Zum Inhalt springen
Aufgeklappter Laptop mit Schriftzug Arbeitsrecht und Personenicons am Bildschirm, daneben weiße Tasse stehend
© Mathias Rosenthal | stock.adobe.com

Arbeit und Soziales

Mai 2026

Lesedauer: 1 Minute

Einen Moment bitte. Ladevorgang läuft ...
0:00
Audio konnte nicht geladen werden. Erneut versuchen
0:00
0:00
21.05.2026

 

Mögliche Arbeitskampfmaßnahmen im Zuge der Frühjahrslohnrunden

Die aktuellen Frühjahrslohnrunden in der Industrie verlaufen teilweise angespannt. Vor diesem Hintergrund kann es in einzelnen Branchen auch zu Streiks kommen.  

Wir möchten Sie daher vorsorglich über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und Handlungsmöglichkeiten informieren. Weiterführende Informationen finden Sie hier 

Eine arbeitsrechtliche Einordnung zum Thema Streik bietet zudem die WKO-Information „Streik und seine arbeitsrechtlichen Konsequenzen“.       


OGH: Kündigung eines Lehrverhältnisses per SMS ist unwirksam 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in der Entscheidung 9 ObA 96/07v mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Lehrverhältnis wirksam per SMS beendet werden kann.  

Ein Arbeitgeber hatte einem Lehrling innerhalb der ersten drei Monate des Lehrverhältnisses per SMS mitgeteilt, dass er „mit heutigem Tag gekündigt“ sei. Der OGH entschied jedoch klar, dass diese Form der Beendigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Nach dem Berufsausbildungsgesetz muss die Auflösung eines Lehrverhältnisses schriftlich erfolgen. „Schriftlich“ bedeutet dabei grundsätzlich auch eigenhändig unterschrieben. Eine einfache SMS erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Kündigung war daher unwirksam, wodurch der Lehrling Anspruch auf Schadenersatz hatte. 

Hinweis für die Praxis: Gerade bei Lehrverhältnissen gelten strenge Formvorschriften. Kündigungen oder sonstige arbeitsrechtlich relevante Erklärungen sollten daher niemals bloß per SMS oder WhatsApp erfolgen. HR-Abteilungen und Führungskräfte sollten auf eine formgültige schriftliche Dokumentation achten, um rechtliche Risiken zu vermeiden. 


Entgelttransparenz mit Augenmaß umsetzen

Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz wird eine weitere Belastung für die ohnedies schon schwer unter Druck stehende heimische Wirtschaft bringen. Bei der Umsetzung in österreichisches Recht ist deshalb Augenmaß notwendig.  

Hier können Sie den ganzen Artikel lesen.  

Quelle: Sozial- und Arbeitsrecht, WKS


Was gilt bei ausländischen Krankmeldungen?

Der Dienstgeber ist im Falle der Erkrankung bei sonstigem Entgeltverlust unverzüglich über den Krankenstand zu informieren. Grundsätzlich sind Krankmeldungen dort auszustellen, wo sich die versicherte Person tatsächlich aufhält. 

Hier können Sie den gesamten Artikel lesen.  

Quelle: Sozial- und Arbeitsrecht, WKS