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Verbraucherrechte: Allgemeine Informationspflichten im Überblick

Informationspflichten für Verbraucherverträge

Lesedauer: 6 Minuten

Stand: 04.08.2026
Die Seite gibt einen Überblick über allgemeine vorvertragliche Informationspflichten nach dem KSchG bei Verbraucherverträgen außerhalb von Fernabsatz und Außergeschäftsräumen. Sie erläutert Anwendungsbereich, Ausnahmen, erforderliche Angaben sowie mögliche Folgen bei Verstößen.

1. Bei welchen Geschäften kommen diese allgemeinen Informationspflichten zum Tragen?

Die allgemeinen Informationspflichten kommen grundsätzlich, sofern nicht eine Ausnahme greift (siehe unten), bei allen  Verbraucherverträgen, die keine Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträge sind (für diese gelten besondere und umfangreichere Informationspflichten), zum Tragen. D.h. diese Informationspflichten sind auch dann relevant, wenn der Vertrag z.B. in den Geschäftsräumen des Unternehmers (typisches Ladengeschäft) oder auf einem Messe- oder Marktstand des Unternehmers geschlossen wird. Verkäufe z.B. im Elektro- oder Autohandel sind ebenso betroffen wie eine Auftragserteilung für Malerarbeiten durch den Kunden in den Geschäftsräumen des Malerbetriebes oder der Verkauf eines Produktes auf einem Messestand.

Achtung

Die Mitgliedstaaten können nach der Verbraucherrechterichtlinie  zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten einführen oder aufrechterhalten (Art 5 Abs 4 2011/83/EU). Das bedeutet, dass bestehende Informations- bzw. Offenlegungspflichten, die nach anderen gesetzlichen Regelungen gelten, wie z.B. nach dem Dienstleistungsgesetz, der Gewerbeordnung oder dem Unternehmensgesetzbuch weiterhin ebenfalls relevant sind.  

2. Welche Ausnahmen gibt es?

Generelle Ausnahmen

Ausgenommen von diesen allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten sind insbesondere folgende Verträge

  • über soziale Dienstleistungen (einschließlich z.B. Kinderbetreuung oder  Langzeitpflege;
  • über Gesundheitsdienstleistungen (gemäß Artikel 3 lit a  RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung);
  • über Glücksspiele (mit geldwerten Einsatz, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten); 
  • über Finanzdienstleistungen
  • über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen; 
  • über den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum; 
  • die in den Geltungsbereich der RL 90/314/EWG über Pauschalreisen fallen;
  • die in den Geltungsbereich der RL 2008/122/EG über Teilzeitnutzungsverträge fallen;
  • über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden; 
  • über die Beförderung von Personen;
  • die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden.

Sofort zu erfüllende Geschäfte des täglichen Lebens

Für Verträge, die zwar unter keine Ausnahmebestimmung fallen, kommen die allgemeinen Informationspflichten dann nicht zum Tragen, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden.  Es ist gesetzlich nicht definiert, was unter „Geschäften des täglichen Lebens“ zu verstehen ist.  Es ist aber davon auszugehen, dass der Erwerb von z.B. Bäckereiwaren und Lebensmitteln, Drogerieartikeln des täglichen Bedarfs, von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern als Geschäfte des täglichen Lebens gelten werden.  

3. Worüber muss informiert werden?

Der Unternehmer hat den Verbraucher – bevor (!) dieser durch den Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist – jedenfalls über folgende Punkte zu informieren, sofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben (§ 5a Abs 1 KSchG):

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware, der digitalen Leistung oder der Dienstleistung in dem für den Datenträger und die Waren, der digitalen Leistung oder der Dienstleistung angemessenen Umfang;
  2. den Namen oder die Firma und die Telefonnummer des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung;
  3. den Gesamtpreis der Waren, der digitalen Leistung oder der Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware, der digitalen Leistung oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht- , Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.;
  4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden;
  5. über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung laut Anhang II des Fern und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG). Hinweis: Diese Informationspflicht gilt nur für Verträge, die nach dem 26.9.2026 abgeschlossen wurden
  6. Wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information,
    1. dass für diese Waren eine solche Garantie gilt,
    2. deren Dauer und
    3. einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung laut Anhang III des FAGG. 
      Hinweis: Diese Informationspflicht gilt nur für Verträge, die nach dem 26.9.2026 abgeschlossen wurden.
  7. Das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen. Hinweis: Diese Informationspflicht gilt nur für Verträge, die nach dem 26.9.2026 abgeschlossen wurden.
  8. Gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien. Hinweis: Diese Informationspflicht gilt nur für Verträge, die nach dem 26.9.2026 abgeschlossen wurden.
  9. Für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen den Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen (§ 3 Z 20 FAGG) bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt. Hinweis: Diese Informationspflicht gilt nur für Verträge, die nach dem 26.9.2026 abgeschlossen wurden.
  10. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
  11. gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen;
  12. Gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen.
  13. Gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Waren. Hinweis: Diese Informationspflicht gilt nur für Verträge, die nach dem 26.9.2026 abgeschlossen wurden.
  14. Wenn die m) nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer die Informationen zur Verfügung stellt,
    1. Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind,
    2. über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und
    3. über Reparaturbeschränkungen. 
      Hinweis: Diese Informationspflicht gilt nur für Verträge, die nach dem 26.9.2026 abgeschlossen wurden.

4. Wie müssen die Informationen erteilt werden?

Die Informationen sind - wie oben bereits erwähnt – zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen, bevor (!) der Verbraucher durch den Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist (z.B. bevor er den Werkauftrag für die Malerarbeiten erteilt, bevor er an der Kassa des Elektromarktes zahlt). Die Informationen haben in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

Besondere Vorgaben, in welcher Form die Informationen zu geben sind, bestehen für die Informationspflichten über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts („harmonisierte Mitteilung“ siehe Punkt 3. e) und über gewerbliche Haltbarkeitsgarantie („harmonisierte Kennzeichnung“ siehe Punkt 3. f).

Achtung

Die Nichteinhaltung der Informationspflichten führt nicht dazu, dass der Vertrag von Beginn an ungültig ist, sondern kann z.B. wettbewerbsrechtliche Rechtsfolgen (z.B. Unterlassung) sowie  auch verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

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