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Grauer Kartonagenausschnitt im Umriss einer Fabrik an Stellen mit grüner Farbe gestrichen, darauf Pinsel und grüne Farbtube platziert, allesamt auf hellblauem Hintergrund
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EmpCo: Neue UWG-Bestimmungen gegen Greenwashing

Ab 27. September 2026 gelten für Unternehmen strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen

Lesedauer: 9 Minuten

Stand: 25.09.2026
Wer mit Begriffen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimaneutral“ wirbt, muss seine Kommunikation jetzt überprüfen. Erfahren Sie, welche Schritte für Ihr Unternehmen sinnvoll sind und wie Sie Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nachvollziehbar und belegbar gestalten können.

Durch eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurden große Teile der „Empowering Consumers“ (EmpCo)-Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt. Unzutreffende Umweltaussagen sollen zurückgedrängt werden (sogenanntes „Greenwashing“), damit Verbraucher:innen verantwortungsbewusste Kaufentscheidungen einfacher treffen können.  

Eine ausführliche Darstellung der neuen Anforderungen und Informationen zur nationalen Umsetzung im UWG finden Sie unter Umweltwerbung und unlauterer Wettbewerb.

Betrifft die EmpCo bzw. UWG-Novelle mein Unternehmen?

Die neuen Bestimmungen sind für alle Unternehmen relevant, die Klima-, Umwelt-, Nachhaltigkeits- oder sozialen Aussagen über ihre Produkte, Dienstleistungen oder ihr Unternehmen verwenden oder mit diesen werben. Geregelt werden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Umweltaussagen. Darunter fallen Formulierungen, wonach Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen

  • positive (wie z.B. „umweltfreundlich“) oder
  • keine Auswirkungen auf die Umwelt haben (wie z.B. „klimaneutral“)
  • oder im Vergleich zu anderen weniger umweltschädlich sind (wie z.B. „ressourcenschonender als andere Produkte im Vergleich“).

Prüfen Sie insbesondere, ob Ihr Unternehmen allgemeine Umweltaussagen, wie „nachhaltig“, „grün“, „ökologisch“, „biologisch“, „umweltfreundlich“ oder „recycelt“ verwendet.  Solche Aussagen sind nur zulässig, wenn sie durch anerkannte hervorragende Umweltleistungen (z.B. nach Umweltkennzeichenregelungen der EU oder ihrer Mitgliedstaaten) oder durch Umwelthöchstleistungen nach Unionsrecht belegt sind. Das kann Angaben auf Verpackungen und in der Werbung, aber zum Beispiel auch Formulierungen auf Websites, Online-Shops, Social Media, Broschüren und Produktbezeichnungen betreffen.

Die neuen Regelungen inkludieren auch Labels bzw. Gütesiegel („Nachhaltigkeitssiegel“). Diese dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Verboten werden auch Aussagen zur Klimaneutralität, wenn diese nur durch Kompensationsmaßnahmen erkauft wurden.

Hinweis
Sie brauche konkrete Unterstützung? Wenden Sie sich bei Fragen an die Expert:innen der CSR Experts Group in Ihrem Bundesland!

EmpCo-Praxischeck – Was ist jetzt zu tun?

1. Kommunikationsinventur durchführen

Verschaffen Sie sich einen Überblick darüber, WO Ihr Unternehmen Umwelt-, Klima-, Nachhaltigkeits- oder soziale Aussagen verwendet.

Berücksichtigen Sie insbesondere:

  • Unternehmenswebsite und Online-Shop
  • Produktverpackungen und Etiketten
  • Kataloge, Folder und Broschüren
  • Anzeigen und Werbebanner
  • Social-Media-Beiträge
  • SEO-Texte (also z.B. Quellcode Texte Ihrer Onlineseiten)
  • Newsletter und Presseaussendungen
  • Verkaufsunterlagen und Präsentationen
  • Marken, Logos, Gütezeichen und Nachhaltigkeitssiegel

Prüfen Sie auch Produktnamen, Markenbezeichnungen, Logos und grafische Darstellungen.

2. Allgemeine Umweltaussagen identifizieren und spezifizieren

Bewerten Sie nun, WIE Ihr Unternehmen diese Aussagen trifft. Achten Sie besonders auf allgemeine Aussagen wie z.B. „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich. Spezifische Umweltaussagen (z.B. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“) bleiben also zulässig – sofern sie zutreffen, eindeutig und belegbar sind. Die erforderliche Konkretisierung der Aussage muss auf demselben Kommunikationsmedium klar und hervorgehoben dargestellt sein.

3. Nachweise prüfen und geordnet ablegen

Dokumentieren Sie, WARUM die getroffenen Angaben gemacht wurden und gemacht werden dürfen. Unternehmen sollen für verwendete Umwelt-, Klima-, Nachhaltigkeits- oder soziale Aussage entsprechende und nachvollziehbare Unterlagen bereithalten können, die die Aussage belegen können. Dazu können Zertifikate, Auditberichte, Lieferantenbestätigungen, Prüfberichte, Berechnungen oder interne ESG-Daten gehören.

4. Nachhaltigkeitssiegel und -labels kontrollieren

Prüfen Sie für jedes verwendete Nachhaltigkeitssiegel oder -label, ob es den neuen Bestimmungen entspricht. Nachhaltigkeitssiegel sind unzulässig, wenn sie nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden.

5. Klima- und Zukunftsaussagen prüfen

Achten Sie auf produktbezogene Aussagen über neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hinsichtlich Treibhausgasemissionen, wie z.B. „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „Net Zero“ oder „klimapositiv“. Diese Aussagen sind unzulässig, wenn sie ausschließlich auf einer Kompensation von Treibhausgasen beruhen.

Prüfen Sie auch Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, wie z.B. „klimaneutral bis 2030“ oder „CO2-neutral bis 2035“. Diese sind nur zulässig, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren Zielen sowie einer unabhängigen Prüfung beruhen.

Ab wann gelten die neuen Bestimmungen?

Die neuen Bestimmungen sind ab 27. September 2026 anzuwenden.

Für Altbestände ist in Österreich eine Übergangsregelung vorgesehen: Danach können bis drei Jahre nach Inkrafttreten zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht worden sind. Dies gilt aber nicht für Dienstleistungen oder z.B. für Werbung für die Waren und es gilt auch nur in Österreich, nicht aber in anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie

Gelten die Vorgaben für Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen im UWG auch für kleine Unternehmen?

Ja, die Vorgaben gelten für alle Unternehmer:innen, die mit Verbraucher:innen kommunizieren. Auch kleine Unternehmen müssen die neuen Anforderungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel einhalten.

Was ist eine „allgemeine Umweltaussage“ und wann darf ich sie künftig noch verwenden?

Folgende Wörter fallen z.B. darunter: „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimaneutral“, „bio“, „ökologisch“, „CO2-freundlich“, „biologisch abbaubar“ usw. Solche allgemeine Umweltaussagen bleiben nur zulässig, wenn dahinter „anerkannte hervorragende Umweltleistungen“ stehen, das sind:

  • Umweltkennzeichenregelungen des EU-Umweltzeichens,
  • nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder
  • einschlägige Höchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht (z.B. Klasse A beim Energieverbrauch).

Im Gegensatz dazu bleiben spezifische Umweltaussagen, in der eine konkrete Aussage getroffen wird, wie z.B. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“, zulässig, sofern sie zutreffen und belegt werden können.

Nein. Umweltaussagen müssen grundsätzlich auf demselben Kommunikationsmedium (z.B. direkt auf der Verpackung, in derselben Anzeige, auf derselben Webseite) und in unmittelbarem Zusammenhang klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert werden. Ein bloßer Verweis auf weiterführende Informationen per QR-Code oder Link genügt nicht. Ansonsten müssen die Voraussetzungen für eine allgemeine Umweltaussage vorliegen.

Was muss ich künftig bei Nachhaltigkeitssiegel und -labels beachten?

Prüfen Sie vor der Verwendung neuer bzw. bei bereits eingesetzten Nachhaltigkeitssiegeln und -labels, ob sie von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden (z.B. EU-Ecolabel oder das Österreichische Umweltzeichen) oder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Bei lauterkeitsrechtlichen Verstößen könnten auch Sie zur Verantwortung gezogen werden, daher klären Sie bei der Zertifizierungsstelle, ob diese alle Voraussetzungen erfüllt und ob Sie das Nachhaltigkeitssiegel weiterhin für die Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen verwenden dürfen. 

Darf ich noch mit „CO2-neutral“, „klimaneutral“ oder „Net Zero“ werben?

Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Aussagen zur Klimaneutralität von Produkten dürfen künftig nicht auf Kompensationsmaßnahmen (z.B. Erwerb von CO2-Zertifikaten) beruhen. Die behauptete Umweltleistung muss sich auf nachweisbare Eigenschaften des Produktes entlang seines Lebenszyklus beziehen. Je spezifischer Ihre Angaben, umso besser.

Welche Vorgaben gelten für Aussagen zu zukünftigen Umweltzielen?

Umweltaussagen gegenüber Verbraucher:innen über eine künftige Umweltleistung, wie „klimaneutral bis 2030“ oder „Net Zero bis 2050“, sind künftig nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Sie müssen auf einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan beruhen. Dieser sollte klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen sowie messbare und zeitgebundene Ziele enthalten. Relevante Elemente, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, müssen vorhanden sein. Die Vorgaben verlangen darüber hinaus eine regelmäßige Überprüfung des Umsetzungsplans durch unabhängige Expert:innen, deren/dessen Erkenntnisse Verbraucher:innen zur Verfügung gestellt werden.

Sind auch soziale Aussagen und Nachhaltigkeitssiegel betroffen?

Ja, auch Aussagen und Siegel mit sozialem Bezug fallen unter die Vorgaben. Dazu zählen beispielsweise Aussagen zu fairen Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung, Diversität und Tierschutz. Solche Aussagen müssen belegbar sein und dürfen gegenüber Verbraucher:innen nicht irreführend wirken. Für Nachhaltigkeitssiegel mit sozialem Bezug gelten prinzipiell dieselben Anforderungen wie für Umweltsiegel. Aussagen und Auszeichnungen aus dem Employer Branding (z.B. „nachhaltiger Arbeitgeber“) können rechtlich relevant sein, wenn sie in der Kommunikation gegenüber Verbraucher:innen verwendet werden.

Betreffen die neuen Regelungen auch die B2B-Kommunikation? 

Die neuen Bestimmungen für Umwelt-, Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen im UWG sind im Verhältnis von Unternehmer:innen zu Verbraucher:innen (B2C) anzuwenden. Der Bereich zwischen Unternehmer:innen (B2B) ist grundsätzlich ausgenommen. Einschlägige Werbeaussagen können aber rechtlich relevant werden, wenn sie zwar für den B2B gedacht, aber auch in der Kommunikation B2C eingesetzt werden. 

Dürfen Aussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht unverändert in der Kommunikation mit Verbraucher:innen verwendet werden?

Aussagen, die im Nachhaltigkeitsbericht zulässig sind, können in der Werbung als allgemeine oder irreführende Umweltaussagen bewertet werden. Vor einer Übernahme auf Websites, Verpackungen oder in Social Media sollte daher geprüft werden, ob die Aussage ausreichend konkret und belegbar ist.

Welche weiteren Verbote schreibt die UWG-Novelle in der Kommunikation mit Verbraucher:innen vor?

Die UWG-Novelle verbietet auch irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten, wie z.B. das Bewerben einer bestimmten Nutzungsdauer, die unter normalen Voraussetzungen nicht erreicht werden kann oder irreführende Angaben über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder die Möglichkeit einer Reparatur. Unzulässig sind Informationen über und die Bewerbung von Produkten, deren Haltbarkeit bewusst begrenzt wurde, die Bewerbung von Produkteigenschaften als Besonderheit, obwohl dadurch nur gesetzliche Vorgaben erfüllt werden (z.B. die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften oder Grenzwerten) sowie Werbung mit Selbstverständlichkeiten oder irrelevanten Vorteilen (z.B. „glutenfreies Wasser“ und „plastikfreies Papier“).

Webinare zum Thema Greenwashing

In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare rund um das Thema Greenwashing.

Webinare zum Thema Nachhaltigkeit

Vortragende: Eva Seiser & Philipp Hörmann (Sustainable AG Unternehmensberatung)
 
Die EmpCo regelt, wie zukünftig Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen kommuniziert werden dürfen. In diesem Webinar erfahren Sie u.a.:

  • Einführung EmpCo-Richtlinie: Regelungsinhalt, Geltungsbereich und Zeitplan (ab 27.9.2026)
  • Zukunftsbezogene Klima- und Nachhaltigkeitsaussagen: Welche Aussagen sind konkret betroffen?
  • Anforderungen an Umsetzungspläne (Inhalt, Detailtiefe, externe Prüfung, …)
  • Prozesse und Tools zur Umsetzung der EmpCo-Anforderungen
  • Erste Handlungsschritte für Ihr Unternehmen
  • Offene Fragen und Diskussion (Q&A)

Weiterführende Informationen:

Vortragende: Daniela Fuks (ESG Expert Group), Gerhard Jannach (easy ESG), Verena Ogris (WK Kärnten)

Neue gesetzliche Vorgaben setzen klare Grenzen für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Allgemein Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ können zukünftig unzulässig sein und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In diesem Webinar erfahren Sie:

  • wo die Grenze zwischen Marketing und Abmahnrisiko verläuft
  • welche Aussagen problematisch sind und welche weiterhin zulässig bleiben
  • wie Sie Nachhaltigkeit glaubwürdig und rechtssicher kommunizieren

Weiterführende Informationen: 

Vortragende: Sabrina Hofmeister (ECOFIDES Consulting GmbH), Martin Prohaska-Marchried (Taylor Wessing Austria), Alexander Rehbogen (umwelt service Salzburg)

Mit der neuen Empowering Consumer Directive (EmpCo) verschärft die EU die Regeln für Nachhaltigkeitskommunikation. Im Webinar erfahren Sie:

  • welche Auswirkungen die EmpCo auf Unternehmen und Nachhaltigkeitskommunikation hat
  • Synergien zwischen EmpCo Fitness und ESG-Anforderungen
  • zukünftige Anforderungen an „grüne“ Labels, Marken und Aussagen
  • praktische Schritte für Unternehmen, um „EmpCo fit“ zu sein

Weiterführende Informationen:

Vortragende: Gerhard Jannach/easy ESG; Henriette Gupfinger/KIWI Sustainable Solutions – Umweltzeichenberaterin; Franz Bodlos/Bodlos Consulting; Verena Ogris/Wirtschaftskammer Kärnten

Viele Siegel gelten bald nicht mehr und sind nicht mehr zulässig. In diesem Webinar erfahren Sie, welche Nachhaltigkeitssiegel bleiben und worauf Ihr Unternehmen sich ab jetzt verlassen kann.

  • Was sich durch EmpCo bei Nachhaltigkeitssiegeln und Umweltclaims ändert?
  • Welche Siegel und Zeichen künftig kritisch werden
  • Warum das Österreichische Umweltzeichen rechtlich und kommunikativ Orientierung gibt
  • Was Sie jetzt prüfen sollten
  • Welche ersten Schritte sinnvoll sind, bevor Kommunikation zum Risiko wird  

Weiterführende Informationen: