Verordnung über die den Registranten auferlegten Pflichten zur Aktualisierung ihrer Registrierungen gemäß REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435

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Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt, dass Registranten dafür verantwortlich sind, ihre Registrierungen unverzüglich anhand neuer einschlägiger Informationen zu aktualisieren und diese der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) zu übermitteln. 

Tabelle „Kurzzusammenfassung Fristen"

Nr. Änderungsgrund Änderung gemäß REACH – VO (EG) 1907/2006 Max. Frist (1)
1 Änderung des Status oder der Identität eines Registranten Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe a
3 Monate (nach dem Wirksamwerden dieser Änderung)
2 Änderung der Zusammensetzung des Stoffes Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe b
3 Monate (nach dem Beginn der Herstellung oder der Einfuhr des Stoffes in der geänderten Zusammensetzung)
3 Änderung des Mengenbereichs Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe c
3 Monate (Beginn der Frist siehe Detailregelung Verordnung)
4 Neu identifizierte Verwendungen oder neue Verwendungen, von denen abgeraten wird Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe d
3 Monate
5 Neue Erkenntnisse über die Risiken für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe e
6 Monate
6 Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des registrierten Stoffes Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe f

Tag an dem Änderung wirksam wird (bei Aufnahme, Änderung oder Streichung einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI)

 

oder

 

6 Monate (bei Anpassung der Einstufung eines Stoffes infolge einer neuen Bewertung)

7 Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe g
12 Monate
8 Versuchsvorschläge vor der Durchführung von Versuchen nach Anhang IX oder Anhang X Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe h

6 Monate

 

oder

 

12 Monate (wenn ein Versuchsvorschlag als Teil einer Versuchsstrategie für eine Stoffgruppe erarbeitet wird)

9 Änderung der Zugänglichkeit von Informationen im Registrierungsdossier Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe i
3 Monate
10 Aktualisierung mit weiteren Versuchen Fristen nach den Punkten 1,2,4, 5 und 6 finden keine Anwendung, wenn gem. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a,b, d, e oder f Daten gewonnen werden müssen. 3 Monate
11 Sonstige kombinierte Aktualisierungen

Punkt 10 oder

Artikel 22 Absatz 1
Buchstabe a bis f, g oder i

12 Monate

 

oder

 

Längste Frist, der unter den Punkten 1-10 genannten Fristen (mehrere unter Buchstaben a bis i des Artikels 22 Absatz 1 fallende Änderungen)

12 Aktualisierungen gemeinsamer Einreichungen Mitglied kann gem. Artikel 22 Absatz 1 eine Aktualisierung nicht vornehmen bevor federführender Registrant die Registrierung aktualisiert hat

3 Monate (Änderung gem. Artikel 22 Ansatz 1 Buchstaben a bis f oder i)

 

oder

 

9 Monate (Änderung gem. Artikel 22 Ansatz 1 Buchstabe g)

 

oder

 

9 Monate (wenn Änderung gem. Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i eine Änderung gem. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g erforderlich macht)

Mitglied kann Aktualisierung gem. Artikel 22 Absatz 1 vornehmen, ohne dass federführender Registrant die Registrierung zuvor aktualisiert hat

 

 

Fristen gemäß Punkten 1-11

13 Aktualisierungen nach einer Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131 Wenn dies zu einer Änderung der gem. Punkt 10 oder 12 zu übermittelnden Information führt a) Spätestens bis zum Geltungsbeginn der Änderung, sofern in der betreffenden Änderung nichts anderes bestimmt ist
Abweichend von den  Punkten 1-12 gilt, wenn ein Registrierungsdossier gem. Artikel 22 Absatz 1 geändert werden muss b) die unter Punkt a) festgelegte Frist, sofern in der betreffenden Änderung nichts anderes bestimmt ist

(1) Details siehe Verordnungstext

Die Verordnung wurde am 12. Oktober 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Link zur Durchführungsverordnung Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435

 

Weitere Infos:

Stand: 29.10.2022

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