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Person mit dunklen langen Haaren und weiß-blauer Schutzbekleidung sowie blauen Schutzhandschuhen bedient einen Computer in einem Labor
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Nichtgenehmigung von Chloramin B

Genehmigung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 nicht erteilt

Lesedauer: 1 Minute

26.04.2023

Chloramin B (EG-Nr.: 204-847-9; CAS-Nr.: 127-52-6) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, 4 und 5 genehmigt.

Der Beschluss wurde am 28. November 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Von diesem Beschluss betroffen sind alle Unternehmen, die Biozidprodukte mit genanntem Wirkstoff produzieren, einführen bzw. auf den Markt bringen. 

 

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