Person sitzt auf einer Couch in einem Wohnraum und hält ein Smartphone vor das Gesicht, auf der Gesichtsfläche sowie rund um das Gesicht zeigt sich eine Vermessung als Visualisierung der Gesichtserkennung
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Vorsicht bei der Verwendung von fremden Bildern

Was müssen Sie dabei beachten?

Lesedauer: 2 Minuten

Es ist verführerisch. Im World Wide Web findet man eine Fülle von Fotos, die ohne technische Probleme heruntergeladen und für eigene Zwecke verwendet werden können. Ist dies stets zulässig? 

Haben Sie selbst ein Foto gemacht, dürfen Sie bestimmen, ob und wer dieses Foto zu welchem Zweck verwenden darf (z.B. verbreiten, vervielfältigen, im Internet zur Verfügung stellen oder gar verkaufen oder vererben). Umgekehrt können Sie es daher auch untersagen bzw. ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn ein anderer Ihr Foto ohne Ihre Zustimmung verwendet. 

Sie können aber auch bestimmen, ob Sie als Fotograf genannt werden wollen und wie dieses Foto bezeichnet werden soll.

Wollen Sie ein Foto eines anderen Fotografen verwenden, müssen Sie unbedingt den Fotografen oder die zuständige Verwertungsgesellschaft (z.B. „Getty Images“) fragen, ob Sie dieses Foto allenfalls gegen Entgelt verwenden dürfen. Die Höhe des Preises bzw. die Herausgabe der Negative für den Erhalt der Fotos wird ein Indiz dafür sein, wieviel an Rechten Ihnen der Fotograf einräumen möchte. Im Zweifel verpflichtet sich ein Fotograf immer zu weniger als zu mehr. Eine klare Vereinbarung sollte daher unbedingt getroffen werden. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie die Nutzungsbedingungen genau durchsehen und sich an die dortigen Vorgaben (z.B. Namensnennung des Fotografen) halten. 

Wird Ihnen die Verwendung des Fotos aber nicht gestattet, dann müssen Sie sich ein anderes Foto suchen.  

Abbildung einer Person  

Ist eine Person auf dem Foto abgebildet, so ist neben dem Urheberrecht (Recht am eigenen Bild) auch das Datenschutzrecht zu beachten.  

Für das Urheberrecht ist entscheidend, dass Bilder von Personen ohne deren Zustimmung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verbreitet werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls die betroffene Person verstorben ist, eines nahen Angehörigen verletzt würden.  

Da beim Fotografieren einer Person personenbezogene Daten wie Alter, Geschlecht, Rasse usw. erhoben werden, muss bereits zu diesem Zeitpunkt und auch für eine spätere Verwendung und Weitergabe ein Rechtmäßigkeitsgrund vorliegen. Dieser wird in den meisten Fällen die datenschutzkonforme Einwilligung sein, daneben ist aber auch ein Vertrag oder ein berechtigtes Interesse anzudenken (siehe EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Bildverarbeitung). Weiters kann das reine Fotografieren einer Person ohne Verbreitungsabsicht bereits das Persönlichkeitsrecht verletzen. 

Sollten die Fotos durch Dritte gespeichert werden wie z.B. einer Cloud, dann sind hier die Voraussetzungen für eine Auftragsverarbeitung zu erfüllen (siehe Auftragsverarbeiter nach EU-Datenschutz-Grundverordnung – FAQ). Generell müssen technisch-organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten ergriffen und vereinbart werden. 

Sowohl für die Anfertigung der Fotografie als auch für die Vermarktung und Weitergabe sollte grundsätzlich die Zustimmung der abgebildeten Person vorliegen.  

Immer wieder wird behauptet, dass ein Foto, das mehrere Personen (z.B. zumindest 5) abbildet, gemeinfrei sei. Dies ist nicht korrekt. Bereits eine Person, die als Individuum erkannt werden kann, löst die oben dargelegten Verpflichtungen aus.  

Je nachdem gegen welche Regel verstoßen wird, kann dies Ansprüche auf ein angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Verwaltungsstrafen, Beseitigung der Fotos, Vernichtung der Werbeunterlagen, wo diese Person abgebildet ist, usw. zur Folge haben.  

Für weitere und konkretere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Service-Center gerne unter 05-90909 oder per Mail service@wkooe.at zur Verfügung. 


Mehr Informationen auch unter

Stand: 15.06.2022

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