Die „Stop-the-Clock"-RL trat mit 17.4.2025 in Kraft.
Konkret werden damit der Geltungsbeginn einzelner Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (CSDDD) sowie Umsetzungsfristen verschoben.
- CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung) Große kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fallen, müssen 2024 noch nach der NFRD und voraussichtlich ab 2025 nach der CSRD berichten. Für alle anderen verschiebt sich der Start der Berichtspflicht um zwei Jahre – frühestens auf das Geschäftsjahr 2027 (folglich müssen sie erst im Jahr 2028 berichten).
- CSDDD (Lieferkettenrichtlinie) Auch die CSDDD wird später wirksam: mit geplanter Umsetzung bis 26.7.2027 und erster Berichtspflicht ab Juli 2028.
- Inhaltlich geht man bei den Berichtspflichten noch vom heutigen Stand (07/2025) aus. Die Änderungen des Anwendungsbereiches von CSRD und CSDDD (Directive 81, 2025) werden auf EU Ebene gerade verhandelt.
Globale Nachhaltigkeitstransformation und Klimawandel
Die Welt steht vor großen Herausforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Alle 193 UN-Mitgliedsstaaten haben sich zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele (SDGs) verpflichtet, und fast alle Staaten haben das Pariser Klimaschutzabkommen mit dem 1,5 Grad Ziel ratifiziert.
Die Europäische Union (EU) hat mit dem European Green Deal eine ambitionierte Strategie vorgelegt, um bis 2050 klimaneutral zu werden und das Wirtschaftswachstum von der Nutzung fossiler Ressourcen abzukoppeln. Daher treten mit dem Geschäftsjahr (jetzt NEU) 2027 für große Unternehmen umfassende nachhaltigkeitsspezifische Berichtspflichten in Kraft. Angesichts dieser zusätzlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit stehen viele Unternehmen vor neuen Herausforderungen – die WKOÖ unterstützt Sie bei diesem Prozess bestmöglich.
Nachhaltigkeit bedeutet: ökologische und soziale Faktoren sowie Aspekte der Unternehmensführung, kurz ESG - ENVIRONMENTAL, SOCIAL, GOVERNANCE, mit dem Geschäft in Einklang zu bringen. Die ökologische Transformation sollte vor allem auch als eine Chance auf neue Märkte mit neuen Produkten und Dienstleistungen gesehen werden.
Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette sind oftmals indirekt betroffen, weil berichtspflichtige Geschäftspartner Daten zur Nachhaltigkeit der gelieferten Waren oder Dienstleistungen anfordern (etwa den CO2-Fußabdruck) oder Banken entsprechende Nachhaltigkeitsdaten für die Kreditvergabe benötigen.
Weiterführende Links:
Nachhaltig wirtschaften - Anforderungen erfüllen und Chancen wahrnehmenDie wichtigsten Regelungen
Der europäische Rechtsrahmen des „Green Deals“ sieht erweiterte Berichtspflichten vor:
WAS ist zu berichten?
Die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) standardisiert die nichtfinanzielle Nachhaltigkeits-
berichterstattung und erweitert den Kreis an Unternehmen, die von der Berichtspflicht betroffen sind. Sie verpflichtet Unternehmen, im Lageberichtüber ESG-Themen (Environmental, Social, Governance) zu berichten.
WIE ist zu berichten?
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geben an, wie ein Bericht gemäß CSRD- Richtlinie aufzubauen ist.
WIEVIEL Nachhaltigkeit steckt in Finanzierung?
Die EU-Taxonomie-Verordnung beinhaltet die inhaltlichen Festlegungen zum Nachhaltigkeitsverständnis. Die Taxonomie-Verordnung soll Investitionen verstärkt in nachhaltige Tätigkeiten lenken, entsprechende finanzielle Schlüsselkennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) sind in den CSRD-Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen.
Eine Vorlage für den KPI Meldebogen ist in den delegierten Verordnungen zur Taxonomie-VO zu finden.
Weiterführende Links:
Rahmenbedingungen für nachhaltiges Wirtschaften Nachhaltiges FinanzwesenSelbstcheck für Nachhaltigkeitsvorschriften -
Welche gesetzlichen Regelungen Ihr Unternehmen betreffen
Wer ist direkt betroffen?
Für die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde mit der „Stop-the-Clock“-Richtlinie (EU) 2025/794 im April 2025 die Pause-Taste gedrückt: Sie verschiebt den Startzeitpunkt einiger Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung und Unternehmensverantwortung:
Ab Geschäftsjahr 2024:
Große Kapitalgesellschaften mit öffentlichem Interesse (Banken, Versicherungen und kapitalmarktorientierte Unternehmen) mit > 500 Mitarbeitenden, diese waren bereits seit 2014 nach der NFRD-Richtlinie – Non-Financial Reporting Directive - (2014/95/EU) zur Nachhaltigkeit berichtspflichtig.
Das Jahr 2024 wird noch nach der NFRD berichtet.
Ab Geschäftsjahr (NEU) 2027:
(noch gültige Rechtslage 07/2025, aber Erleichterungen durch EU-Kommission in Vorbereitung)
Große Kapitalgesellschaften , wenn 2 von 3 Größenkriterien erfüllt sind:
- Bilanzsumme: > 25 Mio. Euro und / oder
- Nettoumsatzerlöse: > 50 Mio. Euro und / oder
- Mitarbeitende: > 250
Damit wird auch eine Anpassung des delegierten Rechtsakts der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) nötig, die Europäische Kommission arbeitet an einem ‘ESRS quick fix’ (zB für Liste der schrittweise eingeführten Offenlegungspflichten).
Angestrebte Erleichterung: Mit der CSRD-Änderungsrichtlinie (COM(2025) 81 final) plant man auch den Anwendungsbereich auf Unternehmen mit
- Mitarbeitende: > 1000 (oder eventuell 750) und
- Nettoumsatzerlöse: > 50 Mio. Euro oder Bilanzsumme: > 25 Mio. Euro
einzuschränken. Eine diesbezügliche Entscheidung wird für das Q4/2025 erwartet!
Ab Geschäftsjahr (NEU) 2027:
Börsennotierte KMU > 10 Mitarbeitende, nicht komplexe Finanzinstitute, firmeneigene Versicherungsunternehmen (Anmerkung: ganz wenige Unternehmen in Österreich fallen in diese Kategorie!)
Die Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen sind in der DELEGIERTEN RICHTLINIE (EU) 2023/2775 festgelegt.
Die Frage, wie bei Über/ oder Unterschreiten der Größenkriterien-Grenze zur Berichtspflicht umzugehen ist, ist in Richtlinie 2013/34/EU geregelt:
Überschreitet ein Unternehmen oder eine Gruppe zum Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der genannten Größenmerkmale oder überschreitet es diese nicht mehr, so wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren fortbestanden haben.
Die Größenkriterien für die Berichtspflicht weichen somit von der gängigen KMU Definition (2003/361/EG, Empfehlung der Kommission) ab.
Unterstützungsangebot WKOÖ
Die WKOÖ unterstützt die oö Unternehmen zu Fragen der Nachhaltigkeit mit einem breiten Angebot an Leitfäden, Online Tools, Ratgebern und Infoseiten.
Exklusiv für KMU gibt es mit dem Beratungsprogramm ÖKO-PLUS eine von der WKOÖ finanzierte Förderschiene für eine professionelle Begleitung durch Ingenieurbüros und Beratungsunternehmen.
- Förderprogramm ÖKO-PLUS für KMU: Kostenloser Erst-Check und geförderte, professionelle Unterstützung durch Ingenieurbüros und Beratungsunternehmen.
BERATUNGSUNTERNEHMEN:
Sind dabei WKOÖ Mitglieder der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie (UBIT) und der Fachgruppe Ingenieurbüros (IB) mit aufrechter aktiver Gewerbeberechtigung in OÖ (huddlex.at bzw. ingenieurbueros.at).
Innerhalb der Fachgruppe der Unternehmensberater gibt es eine CSR-Consultants Experts Group.
Nützliche Tools, Factsheets und Leitfäden
Hier finden Sie nützliche Links zum Thema von der Wirtschaftskammerorganisation und auch von externen Partnern:
Factsheets:
Online Ratgeber:
- Klimabilanztool mit Klimaindikator: Mit Hilfe unseres kostenlosen Tools können Sie Ihre Treibhausgasbilanz auf Unternehmensebene erstellen
- Nachhaltigkeits-Check für Unternehmen
- E-Mobilität
Leitfäden und Ratgeber:
Unsere Leitfäden, Ratgeber und Infoseiten helfen Ihnen zum Thema CSRD, EU-Taxonomie, Lieferkette und CBAM:
- Ratgeber Umsetzung der EU-Taxonomie Neu
- Leitfaden Umsetzung der EU-Taxonomie
- Leitfaden Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
- CABM Leitfaden
- Leitfaden In 7 Schritten zum Nachhaltigkeitsbericht
Aktuelle Service-Angebote für nachhaltiges Wirtschaftender Wirtschaftskammer Österreich finden Sie hier.
KMU – oft indirekt betroffen
Wenn kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem größeren (berichtspflichtigen) Unternehmen zusammenarbeiten, muss das Großunternehmen die Aktivitäten entlang der eigenen Lieferkette auf Risiken überprüfen und wird somit Auskunft von seinem Zulieferer benötigen. Weiters verlangen Banken zunehmend entsprechende Nachhaltigkeitsdaten für die Kreditvergabe.
Diese indirekte Betroffenheit kann sich für KMU vor allem aus Verpflichtungen berichtspflichtiger Unternehmen in der Wertschöpfungskette ergeben: Nach dem Lieferkettengesetz CSDDD, dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG, der CSRD Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Treibhausgasbilanz, Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette), der EUDR Entwaldungsverordnung.
ESG Data Hub der Österreichischen Kontrollbank AG
Den besten Überblick, was Banken einfordern können, gibt der ESG Data Hub der Österreichischen Kontrollbank AG (OeKB). Basierend auf den wichtigsten geltenden Standards und Vorschriften wurden ein ESG-Unternehmensfragebogen und sechs ESG-sektorspezifische Fragebögen erarbeitet. Unternehmen können den OeKB ESG Data Hub kostenlos nutzen und nach dem Ausfüllen der Fragebögen entscheiden, welche Banken auf ihre ESG-Daten zugreifen dürfen, um beispielsweise die Bearbeitung von Kreditanträgen zu beschleunigen.
Berichtspflichtige Geschäftspartner werden Daten zur Nachhaltigkeit der gelieferten Waren oder Dienstleistungen (etwa den CO2-Fußabdruck) oder auch über die Einhaltung der sozialen Standards anfordern. Dies geschieht zunehmend durch (teilweise sehr umfangreiche) Fragebögen, welche seitens des Zulieferers auszufüllen sind.
"Code of Conduct"
Für eine dauerhafte Kunden/Lieferantenbeziehung ist das Aufsetzen eines Verhaltenscodex im beiderseitigen Einvernehmen sinnvoll: Dieser Kodex, auch bekannt als CoC "Code of Conduct", ist eine Zusammenstellung von Verhaltensrichtlinien, die für die Mitarbeiter eines Unternehmens gelten. Er legt fest, wie sich die Mitarbeiter in rechtlicher, ethischer und sozialer Hinsicht verhalten sollen. Der Verhaltenskodex enthält sowohl feste, verbindliche Regeln als auch moralische Richtlinien und Werte, die möglicherweise nicht immer direkt kontrolliert werden können. Oft werden auch Lieferanten und Geschäftspartner in den Kodex einbezogen und zur Einhaltung der Richtlinien verpflichtet.
European Sustainability Reporting Standards
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) geben an, wie ein Bericht gemäß CSRD- Richtlinie für berichtspflichtige Großunternehmen aufzubauen ist. Die ESRS sind der verpflichtende und einheitliche europäischer Rahmen für die Berichterstattung über die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG).
Analog zu ESRS wurde von der EU Agentur EFRAG[European Financial Reporting Advisory Group] ein (derzeit) freiwilliger KMU-Standard [voluntary standard for non-listed SMEs, VSMEausgearbeitet. Er soll in weiterer Folge eine Obergrenze an Berichtsumfang für alle Unternehmen der Wertschöpfungskette darstellen, die nicht selbst der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Für 2026 ist dazu eine delegierte Verordnung der EU-Kommission zu erwarten.
Weiterführende Links:
Für den Lagebericht auf Unternehmensebene: ESG-Berichterstattung nach CSRD
Die CSRD bildet den neuen rechtlichen Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Gefordert ist eine Aufwertung der nichtfinanziellen Berichterstattung auf das Niveau des finanziellen Lageberichts. Weiters ist die verpflichtende Anwendung der Taxonomie-VO sowie der europäischen Berichtstandards (ESRS) für den Bericht zu beachten.
Rechtsgrundlage: (EU) 2022/2464
WAS ist zu tun?
- Hauptverantwortliche für Berichterstellung und Nachhaltigkeitsmanagement festlegen!
- Konsolidierungskreis klären (Konzernmutter berichtet im konsolidierten Lagebericht)
- Anwendung von ESRS und Taxonomie bei der Berichtserstellung, Aufbau des Berichts gemäß Anlage F der ESRS.
- Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder andere Befugte, bis 2027 Prüfung mit begrenzter Sicherheit
- Veröffentlichung im Lagebericht (auch elektronisch im europäischen ESEF-Format)
Übergangsphase mit schrittweisen Angabepflichten:
Zu den Angaben mit Bezug zur Wertschöpfungskette gibt es einen Übergangszeitraum von bis zu 3 Jahren ab der Erstanwendung. Die Aufstellung dieser schrittweisen Angabepflichten findet sich in Anlage C der ESRS.
Für die Angabepflicht E1-6 (THG-Bruttoemissionen) können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung ausgelassen werden.
Anmerkung: Durch die „OMNIBUS“-Paket Verschiebung der CSRD Berichtspflicht um 2 Jahre wird auch eine Anpassung des delegierten Rechtsakts der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) nötig, die Europäische Kommission arbeitet an einem ‘ESRS quick fix’ (zB für Liste der schrittweise eingeführten Offenlegungspflichten).
Weiterführende Links:
Nachhaltigkeitsbericht erstellenWeitere Vorschriften auf Produktebene
Zusätzlich zur Berichtspflicht auf Unternehmensebene gemäß CSRD existieren weitere europaweite nachhaltigkeitsbezogene Vorschriften auf Produktebene:
- Der CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, ab 1.1.2026 CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben.
Rechtsgrundlage: (EU) 2023/956
Weiterführende Links:
Bundesministerium: mehr zu CBA
Die Richtlinie über die Nachweisbarkeit und Kommunikation umweltbezogener Produktangaben (Green Claims Directive) wird klare Standards für die Nutzung von umweltbezogenen Werbeaussagen für Produkte und Dienstleistungen, Greenwashing ist untersagt.
Greenwashing ist der Versuch wirtschaftsorientierter Organisationen, sich ein ökologisch und nachhaltig orientiertes Image zu verleihen, oft ohne substantielle Maßnahmen zu ergreifen. Es beschreibt PR-Strategien, die darauf abzielen, Unternehmen als umweltfreundlich und nachhaltig erscheinen zu lassen, um das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.
Rechtsgrundlage: Entwurf: 2023/0085 (COD)
Die Richtlinie muss noch das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, nach EU-Beschluss 2 Jahre Zeit für die nationale Umsetzung.
Bitte beachten: komplementär zum Entwurf der Green Claims Directive ist bereits die „Empowering“ Richtlinie (EU) 2024/825 (Änderung der Verbraucherrechterichtlinie) in Kraft getreten:
Sie muss national in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingearbeitet werden (bis 27.3.2026). Diese Richtlinie zielt auf die Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel ab, beinhaltet das Verbot von irreführenden Umweltaussagen und ergänzt die schwarze Liste im Anhang des UWG um Regelungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln.
Diese Richtlinie ist ab 2027 anzuwenden, ähnliche Bestimmungen finden sich bereits jetzt im Wettbewerbsrecht (UWG) und im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
Weiterführende Links:
EU-Richtlinien gegen Greenwashing
Green Empowerment hat Power- Die ESPR Ökodesign Verordnung (Ecodesign for Sustainable Products Regulation) wird einen Rahmen von Mindeststandards für die Gestaltung hinsichtlich der Nachhaltigkeit von Produkten vorgeben. Das Ziel ist eine nachhaltige Produktgestaltung und die Veränderung der Geschäftsmodelle hin zur Kreislaufwirtschaft.
Die ESPR regelt künftig nahezu alle physischen Produkte und Bauteile, die auf den Markt gebracht werden.Es gibt 16 Ökodesignanforderungen: zB Rezyklat Anteil, besorgniserregende Stoffe, Energieverbrauch, Reparier- und Nachrüstbarkeit, Recyclingfähigkeit usw. Die höchste Priorität bei Endprodukten haben Textilien und bei Zwischenprodukten Eisen & Stahl (Umsetzung vorgesehen für Q4/26 – Q1/27)
Rechtsgrundlage: (EU) 2024/1781
Es gibt KEINE Ausnahme für KMU.
Die Verordnung wird die bisherige Ökodesign Richtlinie für energieverbrauchsrelevante Produkten
2009/125/EG ersetzen.
Weiterführende Links:
- Das europäische Lieferkettengesetz CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, [EU] 2024/1760] verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards in der Wertschöpfungskette und die Beachtung des 1,5 Grad Ziels des Pariser Klimaschutzabkommens. Die CSDDD erfordert eine Identifizierung und das Bewerten, Abstellen, Abschwächen oder Verhindern negativer Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in der Wertschöpfungskette. Betroffene Unternehmen müssen einen Klimatransformationsplan inklusive Emissionsreduktionsziele zur Erreichung der globalen Klimaziele erarbeiten.
Die „Stop-the-Clock“ Richtlinie (EU) 2025/794 verschiebt die Berichtspflicht um 1 Jahr.
Rechtsgrundlage: (EU) 2024/1760.
Gestaffelt nach Unternehmensgröße kommt die CSDDD somit ab Mitte 2027 für direkt betroffene Unternehmen zur Anwendung, ab 26.7.2029 gilt die Richtlinie für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro weltweiter Nettoumsatz.
Weiterführende Links:
- Die EUDR Entwaldungsverordnung (Deforestation Regulation) soll dem Waldabbau zugunsten landwirtschaftlicher Flächen Einhalt gebieten. Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr der Rohstoffe, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschukk, Holzkohle aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen, Schokolade, Leder oder Holzrahmen u.a.m. Im Anhang I der Verordnung sind diese relevanten Rohstoffe sowie daraus hergestellten Erzeugnisse genau aufgezählt.
Sie ist wirksam ab 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und mittlere Unternehmen, ab 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen Marktteilnehmern und Händlern (KMU bzw. Nicht-KMU), hier gelten unterschiedliche Sorgfaltspflichten.
Rechtsgrundlage: (EU) 2023/1115.)
Bitte die umfangreichen FAQs der EU zum Thema beachten:
Weiterführende Links:
Neue Vorschriften für entwaldungsfreie LieferkettenSpezialfall CO2-Fußabdruck
Die Nachhaltigkeits-Berichtspflicht legt im verpflichtenden ESRS-Standard und im freiwilligen VSME-Standard die Offenlegung der Treibhausgas (THG) Emissionen auf Unternehmensebene (CCF) fest.
Der CO2-Fußabdruck auf Unternehmensebene ist die Gesamtsumme der CO₂e-Emissionen, die direkt oder indirekt durch die Aktivitäten eines Unternehmens verursacht werden.
Dafür ist in der Lieferkette der CO2e-Fußabdruck der bezogenen Waren und Dienstleistungen auf Produktebene (PCF) zu ermitteln. Der PCF kumuliert die Emissionen während des ganzen Lebenszyklus von der Rohstoffgewinnung, der Herstellung, der Verwendung bis zur Entsorgung. Auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können in der Lieferkette in Zukunft gefordert sein, dem Auftraggeber Informationen über den CO2 (Äquivalent)-Fußabdruck auf Produktebene (PCF) zu liefern. Für diese Aufgabe stehen vermehrt Online-Werkzeuge zur Verfügung.
Was sind CO2e = CO2 -Äquivalent:
Die Maßeinheit zur Vereinheitlichung der Klimawirkung unterschiedlicher Treibhausgase (Kohlendioxid CO2, Methan CH4, Kältemittel usw.) ist dabei das CO2-Äquivalent CO2e in Kilogramm oder Tonnen.
Die Berechnungen haben den Bilanzierungsstandards des „Greenhouse Gas Protocols“ (GHG) zu folgen und sind in den Normen EN ISO 14064 und 14067 erläutert. Eine vollständige Bilanz bzw. ein CO2e-Fußabdruck besteht aus direkten und indirekten Emissionen, die Kategorien der Emissionsquellen werden „Scopes“ genannt, diese beinhalten unter anderem:
Scope 1: Direkte Emissionen
direkte Verbrennung bezogener Energieträger, z.B. fossiler Brennstoff zum Heizen, Prozesswärme, eigener Fuhrpark, Verlust Kältemittel aus Klimaanlage, Prozessemissionen
Scope 2: Indirekte Emissionen
bezogener Energieträger, z.B. Strom und Fernwärme bzw. Kälte
Scope 3: Indirekte Emissionen
von vor- und nachgelagerten Aktivitäten: zB. aus der Produktion von zugekauften Rohstoffen und Produkten / Dienstleistungen, Gütertransporte, Nutzung verkaufter Produkte, Geschäftsreisen, Anfahrt Mitarbeiter, Abfall
Der „Corporate Accounting and Reporting Standard“ des Greenhouse Gas Protocols (derzeit leider nur in englischer Sprache) bietet eine schrittweise Anleitung für Unternehmen zur Quantifizierung und Berichterstattung ihrer Treibhausgasemissionen. Weiters erläutert er im Detail für Konzernstrukturen und verbundene Unternehmen, wie die Organisationsgrenzen für die Berechnung des CO2 Ausstoßes zu ziehen sind:
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Der GHG Protocol Product Life Cycle Accounting and Reporting Standard (als Produktstandard bezeichnet) stellt Anforderungen und Leitlinien für Unternehmen und andere Organisationen bereit, um eine Bestandsaufnahme der Treibhausgasemissionen, die mit einem bestimmten Produkt verbunden sind, zu quantifizieren und öffentlich zu berichten:
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Nützliche Tools zur CO2-Fußabdruck Berechnung:
- Klimabilanztool mit Klimaindikator der WKO:
Mit dem KlimaPortal der Wirtschaftskammern können Unternehmen wesentliche Klimadaten strukturiert erheben und effizient darstellen. Das KlimaPortal ist ein einfaches und intuitives Tool mit guter Usability, mit dessen Hilfe auch Einsteiger wesentliche CO2-Quellen mit Schwerpunkt CCF im Scope 1 und 2 identifizieren können.
Dieses Tool eignet sich gut für eine Erstanalyse und zur Datenaufbereitung der CO2 Emissionen auf Unternehmensebene, generell zum Einstieg in das Thema. Der Schwerpunkt liegt dabei auf zugekaufter Energie, Transport und Verkehr sowie Büroinfrastruktur.
- Online-Tool "Klimabilanz" des OÖ-Energiesparverbandes:
Unternehmen können kostenlos und einfach ihre eigene umfassende Energie- und Treibhausgasbilanz auf Unternehmens-, Prozess und Produktebene erstellen.Wichtige Emissionsfaktoren sind hier hinterlegt.
Was tun, wenn diese Tools den benötigten Emittenten nicht enthalten?
Das Klimabilanz-Tool des Energiesparverbandes erlaubt zusätzlich die benutzerdefinierte Anlage von sonstigen Emittenten. Dabei sind Daten wie Emittent, Einheiten und CO2e manuell einzugeben.
Viele CO2-Äquivalente finden Sie z.B. auf frei zugänglichen Datenbanken wie:
- probas.umweltbundesamt.de
- secure.umweltbundesamt.at
- ecotransit.org
- oekorecherche.de
- tool.ecocockpit.de
- CO2 Standard-Werte für Metallwaren
Gerade aber bei Emissionsfaktoren von Materialien sind entsprechende CO2 Werte oftmals nicht frei verfügbar, und es muss auf kostenpflichtige Datenbanken zurückgegriffen werden.
Nachhaltigkeit als Chance
Um wettbewerbsfähig zu bleiben, sollten Unternehmen das Thema Nachhaltigkeit trotz allem nicht als Problem, sondern auch als Chance sehen.
Nachhaltig Wirtschaften heißt Zukunft gestalten und nicht nur Berichte schreiben.
Die ökologische Transformation in der EU bedeutet bis 2030 ein Investitionsvolumen von über 3.200 Mrd. Euro mit einem öffentlichen Anteil von 1.000 Mrd. Euro. Nutzen Sie die Chance und gewinnen Sie zusätzliche Kund:innen mit nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen!
Chancen für Unternehmen:
- Investitionen: Für Bankkredite gewinnt eine nachhaltige Geschäftstätigkeit zunehmend an Bedeutung
- Wettbewerbsfähigkeit: Sich durch Nachhaltigkeitsleistung von anderen Anbietern abheben und zusätzliche Aufträge generieren. Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen und Förderprogrammen.
- Arbeitgeberattraktivität: Durch eine Verbesserung der Nachhaltigkeit steigen Ihre Chancen, junge Talente anzuwerben und zu binden.
Nützen Sie als Unternehmen die Unterstützungsangebote der WKOÖ für innovative und nachhaltige Schritte in die Zukunft:
Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie eine Aufstellung der wesentlichen rechtlichen Grundlagen zur ESG-Berichtspflicht und verwandter Themen.
CSRD und ESRS:
| Nummer | Name |
| RICHTLINIE (EU) 2022/2464 | CSRD = Corporate Sustainability Reporting Directive Richtlinie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen |
| RICHTLINIE | Stop-the-Clock Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen |
| DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2772 | ESRS = European Sustainability Reporting Standards Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 2024/90457 | ESRS = European Sustainability Reporting Standards Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung |
| Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 | Größenkriterien für Kapitalgesellschaften Delegierte Richtlinie, Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen |
| Richtlinie 2013/34/EU | Bilanzrichtlinie Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen |
Taxonomie
| VERORDNUNG (EU) 2020/852 | Taxonomie VO Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 |
| VERORDNUNG (EU) 2019/2088 | Offenlegungsverordnung - Sustainable Finance Disclosure Regulation SFDR Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor |
| DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178 | KPI - Key-Performance-Indicator Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist |
| DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 | Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet |
| DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2485 | Delegierte Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden |
| DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2486 | Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten |
Greenwashing
| Nummer | Name |
| RICHTLINIE (EU) 2024/825 | Empowering Richtlinie Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen |
| Vorschlag Richtlinie | Green Claims Vorschlag für eine |
CO2 Grenzausgleichs-Mechanismus CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism):
| Nummer | Name |
| Verordnung (EU) 2023/956 | CBAM Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems |
| RICHTLINIE | Stop-the-Clock Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen |
Europäisches Lieferkettengesetz CSDDD:
| Nummer | Name |
| Richtlinie (EU) 2024/1760 | CSDDD RICHTLINIE über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit |
Ökodesign Verordnung ESPR:
| Nummer | Name |
| Verordnung (EU) 2024/1781 | ESPR VERORDNUNG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte |
Entwaldungsverordnung EUDR:
| Nummer | Name |
| Verordnung (EU) 2023/1115 | EUDR VERORDNUNG über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union |
Renaturierungsgesetz, NRL Nature Restoration Law:
| Nummer | Name |
| Verordnung EU (2024/1991) | NRL Verordnung über die Wiederherstellung der Natur |
Begriffe und Abkürzungen
| Klimaschutzabkommen von Paris | Begrenzung der Erderwärmung deutlich unter 2° Grad (Wunschwert: 1,5°) |
| EU Green Deal | keine Nettoemission Treibhausgase bis 2050; Entkopplung Wirtschaftswachstum und Ressourcenverbrauch |
| CSR | Corporate Social Responsibility: Unternehmensverantwortung im Sinne eines nachhaltigen Wirtschaftens |
| ESG | Environment Social Governance (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) bewertet Nachhaltigkeit des Unternehmens (Zahlen) |
| SDG | Sustainable Development Goals: Die Agenda 2030 (UNO) mit ihren 17 Zielen (SDGs) für nachhaltige Entwicklung ist ein globaler Plan zur Förderung nachhaltigen Friedens und Wohlstands und zum Schutz unseres Planeten |
| CSRD | Corporate Sustainability Reporting Directive - Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung |
| ESRS | European Sustainability Reporting Standards: Berichtsstandards für Offenlegung der Informationen |
| Taxonomie VO | Kriterien, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist |
| CBAM | Carbon Border Adjustment Mechanism - CO₂-Grenzausgleichssystem, ab Jahr 2026 Bepreisung von Treibhausgasemissionen für bestimmte aus nicht EU-Raum importierte Waren |
| CSDDD | Corporate Sustainability Due Diligence Directive – Lieferkettengesetz |
| GHG | Greenhouse Gas Protocol -Standard zur Erstellung von Treibhausgasbilanzen, ISO 14064 / 14067 baut darauf auf |
| NFRD | Non-Financial Reporting Directive für börsennotierte Großunternehmen, ersetzt durch CSRD |
Stand: 10.07.2025