Was gilt bei ausländischen Krankmeldungen?
Der Dienstgeber ist im Falle der Erkrankung bei sonstigem Entgeltverlust unverzüglich über den Krankenstand zu informieren. Grundsätzlich sind Krankmeldungen dort auszustellen, wo sich die versicherte Person tatsächlich aufhält.
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Vorlagepflicht bei der ÖGK: Krankmeldungen aus dem Ausland sind umgehend bei der ÖGK vorzulegen. Diese Pflicht liegt primär bei der versicherten Person, kann jedoch in deren Auftrag auch vom Dienstgeber übernommen werden.
Übersetzung: Krankmeldungen aus EU-/EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich müssen nicht übersetzt werden. Liegt eine Übersetzung vor, kann sie übermittelt werden. Bei allen anderen Ländern ist eine Übersetzung erforderlich.
Die Krankmeldung muss enthalten:
- Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum,
- Ausstellungsdatum,
- ärztlichen Stempel und Unterschrift sowie
- Beginn, Ende (sofern bekannt) und Diagnose.
- Bei Krankenhausaufenthalten ist zusätzlich eine Bestätigung vorzulegen.
Folgen verspäteter Vorlage: Geht eine Krankmeldung verspätet, d. h. später als sieben Tage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei der ÖGK ein, ruht das Krankengeld grundsätzlich bis zum Datum des Einlangens.
Anerkennung durch die ÖGK: Nicht von Vertragspartnern ausgestellte Krankmeldungen gelten erst nach Prüfung durch die ÖGK als anerkannt. Im Zuge dieser Prüfung ist die ÖGK berechtigt, ein von der Krankmeldung abweichendes Beginn- oder Enddatum des Krankenstandes festzulegen. Genehmigte Krankenstände sind für die Dienstgeberinnen und Dienstgeber via Krankenstandsbescheinigung online ersichtlich.