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Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 und CBAM-Vollzugsgesetz 2023 BGBl I Nr. 196/2023

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02.01.2024

Mit diesen gesetzlichen Bestimmungen wird die Revision der EU-Emissionshandelsrichtlinie (ETS-RL) sowie die EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems in nationales Recht umgesetzt. Eingeführt wird ergänzend zum ETS-1 ein zweites Handelssystem (ETS-2) für Emissionen aus den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und kleine emittierende Industrie. Die Zertifikate von ETS-2 werden versteigert, wobei zusätzlich Marktstabilisierungsreserven und Regeln vorgesehen sind. Zur Administration von ETS-2 sind Vorgaben zur Antragstellung, Genehmigung und Meldepflichten sowie die Abgabe der jährlichen Zertifikate für die zugerechneten Zertifikate für das Vorjahr zu erfüllen.

Das CBAM-Vollzugsgesetz 2023 regelt zusätzlich für jene Sektoren, die Waren produzieren, die beim Import aus Drittstaaten der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems unterliegen und für die in Art. 10a Abs. 1a ETS-RL ein eigener CBAM Faktor eingeführt wurde, die Reduzierung der Gratiszuteilung von Emissionszertifikaten ab 2026. CBAM wird laufend aufgebaut und bis 2034 voll wirksam. Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich.

Die Änderungen im EZG (Emissionszertifikategesetz) 2011 sind mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. Gleichzeitig treten § 31 samt Überschrift (Sonderreserve Luftfahrt) und § 53b samt Überschrift (Ausnahmen Luftfahrt) außer Kraft. § 3 Z 13, § 22 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 30 Abs. 1, der vorletzte und letzte Satz im ersten Absatz zu Anhang 3 und die zweite Zeile (Faktor für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3) in Anhang 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 196/2023 treten mit 31. Dezember 2025 außer Kraft. Das CBAM-Vollzugs Gesetz 2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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