
Böhmerwald und Mühltäler nun als Europaschutzgebiet ausgewiesen
Schutz großer Teile des Böhmerwaldes und Flussgebietsflächen an der Großen und Kleinen Mühl
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Mit dieser Verordnung werden legistisch die rechtlichen Bestimmungen zum bestehenden Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ (FFH-Gebiet) und des Landschaftspflegeplans in einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Die bislang bestehende Gebietsverordnung (LGBL. Nr. 89/2010) und die Verordnung mit dem Landschaftspflegeplan (LGBL. Nr. 18/2012) werden somit neu verlautbart.
Flächenmäßig erweitert wird das Europaschutzgebiet um das Naturschutzgebiet Magerwiese Fuchsgraben in der Gemeinde Oberneukirchen (Bezirk Urfahr-Umgebung). Dies erfolgt wegen eines eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich auf Grund mangelnden Schutzes für den Böhmischen Enzian (prioritäres FFH-Schutzgut). Nach Erweiterung beträgt die Größe des Europaschutzgebietes 9.352,086 ha.
Das Europaschutzgebiet umfasst Teile der Gemeinden Schwarzenberg am Böhmerwald, Klaffer am Hochficht, Ulrichsberg, Aigen-Schlägl, St. Oswald bei Haslach, Rohrbach-Berg, Lichtenau im Mühlkreis, Haslach an der Mühl, Julbach, Peilstein im Mühlviertel, Oepping, Sarleinsbach und Oberneukirchen.
Das Europaschutzgebiet besteht aus großen Teilen des Böhmerwaldes und Flussgebietsflächen an der Großen und Kleinen Mühl ergänzt nun um das Naturschutzgebiet Magerwiese Fuchsgraben. Die Gebietskennziffer lautet AT3121000. Weitere Naturschutzgebiete im Europaschutzgebiet sind die Orchideenwiese in Freundorf (LGBl. Nr. 128/1994), Stadlau (LGBl. Nr. 116/2003) und Torfau (LGBl. Nr. 10/2006). Im Europaschutzgebiet befinden sich als Schutzgüter 17 natürliche Lebensräume (Anhang I FFH-Richtlinie) und 10 Tier- und Pflanzenarten (Anhang II FFH-Richtlinie) für die der Erhalt oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes vorgesehen sind.
Die Verordnung nennt erlaubte Maßnahmen im § 4 für die einzelnen Bereiche innerhalb des ausgewiesenen Europaschutzgebietes. Tätigkeiten und Maßnahmen, die nicht genannt sind, bedürfen der Abstimmung (zB Genehmigung) mit der Naturschutzbehörde.
Bei Europaschutzgebieten werden Einflüsse auch von außen mitberücksichtigt. Bei Genehmigungsverfahren von Betrieben in oder nahe von Europaschutzgebieten (gemäß FFH-Richtlinie) werden zusätzlich die Auswirkungen der Betriebe auf das ausgewiesene Gebiet berücksichtigt. Vor Verhandlung des Projekts wird durch die Behörde ein Screening bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung zur Eruierung der Gesamtheit der Einwirkungen durchgeführt.
Betroffenheit durch diese Verordnung besteht somit eventuell für Betriebe im und nahe des ausgewiesenen Europaschutzgebietes.
Die Verordnung tritt mit 1. Mai 2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 89/2010, sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für das Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ ein Landschaftspflegeplan erlassen wird, LGBl. Nr. 18/2012, außer Kraft.
Links:
- LGBl. Nr. 37/2025 – Europaschutzgebiet Böhmerwald und Mühltäler (Verordnung samt Anlagen (Pläne))
- FFH-Richtlinie (konsolidierte Fassung) – Link zum EU-Rechtsakt
- Durchführungsbeschluss 2025/256/EU - kontinentalen biogeografische Region
- Naturschutzdatenbank – Europaschutzgebiet Böhmerwald und Mühltäler
- OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
- Infoseite des Landes OÖ zum Thema Naturschutz und Landschaft
- Publikationen des Landes OÖ zum Thema Natur