherweise haben Sie auch schon von Ihren Kund:innen ein entsprechendes Anschreiben erhalten, mit der Bitte um Weitergabe EUDR-relevanter Daten.
    Überprüfen Sie hierbei genau, welche Produkte von Ihnen in dieser Vertragsbeziehung tatsächlich betroffen sind, und gebe Sie nur die Informationen weiter, die Sie aufgrund Ihrer Rolle innerhalb der Lieferkette weitergeben müssen. Gerade angesichts der geänderten Logik sollten sich auch die Anfragen – je nach Ihrer Position – entsprechen auf die reine Weitergabe der Referenznummer hin reduzieren bzw. vollständig entfallen.
  4. Unser Schritt-für-Schritt-EUDR-Leitfaden für den Handel wird ebenfalls gerade überarbeitet, um die neue Situation bestmöglich abzubilden. Dieser unterstützt (sobald angepasst) bei der Bewertung der für Ihr Unternehmen notwendige Dokumentation und Aufgaben.
    Wir bemühen uns, zeitnah auf Änderungen durch Beschlüsse auf EU-Ebene zu reagieren und die Vorschläge entsprechend anzupassen, die konkrete Bedeutung der Prozessanpassungen benötigt jedoch auch für uns noch ein wenig Einarbeitung. Setzen Sie sich bei konkreten, zeitkritischen Fragen auch gerne mit Ihrer zuständigen Landeskammer in Verbindung, wir werden uns bemühen, Sie so gut wie möglich zu unterstützen.
Hinweis
Das EU-Informationssystem für die Meldungen von Sorgfaltserklärungen wird mit 16.02.2026 aufgrund technischer Anpassungen nur mehr im Lesemodus verfügbar sein.

Die Testversion (EUDR ACCEPTANCE) wird temporär gänzlich deaktiviert – wir werden an dieser Stelle informieren, sobald die Systeme wieder funktionsfähig sind.

Schulungsmaterialien sind unter der EU-Seite "The Deforestation Due Diligence Registry" (auf Englisch) verfügbar.

Weiterführende Informationen 

  • Die am 4.5.2026 von der Kommission veröffentlichten, aktualisierten Informationsdokumente zu Klärung und Vereinfachung sind derzeit nur in englischer Sprache verfügbar: 
  • Im Dezember 2025 wurde von der WKÖ mit relevanten nationalen und europäischen Vertreter:innen ein Webinar zum neuen Prozess der EUDR durchgeführt. Die Aufzeichnung finden Sie auf Youtube
  • Ende Mai 2025 wurde das Länder-Benchmarking durch die Europäische Kommission veröffentlicht. Anhand dessen können Unternehmen den Aufwand ihrer Risikobewertung nach Ländern anpassen, wodurch die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erleichtert werden soll. Weiterführende Informationen der Europäischen Kommission finden sich auch in den Erläuterungen zur Risikobewertung der Länder.
  • Die Informationsseite des Bundesamts für Wald finden Sie hier: EUDR - Entwaldungsfreie Produkte, Bundesamt für Wald.
  • Eine Übersicht häufig gestellter Fragen (FAQ) zu entwaldungsfreien Lieferketten hat die Abteilung Umwelt- und Energiepolitik der Wirtschaftskammer zusammengestellt: Neue Vorschriften für entwaldungsfreie Lieferketten
  • Informationen für den Einzel- und Groß­handel mit Holz und Holz­produkten wurden vom Gremium Baustoff-, Eisen- und Holzhandel zusammengetragen: EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
  • Auch das International Trade Centre (ITC) hat für die Schulung und Kommunikation mit Nicht-EU-Lieferanten Unterlagen zur EUDR (in englischer Sprache) aufbereitet – hier werden zeitnah ebenfalls Updates erwartet: New step-by-step guide on EUDR

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