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Böhmerwald und Mühltäler nun als Europaschutzgebiet ausgewiesen

Schutz großer Teile des Böhmerwaldes und Flussgebietsflächen an der Großen und Kleinen Mühl

Lesedauer: 2 Minuten

30.04.2025

Mit dieser Verordnung werden legistisch die rechtlichen Bestimmungen zum bestehenden Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ (FFH-Gebiet) und des Landschaftspflege­plans in einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Die bislang bestehende Gebiets­verordnung (LGBL. Nr. 89/2010) und die Verordnung mit dem Landschaftspflegeplan (LGBL. Nr. 18/2012) werden somit neu verlautbart.  

Flächenmäßig erweitert wird das Europaschutzgebiet um das Naturschutzgebiet Magerwiese Fuchsgraben in der Gemeinde Oberneukirchen (Bezirk Urfahr-Umgebung). Dies erfolgt wegen eines eingeleiteten Vertrags­verletzungs­verfahrens gegen Österreich auf Grund mangelnden Schutzes für den Böhmischen Enzian (prioritäres FFH-Schutzgut). Nach Erweiterung beträgt die Größe des Europaschutzgebietes 9.352,086 ha.   

Das Europaschutzgebiet umfasst Teile der Gemeinden Schwarzenberg am Böhmerwald, Klaffer am Hochficht, Ulrichsberg, Aigen-Schlägl, St. Oswald bei Haslach, Rohrbach-Berg, Lichtenau im Mühlkreis, Haslach an der Mühl, Julbach, Peilstein im Mühlviertel, Oepping, Sarleinsbach und Oberneukirchen.  

Das Europaschutzgebiet besteht aus großen Teilen des Böhmerwaldes und Flussgebiets­flächen an der Großen und Kleinen Mühl ergänzt nun um das Naturschutzgebiet Magerwiese Fuchsgraben.  Die Gebietskennziffer lautet AT3121000. Weitere Naturschutzgebiete im Europaschutzgebiet sind die Orchideenwiese in Freundorf (LGBl. Nr. 128/1994), Stadlau (LGBl. Nr. 116/2003) und Torfau (LGBl. Nr. 10/2006). Im Europaschutzgebiet befinden sich als Schutzgüter 17 natürliche Lebensräume (Anhang I FFH-Richtlinie) und 10 Tier- und Pflanzenarten (Anhang II FFH-Richtlinie) für die der Erhalt oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes vorgesehen sind. 

Die Verordnung nennt erlaubte Maßnahmen im § 4 für die einzelnen Bereiche innerhalb des ausgewiesenen Europaschutzgebietes. Tätigkeiten und Maßnahmen, die nicht genannt sind, bedürfen der Abstimmung (zB Genehmigung) mit der Naturschutzbehörde.  

Bei Europaschutzgebieten werden Einflüsse auch von außen mitberücksichtigt. Bei Genehmigungs­verfahren von Betrieben in oder nahe von Europaschutzgebieten (gemäß FFH-Richtlinie) werden zusätzlich die Auswirkungen der Betriebe auf das ausgewiesene Gebiet berücksichtigt. Vor Verhandlung des Projekts wird durch die Behörde ein Screening bzw. eine Naturverträglichkeits­prüfung zur Eruierung der Gesamtheit der Einwirkungen durchgeführt.

Betroffenheit durch diese Verordnung besteht somit eventuell für Betriebe im und nahe des ausgewiesenen Europaschutzgebietes.  

Die Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 89/2010, sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für das Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ ein Landschaftspflegeplan erlassen wird, LGBl. Nr. 18/2012, außer Kraft. 

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