Begutachtungstermine nach der 42. KFG-Novelle
Neue Begutachtungsintervalle gemäß § 57a Abs. 3
Lesedauer: 3 Minuten
1. Neue Begutachtungsintervalle für (§ 57a Abs 3)
| Fahrzeugart | Intervalle [Jahre] | Toleranzzeitraum Monate vor/nach Ende der Laufzeit | |
|---|---|---|---|
| 1 Kraftfahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge | 4-2-2-2-1 | -4/+0 | |
| 2 Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h | 4-2-2-2-1 | -4/+0 | |
| 3 selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h | 4-2-2-2-1 | -4/+0 | |
| 4 Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG | 4-2-2-2-1 | -4/+0 | |
| 5 landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h | 4-2-2-2-1 | -4/+0 | |
| 6 landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h | 3-2-2-2-2 | -4/+0 | |
| 7 Fahrzeuge der Klasse L | 4-2-2-2-1 | -4/+0 | |
| 8 historische Fahrzeuge | 2-2-2-2-2 | -4/+0 | |
| 9 Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge1 | 1-1-1-1 | -4/+0 | |
1 Darunter fallen z.B.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h
2. § 57a Abs. 4 und Abs. 4a enfallen
In § 57a Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "..., eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen". § 57a Abs. 4a entfällt vollständig.
3. Inkrafttreten
Die Neuregelungen treten mit 19. Mai 2027 (§ 135 Abs 51)
4. Übergangsbestimmungen (§ 132 Abs 37)
- die og Fristen gelten für alle Fahrzeuge, auch für jene welche VOR dem 19. Mai 2027 zugelassen wurden
- Zulassungsbesitzer mit Fahrzeugen mit "falsch" gelochter Begutachtungsplakette (also alle 1-, 2-, 3-, 4-, 5-, 7- und 9-jährigen) haben bei einer zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle (Landesregierung, Zulassungsstelle, Prüfstelle) die Möglichkeit eine Austauschplakette ohne Begutachtung zu verlangen. Die Ausfolgung der Austauschplakette kann nicht verweigert werden, aus der Formulierung ergibt sich eine Verpflichtung für die zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stellen, sofern das letzte Gutachten nicht negativ war.
- Keine Austauschplakette, wenn letztes in der ZBD gespeicherte Gutachten negativ ist. Die in den Begutachtungsprogrammen neue Funktion "Austauschplakette" wird mit keinerlei Prüfaufwand für die ermächtigte Stelle verbunden sein; die Funktion wird für die alte Plakette aufgerufen und die ZBD gibt über das Begutachtungsprogramm die Lochung der Austauschplakette aus.
- Lochung der Austauschplakette (siehe oben):
- Fahrzeuge ohne wiederkehrende Begutachtung (also bis 3-jährige): VIER Jahre nach Erstzulassung
- Alle anderen: ZWEI Jahre nach der letzten vorliegenden Begutachtung)
- Fahrzeuge ohne wiederkehrende Begutachtung (also bis 3-jährige): VIER Jahre nach Erstzulassung
- Für die Austauschplakette dürfen zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle neben dem Plakettenpreis (2,30 Ust-frei) einen Kostenersatz von maximal 10 Euro einheben (exkl. Ust)
5. Firstverlängerung + Toleranzfrist (§ 132 Abs 37 Z 3) im Jahr 2027
Für Fahrzeuge deren, am Fahrzeug befindlichen gelochte Plakette, wiederkehrende Begutachtung in den Monate Jänner bis Oktober 2027 liegt, gilt die bisherige gültige Toleranzfristen (-1/+4), diese endet jedoch spätestens mit Stichtag Ende November 2027. Mit diesem Datum wird keine Toleranzfrist mehr geduldet.
Impressum:
Eine Information der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker, Schaumburgergasse 20/4, 1040 Wien, www.fahrzeugtechniker.at
Hinweis: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Stand: 07/2026